Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

8 4. 
Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebietes in das Grundbuch eingetragen 
werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf 
Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die erste Anlegung des Grundbuch- 
blattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grundbuchamte zu bezeichnen. Das Gleiche gllt 
für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis insgesamt einhundert Mark 
erzwungen werden. Auch kann das Grundbuchamt in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von 
Ordnungsstrafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht 
erfolgt, einen Vertreter von Amts wegen bestellen. 
Gegen die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für Grund- 
buchsachen geltenden Vorschriften statt. 
8 6. 
(Zu den §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur solche Vermessungen 
und Karten anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements angefertigt oder dort geprüft und 
amtlich beglaubigt sind. 
86. 
Die Vermessungskosten trägt, unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 2, der Antragsteller. 
Bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements werden die 
„Vermessungsgebühren nach dem anliegenden Tarife erhoben. 
Außerdem sind zu zahlen: 
a) die vorschriftsmäßig an die Beamten gezahlten Tagegelder, 
b) die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Beförderungsmitteln sowie der zur Ausführung 
der Arbeiten erforderlichen Hilfskräfte (Träger, Arbeiter), sofern diese nicht von dem Kosten- 
pflichtigen selbst gestellt werden. 
Die Höhe der ortsüblichen Sätze bestimmt der Gouverneur, falls der Kostenpflichtige 
mit der festgesetzten Höhe nicht elnverstanden ist, 
J) etwaige Auslagen für verwendete Grenzzeichen. 
8 7. 
Zu § 2 der Verfügung des Reichskanzlers.) 
Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebietes. Die Bestimmung der 
Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuchs anzulegen sind, bleibt den 
Beanten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Relchskanzlers obliegt, 
überlassen. 
8. 
Als amtliche Verzeichnisse der Orundstũce im Sinne des 8 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung 
dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gouvernements. 
Lome, den 19. Juli 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Graf Zech. 
CTarif der Vermessungsgebühren 
zu § 6 Absatz 2 der Verordnung, betreffend Anlegung eines Grundbuchs in Togo, vom 19. Juli 1904. 
  
  
  
  
  
. IeisroektatNitweniet reis pro Hektar Nicht weniger 
Fläche in Hektar * *- 4% -urs ç Fläche in Hektar * * 4 * 
bis zu 1 — 50 20 bis 50 8.00 250 
1 bis 2 40,00 50 " 50 100 6.00 400 
2 4 30.00 80 100 = 200 4.00 600 
4 . 8 20.00 120 200 500 2,50 800 
8 20 12,50 160 600 und mehr 1.50 1250 
  
 
	        
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