Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegehen in der Kolszial-Abteiluug des Answärüzes Amts.
XV. Jahrgang. tCerlin, 15. Juli 1000. Nummer 15.
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Inhalt: Antlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Teufsch nt betwessend Erhebung einer Verbrauchs-
abgabe von Salz für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet ““ Nachweisung der Brutto- Einnahmen bei
der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat April. 1 — Fee S. 433.
Nichtamtlicher Teil: Kolonialrat S. 434. — Ders 1400% —— .442. — Patriotische Gaben S. 443.
— Kamerun: Bericht des Hauptmanns — über seine Bereisung des Nordostgebiets des Bezirks
Ebolowa S. 443 Togo: ustenbahn in Togo S. 445 Deutsch-Südwe stafrika: Der Herero-Aufssand
S. 445. — Aus dem Vereiche der Missionen und 56 Antisklaverei-= ae ieung S. Aus
— tund der
fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Eine Reise nach dem Sudan
ägypt en Heumwolsslanzungen S. 451. — Außenhandel des Kongostaates im Jahre 1903 S. 4
Nigeria Basutoland S. 454. — Handel. von Mcbogaskr im Jahre 1903 S. 455.— Handel des Hafens
von Wonneber 1903 S. 2 — Fidschi7 Inseln S. 457. Verschiedene Mitteilungen: Untersuchungen
über Schutzimpfung Een Horse-Sickucss (Rerdesterbe) [Schluß) S. 459. — Deutsche Ansiedlerschule in Hohenheim
bei Stultgart S. 4 Literatur S. 464. — Verkehrs= Nachrichten S. 465. — Anzeigen.
Amtlicher Teil.
Gesee Perordnungen der Neichsbehörden; Perträge.
— —
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Erhebung einer
Verbrauchsabgabe von Salz für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
Vom 12. Mai 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes, des § 6 Abs. 2 der Zollverordnung vom
13. Juni 1903 und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903, wird hierdurch verordnet, was folgt:t
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Das zum Verbrauche im Zollgebiete Deutsch-Sftofris Gollderordnung für das deutsch-ostafrika-
nische Schutzgebiet vom 18. Juni 19083, § 1) bestimmte Salz unterllegt einer Verbrauchsabgabe von
1¼ Rupie für 100 Ratel Bruttogewicht.
*2
Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe für Solz, welches aus dem Zollausland eingeführt wird,
ist der Einführer verpflichtet; die Verbrauchsabgabe gelangt gleichzeitig mit dem Einfuhrzoll (Zolliarif vom
13. Juni 1903, A. 13) durch die Zollstellen zur Erhebung. Dabei sind Mengen von weniger als 20 Ratel
vom Zoll und der Verbrauchsabgabe befreit.
5 3.
Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe für das im Inlande gewonnene 6S00 sind die das Salz
herstellenden Personen und Gesellschaften verpflichtet, sowett sie das Salz in ordnungsmäßigem Betrieb
gewinnen. Welche Betriebe als ordnungsmäßige anzusehen sind, entscheidet in jedem einzelnen Falle der
Gouverneur. Die Verbrauchsabgabe wird von den Zollstellen, wo solche nicht vorhanden sind, von den
örtlichen Verwaltungsbehörden erhoben.