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Fehlbetrag aus dem verteilungsfähigen Reingewinn späterer Jahre nachzuzahlen, bevor auf die (Stamm-)
Anteile ein Gewinn zur Vertellung gebracht werden kann. Die Nachzahlung der auf die Vorzugsanteile
rückständigen Dividende soll immer auf den Dividendenschein des Jahres, in welchem die Nachzahlung
erfolgt, gezahlt werden, so daß also das Recht auf Nachzahlung nicht aus älteren Dlividendenscheinen, auf
welche eine Dividende überhaupt nicht oder nicht bis zum Betrage von 5 pCt. gezahlt ist, geltend gemacht
werden kann, da das Recht auf Nachzahlung an dem Vorzugsantelle selbst haftet. Eine Zinsvergütung
für etwa rückständig gebliebene Vorzugsdividende findet nicht statt.
Nach Verteilung einer Vorzugsdividende bis zu 5 pCt. des auf die Vorzugsanteile eingezahlten
Grundkapitals und nach Zahlung etwaiger Rückstände aus früheren Jahren erhalten von dem dann noch
verbleibenden, verteilungsfähigen Reingewinn die (Stamm-) Anteile bis zu 5 PpéCt. des auf sie ein-
gezahlten Grundkapitals.
Wegen der Verteilung des Restes blelbt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens 8 und höchstens 18 von der Generalversammlung zu
wählenden Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens 6 Mit-
glieder der Kompagnie und in Berlin oder Vororten wohnhaft sein müssen.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden aus dem vertellungs-
fähigen Vermögen zuvorderst das auf die Vorzugsanteile eingezahlte Grundkapital nebst der auf sie
etwa rückständigen Dividende zurückgezahlt. Von dem alsdann verblelbenden Rest werden die (Stamm-)
Anteile befriedigt. Ein etwaiger Uberschuß wird auf Höhe von 50 pCt. nach Verhältnis der geleisteten
Einzahlungen auf alle Anteile und auf Höhe von 50 pCt. unter die Inhaber der Genußscheine verteilt.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Erhebung der
Station Misahöhe zum Bezirksamt. Vom 1. Juli 1904.
Die Station Misahöhe wird von heute ab zum Bezirksamt erhoben. Die Abgrenzung des
Bezirks ist, wie folgt, geregelt:
I. Nach dem Bezirk der Station Kete-Kratschi zu verläuft die Grenze, wie fie in der Bekanntmachung
vom 16. August 1900 (Deutsche Kolonial-Gesetzgebung V. Teil, Seite 140) festgelegt worden ist, nur
mit dem Unterschiede, daß statt „Tstekrum“ „Epüm“ zu setzen ist.
Nach dem Bezirk der Station Atakpame zu hat die Abgrenzung in der Weise stattgefunden, daß die
Landschaften Akposso, Nuatie und Gäme dem Bezirk der Station Atakpame, die Landschaften Bo#m,
Dat, Gbsle, Akplölo, Agulbé, Gädja und Allgbe dem Bezirkamt Misahöhe unterstehen.
Nach dem Bezirk Lome zu ist die Abgrenzung in der Weise erfolgt, daß die Landschaften Agotime,
Ad#klu-Abl#adi und Adaklu-Waja dem Bezirk Misahöhe, die Landschaften Gawé, Aws (einschließlich
Tälpla bezlehungsweise Kuraschi, Towsé, Atil und Ahündo) und Aweno, letzteres soweit es auf
deutschem Gebiet liegt, dem Bezirk Lome zugeteilt sind.
IV. Im übrigen grenzt der Bezirk Misahöhe an das britische Goldküstengebiet.
Lome, den 1. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
II.
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II
Übersicht über die Geschäfte der Kaiferlichen Gerichte in den afrikanischen und
Südsee-Schutzgebieten während des Kalenderjahres 1903.
1. Ostafrik#a#. (Dgl. Kol. Bl. 1903, S. 634.)
I. Gerichtsbarkeit des Obergerichts.
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B. Beschwerden in Konkurssahenn — — — —
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der freiwilligen Gerichtsbarkeit — 1 — — — —
D. Beschwerden