Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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8 8. 
Das Hafenamt kann genehmigen, daß deutsche Postdampfer bei der Personen- und Güterbeförderung 
zwischen Land und Schiff allen übrigen auf der Reede liegenden Schiffen vorangehen. 
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Für den Fall, daß mehrere Schiffe, seien es Dampfer oder Segelschiffe oder beide Arten, gleich- 
zeitig auf der Reede liegen und geladen oder gelöscht werden müssen, wird die Reihenfolge, in der dies 
geschehen soll, von dem Hafenamte bestimmt, wenn nicht zwischen den Schiffsführern und dem die Beför- 
derung zwischen Schiff und Land besorgenden Untenbuer eine Vereinbarung erzielt ist. 
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Zur Landung oder Verschiffung von Schichrlier und Explosivstoffen an der Mole ist mindestens 
eine Stunde vor Vornahme der Ladung oder Verschiffung die Genehmigung des Hafenamts einzuholen, 
welches die etwa erforderlich erscheinenden sshahm zu treffen hat. 
§ 11. 
An den Landungstreppen der Mole dürfen, abgesehen vom Passagiergepäck, Güter weder gelandet 
noch verschifft werden. 
Im Falle dringender Gefahr kann das i Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen. 
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Güter und sonstige Gegenstände dürfen Ininan. des Molengebiets nur mit Genehmigung des 
Hafenamts und dann nur an denjenigen Stellen gelagert werden, welche hlerfür vom Hafenamt be- 
zelchnet werden. 
8 18. 
Das Festmachen von Fahrzeugen längs der Kaimauern an anderen als an den hierfür vorgesehenen 
Stellen und Vorrichtungen ist verboten. 
Weigert sich der Führer eines entgegen dieser Bestimmung festgemachten Fahrzeugs, den Liegeplatz 
zu verlassen, so ist das Hafenamt befugt, die Entfernung des Fahrzeugs auf Gefahr des Eigentümers 
zu veranlassen. 
Im Falle dringender Gefahr kann das Hafenamt Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 1 
zulassen. 
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Die Befestigung von Fahrzeug.n an der Aalszr hat in der Weise zu geschehen, daß dadurch 
der Verkehr auf den Landungstreppen nicht behindert wird. 
§ 15. 
Kein auf den Hafenbahngleisen zu befördernder Güterwagen darf mit mehr als vier Tons Gewicht 
belastet werden. 
5 16. 
Weder vom Lande noch von den Kaimauern oder von Fahrzeugen dürfen Steine, Erde, Sand, 
Asche, Unrat und ähnliche Gegenstände in das Hafenwasser geworfen werden. 
Das Baden längs der Kaimauern und innerhalb des Leichterhafens ist verboten. 
Fuchen an diesen Orten ist nur mit Genehmigung des afenamts gestattet. 
817. 
Wer im Fahrwasser des Hafens Anker, Ketten, Taue oder E Gegenstände verliert, die der 
Schiffahrt seenin sind oder werden können, hat dies unverzüglich dem Hafenamie zu melden. 
Jedermann hat die Pflicht, sobald als möglich Beschädigungen der im Hafenbezirk befindlichen 
Schiffahrkszeichen oder der bei der Personen- und Güterbeförderung zwischen Land und Schiff verwendeten 
Fahrzeuge sowie Erelgnisse, die der Schiffahrt im Hafen hinderlich sind oder werden konnen, dem Hafen- 
amt zu melden. 
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§3 4, 10, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1, 14 bis 
16, 17 Abs. 1 sowie eine böswillige Unterlassung der in § 17 Abf. 2 vorgeschriebenen Meldepflicht werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. (einhundertfünfzig Mark), im Unvermögensfalle mit Haft bestraft, soweit 
nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Gegen Eingeborene finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Straf- 
rechtspflege gegenüber Eingeborenen regelnden oenne für zulässig erklärt sind. 
81 
Werden die fiskalischen Molenanlagen zur Huzung bei der Personen= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land einem Unternehmer überlassen, so ist dieser verpflichtet, das Beförderungsgeschäft
	        
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