Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Ferner stellt der Fiskus der Woermann-Linie für Reparaturen ihrer Fahrzeuge den in Swakopmund er- 
richteten Slip zur Verfügung. 
§ 7. 
„Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des 8 1 entsprechend eingerichtet ist, gegebenenfalls 
welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus dem Bezirksrichter in 
Swakopmund als Vorsitzendem und zwei Beilsitzern zu bilden ist, von denen jede Partei einen zu berufen 
hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich verzögert, so ernennt ihn der Oberrichter 
in Windhuk, welchem auch die Entscheldung darüber zusteht, ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt. 
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
88. 
Die Instandhaltung der Mole und des Querarms liegt dem Fiskus ob. 
Die Instandhaltung der übrigen in § 1 bezeichneten Anlagen und Betriebsmittel einschlleßlich des 
Slips ist Sache der Woermann-Linie. Nur solche hlerbei sich zeigenden Mängel und Schäden, von denen 
die Woermann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des Materials beruhen 
oder durch außergewöhnliche Naturerelgnisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus zu beseitigen. 
  
814. 
Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Beförderung sämtlicher in Swakop- 
mund für selne Rechnung ankommenden und abgehenden Personen und Güter zwischen Schiff und Land 
unter Zahlung der tarlfmäßigen Beförderungsgebühren der Woermann-Linie zu übertragen. 
8 16. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, die von dem Tage 
zu rechnen sind, von welchem die Unterschrift der zuletzt unterschreibenden Partei datiert ist. 
Es soll jedoch jede Partei berechtigt sein, nach Ablauf elnes Jahres von dem vorbezeichneten Zeit- 
punkt ab, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, auf Grund von Umständen, die sich nach den 
gemachten Erfahrungen als Unzuträglichkeiten ergeben haben, eine Nachprüfung des Vertrages zu verlangen. 
Ob solche Umstände vorliegen, soll eine in glelcher Weise wie- im Falle des § 7 gebildete Kom- 
mission entscheiden. 
Die Entscheidung ist jeder der Parteien durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zu übermitteln. 
Lautet sie bejahend, so soll, falls eine Einigung über Abänderung des Vertrages nicht erzielt wird, 
jede Partel innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung an sie berechtigt sein, den 
Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. 
- § 17. 
Von dem Falle einer Kündigung gemäß § 16 Abs. 5 abgesehen, gilt der Vertrag auf je drei Jahre 
verlängert, wenn er nicht mindestens ein Jahr vor dem Ablauf der Vertragsperiode gekündigt ist. 
Hamburg, den 28. Dezember 1908. 
Berlin, den 27. Dezember 1903. 
Auswärtiges Amt. Woermann-Linie. 
Kolonial-Abteilung. gez. Adolf Woermann. 
gez. Stuebel. 
Hierzu wird bemerkt, daß es jedem freisteht, die Beförderung von Personen und Gütern zwischen 
Schiff und Mole auf seine Art, also auch ohne Vermittlung der Woermann-Linie, zu bewirken. Die 
weitere Beförderung zwischen Mole und Zollager mußte indes im Interesse einer Vereinfachung der Molen- 
verwaltung einem einzigen Unternehmer, der zur Instandhaltung der übergebenen Molenvorrichtungen und 
zur Beschaffung des für den Betrieb erforderlichen Personals imstande erschten, übertragen werden. 
Windhuk, den 16. April 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Tecklenburg. 
  
Perspnalien. . 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän beim 
Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, Rudolf Berg, den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse 
zu verleihen.
	        
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