Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
HKeransgezeben in ber RKolonial-Abteilung des Answörtigen Aute. 
  
XV. Jahrgang. Berlin, 15. Juni 1904. Uummer 13. 
2 Zeitschrift wi in der Melam am 1 und 16. . ged Monats. Derselten werden. als —u— o minbestene einmal nt Krlich 
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Inbeunr : Amtlicher Teil: Lersügung des eichesa. betresfend Verwendung des in der zweiten Ergänzung zm 
Haushalts-Elat der Schutzgebiete auf das |lahr 1904 unter Kapitel 1 Titel 14 der Ausgaben für das 
süd bnetefe. ikanische Schutzgebiet berritgestelleen tunge von zwei t Mark S. 377. — Aweisung der 
Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch -Ostafrika in dem Monat März 1904 
frrene S. 
Nichta mtlicher Teil: Personal= Lstichn S. 382. — Patriotische Gaben S. 388.— utsch-Ostafrika: 
Deutsche % „e scf8 . 384. — Geschäftsbericht der Deutsch- Ostasrilanischen **#s — das Jahr 1903 
Kamerun: HolnShadstee-Hrengewwedikoo S. 85, Togo: Heranbildung farbiger Handwerker 
S 6 — Veiterentwicelu er Baumwollkultur S. 387. 4c sns afr rika: Der Herero-Aufstand 
S. 387. ericht des An ## ars Dr. Rohrbach (III. Schluß) S. 388. Ber ericht des Ansiedlungs= 
kommissars 2 Vohröach über seinen Aufenthalt im Erothenteiner. *mm S. 390. — rrnus dem Beeiche der 
Misslonen und der Antisklaverei-Bewegung S. 395. — Aus fremden Kolonien und Produktions= 
gPöbieten= Verbot der Einkuhr von Maria-Theresia-Talern nach Lagos S. 397. — ecbee 2% uuin 
ongogebiets im Jahre 1902 S 397. Aenhende. der Kolonie Dahomey im Jahre 1 S. 397 
Handel der französischen — im d 902 S. 398. — Literatur S. 398.— iZ S. 3 
— Verkehrs-Nachrichten S. - — Anzeigen 
Amtlicher Teil. 
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträgr. 
  
  
  
  
  
Verfügung des Neichskanzlers, betreffend Verwendung des in der zweiten Er- 
gänzung zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 
unter Kapitel 1 Titel 14 der Ausgaben für das südwestafrikanische Schutzgebiet 
shercitvesteilten Fonds von zwei Millionen Mark. Vom 2. Juni 1904. 
f Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird für das 
deuisch. — afrikanische Schutzgebiet folgendes beftimmt: 
81. 
Aus dem in der zweiten Ergänzung zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungs- 
jahr 1904 unter Kap. 1 Tit. 14 der Ausgaben für das südwestafrikanische Schutzgebiet bereitgestellten 
V#nds von zwei Millionen Mark können Darlehen an Geschödigte sowie Hilfeleistungen an Bedürftige aus 
nlaß der Verluste infolge des Eingeborenenaufstandes zugebilligt werden. Hilfeleistungen an Bedürftige 
erfolgen ohne die Auflage der Rückerstattung. Darlehen können unverzinslich gewährt werden. 
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w Berücksichtigt können alle diejenigen in Deutsch- Südwestafrika ansässigen Personen und Gesellschaften 
werden, welche nicht nachgewiesenermaßen beim Aufstande eine der Landesregierung unfreundliche Haltung 
genommen oder den Ausstand durch eigenmächtige und gesetzwidrige Handlungen mitverschuldet haben. 
wärti Inwieweit Ausländer zu berücksichtlgen sind, bleibt der Entscheidung des Reichskanzlers (Aus- 
rüüges Amt, Kolonial-Abteilung) vorbehalten. 
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mögl Darlehen und Hilfeleistungen sind grundsätzlich nur solchen Geschädigten zu gewähren, welche sich — 
ihrg ichst unter entsprechender Sicherheitsleistung — zum Wiederaufbau ihrer Anwesen und zur Fortsetzung 
es Wirtschaftsbetriebes im Schutzgebiete verpflichten.
	        
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