Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

gado damit betraut. In der Berufungsinstanz ent- 
scheidet das Gericht in Las Palmas (Art. 23). 
Der katholische Kultus wird von den reglerungs- 
seitig anerkannten Missionen gepflegt (Art. 24). 
Der öfsentliche Unterricht wird in PMabel und 
Bata in Reglerungsschulen erteilt, daneben wirken 
die Missionen. Unterrichtssprache ist das Spanische 
und gegebenenfalls die Eingeborenensprache (Art. 25). 
In Santa Pabel wird eine „Provinzial-Sani- 
täts-Junta“, in San Carlos, Concepcion und Bata 
je eine Munizipaljunta zu den gleichen Zwecken ein- 
gerichtet (Art. 26). 
In dem Kolonialgebiet gelten die in der Heimat 
für die spanischen Staatsangehörigen verfassungs- 
mäßig sanktionierten Rechtssätze mit den zusätzlichen 
Bestimmungen, welche mit Rücksicht auf dle Anpassung 
der Verfassung und der allgemeinen Gesetzbücher 
(codigos generales) an bie Verhältnisse des Kolonial= 
gebiets geboten sind (Art. 27). Niemand darf wegen 
seiner Glaubensansichten belästigt werden (Art. 28). 
Jedem Spanier, gleichviel ob aus der Kolonie ge- 
bürtig oder nicht, wird Gewerbefreiheit und das 
Petitionsrecht gewährleistet; dies bezieht sich jedoch 
nicht auf die Mitglieder der bewaffneten Macht 
(Art. 29). Die Regierung bestimmt die Rechte der 
Ausländer, subsidiär gelten die in dieser Hinsicht 
in Spanien geltenden Gesetze (Art. 30). Beziglich 
des Erwerbs und der Belastung von Grundstücken 
Eingeborener zugunsten Nichteingeborener bewendet 
es bel den bestehenden Vorschriften (Art. 31). Die 
Eingeborenen können zu Frohnarbelten (bis 40 Tage 
jährlich) herangezogen werden, jedoch nur für öffent- 
liche Arbeiten (letzteres auch in Fällen, wo diese 
Arbeiten an Private verdungen sind), und nur 
innerhalb ihres Heimatsbezirks. Das Nähere be- 
stimmt der Gouverneur nach Anhörung des Gouverne- 
menisrats und des betreffenden Gemeinderats 
(Art. 32). 
Art. 33 gewährt der Verwaltung die Befugnis 
zur Bildung einer Farbigentruppe. 
In Art. 34 wird ein mit Hilfe der Missionen 
zu schaffendes besonderes „Eingeborenen-Patronat“ 
vorgesehen, mit der Aufgabe, sich der eingeborenen 
Arbeiter anzunehmen und die Kultur und sittliche 
Hebung der Eingeborenen und ihre Anhänglichkeit 
an Spanien zu fördern. 
Auflösung der zwischen der Goldkiste (östlich des Volta) 
und Togoland bestebenden Sollgemeinschaft. 
Durch eine Verordnung des Gouverneurs der 
Goldküstenkolonle vom 3. Mai 1904 — The Kwitta 
Customs Tariff Amendment Ordinance, 1904 
(Nr. 5/1904) — sind infolge des am 1. Mai 1904 
eingetretenen Ablaufs der zwischen dem Deutschen 
Reich und Großbritannien unterm 24. Februar 1894 
getroffenen Ubereinkunft, betreffend die Einführung 
eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das 
571 
  
Gebiet der Goldküste östlich vom Volta, die §§ 5 
und 6 der Kwitta Customs Tariff Ordinance 
vom Jahre 1894 aufgehoben worden. Diese Be- 
stimmungen lauteten: 
§5. Alle Waren, für welche in den deutschen Be- 
sitzungen an der Gold= und Sklavenküste Zölle 
gezahlt worden sind, können in die östlich des 
Voltaflusses gelegenen Teile der Kolonie und 
Schutzgeblete ohne zuschlägige Zahlung von 
Zöllen eingeführt werden. 
Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden 
Zölle können in deutschem oder englischem 
Gelde gezohlt werden, deutsche Scheidemünzen 
sollen indessen nur in Höhe bis zu 20 Mk für 
Zölle zu gleicher Zeit gezahlt und angenommen 
werden. (rhe Board of Trade Journal.) 
n 
8 
  
Außenhandel und Schiffsverkebhr der Rolonie Dabomey 
im Jahre 1905. 
In Nr. 13 des D. Kolonialblattes Seite 397 ff. 
sind bereits die Zahlen über den Außenhandel Da- 
homeys im Jahre 1903 wiedergegeben worden, wie 
sie La Fenille de Renseignements de L’Office 
Colonial veröffentlicht hat. 
Dem Journal officiel du Dahomey entnehmen 
wir noch folgende genaueren Ausführungen, die im 
Hinblicke auf das Dahomey benachbarte Schutzgebiet 
Togo umsomehr von Interesse sind, als sie zeigen, 
daß der durch die Dürre verursachte Rückgang des 
Handels in der franzöfischen Kolonie größer gewesen 
ist als in Togo (vgl. die Bemerkungen zur Handels- 
fuatiitt des Schutzgebiets Togo für das Jahr 1903 
. 488 ff.). 
Die starke Abnahme des Handels erstreckt sich 
nahezu gleichmäßig auf Einfuhr und Ausfuhr. Die 
Verminderung der Ausfuhr führt das Journal 
Offciel zurück auf die ungünstigen Witterungs- 
verhältnisse des Jahres, die ungewöhnlich lange 
Dauer des Harmattan und die große Trockenheit, 
sowie die dadurch verursachte Mißernte von Pro- 
dukten der Olpalme. Da infolge der geringeren 
Ausfuhr die Kaufkraft der Elngeborenen nachließ, 
trat als weitere Folge eine Abnahme auch der 
Einfuhr und des Schiffsverkehrs ein. Für die 
Verminderung der Einfuhr werden noch zwei weitere 
Ursachen angeführt. Einmal hat die im Jahre 1902 
sehr erhebliche Einfuhr von Material für die fran- 
zösische Dahomey-Eisenbahngesellschaft im Jahre 1908 
so gut wie aufgehört, da sich die Gesellschaft schon 
Anfang 19083 im Besitze von fast allem erforder- 
lichen Material befand, zweitens wird gemünztes 
Geld, das während eines Telles des Jahres 1902 
noch in der Rubrik Metallwaren enthalten war, 
neuerdings gesondert von den oben mitgeteilten Ein- 
und Ausfuhrziffern nachgewiesen. 
Im Gegensotz zu Togo, wo nur wenige Waren 
wie Salz, Tabak und Branntwein einen nennens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.