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II. Angehörige des Beurlaubtenstandes, welche gemöß § 9 Meiner Verordnung vom 5. Dezember
1902, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei Meiner Schutztruppe für Südwestafrika, ihrer aktiven
Dienstpflicht ganz oder teilweise in der Schutztruppe genügt haben und zu Ubungen in dieser innerhalb
der für das Heer bestimmten Grenzen herangezogen werden, erhalten für die Dauer dieser Ubungen die
Gebührnisse der aktiven Schutztruppenangehörigen ihres Dienstgrades, Beamte unter Wegfall ihres Zlvil-
einkommens. Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen geringer
sind als die bei Ableistung von Ubungen gemäß § ge der „Organisatorischen Bestimmungen“ zuständigen
Gebührnisse — Ziffer I —, werden die letzteren gezahlt.
III. In derselben Weise wie unter Ziffer II regeln sich die Gebührnisse für Angehörige des
Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 18. Juli
1896, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst, in Fällen der Gefahr zur notwendigen Verstärkung der Schutztruppe herangezogen werden.
IV. Desgleichen werden die nicht zu den Militärpersonen zählenden Deutschen, welche lediglich
aus Anlaß eines Feldzuges im Sinne des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 1901 zu den Schutztruppen
als Kriegsfrelwillige in ein Dienstverhältnis treten (5 223 a. a. O.), für die Dauer dieser Dienstleistungen
nach den unter Ziffer II bezeichneten Grundsätzen behandelt.
V. Auf die nicht mit Beamteneigenschaft ausgestatteten Angestellten der Gouvernements in den
Schutzgebieten finden die durch Meine gegenwärtige Ordre den Beamten eingeräumten Vergünstigungen
entsprechend Anwendung, sofern sie in einem festen Vertragsverhältnisse stehen und nicht nur für bestimmte
Dienstleistungen eine jederzelt widerrufliche Vergütung erhalten.
Donaueschingen, den 9. Mai 1904.
(L. S.) Wilhelm I. R.
Graf von Bülow.
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung)
und Oberkommando der Schutztruppen.
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Gonvernementsrat.
Vom 13. April 1904.
Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1908, be-
treffend die Bildung von Gouvernementsräten, werden hiermit für die Dauer der Kalenderjahre 1904
und 1905 als Mitglieder des Gouvernementsrates für Deutsch-Ostafrika berufen:
a) als amtliche Mitglieder:
1. der Oberrichter,
2. der Kommandeur der Schutztruppe,
3. der Erste Referent,
4. der Bezirksamtmann von Daressalam.
Die Berufung von amtlichen Stellvertretern bleibt von Fall zu Fall vorbehalten.
b) als außeramtliche Mitglieder:
5. Herr Carl Feilke, Pflanzer,
als Stellvertreter: Herr Ernst Koehler, Pflanzer.
6. Herr Ludwig Illich, Pflanzer,
als Stellvertreter: Herr Otto Weber, Pflanzer.
7. Herr Hermann Schuller, Kaufmann,
als Stellvertreter: Herr Max Steffens, Kaufmann.
83. Herr Wilhelm Schultz, Brauereibesitzer,
als Stellvertreter: Herr Franz Günter, Bauunternehmer.
Daressalam, den 13. April 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. Vom 19. April 1904.
Der § 12 der Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische
Schutzgebiet vom 13. Juni 1908 (Amtlicher Anzeiger Nr. 30 vom 5. Dezember 1908) erhält am Schlusse
folgenden Zusatz: