Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Die Abyabe wird fällig, sobald das Salz aus dem Betrieb des Erzeugers entfernt und in den 
Handel gebrach wird. 
Den Beamten der zuständigen Dienststellen (Absatz 1) ist der Zutritt zu den Fabrik= und Lager- 
räumen der Betriebe innerhalb der Tagesstunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends jederzeit 
zu gestatten. 
8 4. « 
Die Erhebung der Verbrauchsabgabe von Salz, welches in ordnungsmäßigem Betrieb gewonnen 
wird 2 3), soll bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt jederzeitiger Anderung in folgender Form 
geschehen: 
Von dem verantwortlichen Betriebsleiter ist am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres für das 
abgelaufene Halbjahr der Rhälniten Dienststelle (§ 8) eine Erklärung auf vorgeschriebenem Formular 
einzureichen, aus der ersichtlich ist 
1. die Menge des am vonm des Halbjahres vorhandenen Lagerbestandes an Salz, 
2. die Menge des im Laufe des abgelaufenen Halbjahres fertiggestellten Salzes, 
2 de Menge des im gleichen Zeitraum abgegebenen verbrauchsabgabenpflichtigen Salzes, 
ie Menge des im gleichen Zeitraum zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken (ein- 
schließlich zuh abgegebenen Salzes (§ 7), 
ie Menge des im gleichen Zeitraum unter Zollkontrolle ausgeführten Salzes, 
. de Menge des am Schlusse des Halbjahres vorhandenen Lagerbestandes. 
Die zuständige Dienststelle (§ 3) hat die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen. Den mit der 
Prüfung beauftragten Beamten sind auf Verlangen sämtliche die Salzgewinnung und den Salzhandel 
betreffenden Bücher und Schriften vorzulegen. 
Die Verbrauchsabgabe ist srätestens binnen 14 Tagen nach erfolgter Feststellung durch die zu- 
ständige Dienststelle bei dieser elnzuzahlen. 
§ 5 
Die zuständige Dienststelle verbucht die eingehende Verbrauchsabgabe von Salz in einem besonderen, 
dafür anzulegenden Hebereglster. 
86. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit ist das landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienende 
und für den menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte (denaturierte) Salz, sofern die von der zuständigen 
Dienststelle für erforderlich erklärten Ausweise (Bestellschein oder Quittung des Empfängers) vorgelegt werden. 
5 7. 
s im Zollgebiet gewonnene, zur Ausfuhr gelangte Salz bleibt von der Verbrauchsabgabe frei, 
soweit die vie Ausfuhr durch eine Bescheinlgung der Ausgangszollstelle nachgewiesen ist. 
Für die Erhebung und Rückerstattung der Verbrauchsabgabe von Salz, das unter Anmeldung zur 
Wiederausfuhr eingeführt oder durch das Zollgebiet durchgeführt wird, finden die Vorschriften der Zoll- 
verordnung über die Einfuhr zur Wiederausfuhr und über die Durchfuhr entsprechende Anwendung. 
868. 
Die Verbrauchsabgabe kann von Eingeborenen in der Form einer festen Jahresgebühr gegen 
Erlaubnisschein erhoben werden. Die Erhebung dieser Gebühr kann auch dort, wo Zollstellen vorhanden 
sind, den örtlichen Verwaltungsbehörden übertragen werden. 
§#9. 
Steuerhinterziehungen und sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden unter entsprechender Anwendung der Strafbestimmungen der Zollverordnung vom 13. Juni 
1903 bestraft. 
Diese Verordnung tritt in den s—“J3 mit dem 1. Okkober 1904, in den übrigen Bezirken 
au einem noch näher zu bestimmenden Tage in Kraft. 
Daressalam, den 12. Mai 1904. 
Der Kaiserliche Gouver neur. 
Graf v. Götzen.
	        
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