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Werden Gegenftände, welche für den Fall ihrer Ausfuhr einem Ausfuhrzoll nicht unterliegen
würden, auf Gouvernementsdampfern von einem nach einem anderen Platze des Zollgebietes überführt, so
sind die betreffenden Ladescheine, sofern sie den zuständigen Zollstellen nebst den zu überführenden Gegen-
ständen vor der Verladung vorgelegt werden, als Ausweispapiere ausreichend.
Daressalam, den 19. April 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie beträgt vom 1. Mal d. Is. ab nach Neuordnung des Münzwesens
dauernd 1 Rupie = 1,33½ Mark und wird daher an dieser Stelle nicht weiter veröffentlicht werden.
Hafenordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für den Hafen
von Swakopmund. Vom 12. April 1904.
Unter Aufhebung der Hafenordnung für den Hafen von Swakopmund vom 10. Juni 1903 wird
hiermit verordnet, was folgt:
§5 1.
Die allgemeine Aufsicht und die Hafenpolizel im Hafenbezirk von Swakopmund wird durch das
Hafenamt daselbst ausgeübt.
2.
Der Hafenbezirk umfaßt: P
. Die Reede von der Swakopmündung bis zum Steinbruch des Hafenamts in drei Seemeilen Breite,
. das durch die Mole und ihren Querarm gebildete Hafenbecken,
. die Mole nebst Querarm, die Ufereinfassungen, den Slip,
. das Gelände, welches begrenzt wird:
a) ostwärts durch die Hafenstraße, «
b) nordwärts durch eine Linie vom Nordende des Hafenamtsschuppens bis zum Wasser,
e) südwärts durch den südlichen Zollzaun und seine gedachte Verlängerung bis zum Wasser.
eesos
83.
Den Anordnungen des Hafenamts und seiner Beamten ist innerhalb des Hafenbezirks sofort und
ohne Rücksicht auf den Erfolg elner etwaigen Beschwerde Folge zu leisten. «
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen des Hafenamtes findet Beschwerde an das Gouvernement
und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes statt.
8 4.
Die Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land ist, soweit in dieser Verordnung
nicht Ausnahmen zugelassen werden, nur unter Benutzung der fiskalischen Molenanlagen gestattet.
55.
Das Hafenamt ist nach Anhörung des Zollamts befugt, die Personen= und Güterbeförderung
zwischen Schiff und Land ohne Benutzung der Molenanlage zuzulassen, wenn
1. die Beschaffenheit der Molenanlagen und ihrer Zubehörungen infolge von Beschädigungen eine
sichere und ordnungsmäßige Durchführung der Personen= und Güterbeförderung nicht gestattet,
2. die in Anspruchnahme weiterer Landungs= und Einschiffungsstellen neben der Mole im allgemeinen
Verkehrsinteresse geboten erscheint.
5 6.
Zollfreie Hölzer können mit Genehmigung des Zollamts auch, abgesehen von den im § 5 auf-
geführten Fällen, außerhalb der Molenanlagen gelöscht werden.
Das Zollamt ist befugt, die Stellen zu bestimmen, an welcher die Löschung zu erfolgen hat.
5 7.
Für die auf dem Seewege in Swakopmund ankommenden und abgehenden Personen und Güter
sind Hafengebühren nach den jeweilig geltenden Tarifen auch dann zu entrichten, wenn die Landung oder
Einschiffung außerhalb der fiskalischen Molenanlagen erfolgt. Das Hafenamt kann jedoch im Falle des
§ die Hafengebühren von 3 und 4 Mk. bis auf 2 Mk herabsetzen.