gado damit betraut. In der Berufungsinstanz ent-
scheidet das Gericht in Las Palmas (Art. 23).
Der katholische Kultus wird von den reglerungs-
seitig anerkannten Missionen gepflegt (Art. 24).
Der öfsentliche Unterricht wird in PMabel und
Bata in Reglerungsschulen erteilt, daneben wirken
die Missionen. Unterrichtssprache ist das Spanische
und gegebenenfalls die Eingeborenensprache (Art. 25).
In Santa Pabel wird eine „Provinzial-Sani-
täts-Junta“, in San Carlos, Concepcion und Bata
je eine Munizipaljunta zu den gleichen Zwecken ein-
gerichtet (Art. 26).
In dem Kolonialgebiet gelten die in der Heimat
für die spanischen Staatsangehörigen verfassungs-
mäßig sanktionierten Rechtssätze mit den zusätzlichen
Bestimmungen, welche mit Rücksicht auf dle Anpassung
der Verfassung und der allgemeinen Gesetzbücher
(codigos generales) an bie Verhältnisse des Kolonial=
gebiets geboten sind (Art. 27). Niemand darf wegen
seiner Glaubensansichten belästigt werden (Art. 28).
Jedem Spanier, gleichviel ob aus der Kolonie ge-
bürtig oder nicht, wird Gewerbefreiheit und das
Petitionsrecht gewährleistet; dies bezieht sich jedoch
nicht auf die Mitglieder der bewaffneten Macht
(Art. 29). Die Regierung bestimmt die Rechte der
Ausländer, subsidiär gelten die in dieser Hinsicht
in Spanien geltenden Gesetze (Art. 30). Beziglich
des Erwerbs und der Belastung von Grundstücken
Eingeborener zugunsten Nichteingeborener bewendet
es bel den bestehenden Vorschriften (Art. 31). Die
Eingeborenen können zu Frohnarbelten (bis 40 Tage
jährlich) herangezogen werden, jedoch nur für öffent-
liche Arbeiten (letzteres auch in Fällen, wo diese
Arbeiten an Private verdungen sind), und nur
innerhalb ihres Heimatsbezirks. Das Nähere be-
stimmt der Gouverneur nach Anhörung des Gouverne-
menisrats und des betreffenden Gemeinderats
(Art. 32).
Art. 33 gewährt der Verwaltung die Befugnis
zur Bildung einer Farbigentruppe.
In Art. 34 wird ein mit Hilfe der Missionen
zu schaffendes besonderes „Eingeborenen-Patronat“
vorgesehen, mit der Aufgabe, sich der eingeborenen
Arbeiter anzunehmen und die Kultur und sittliche
Hebung der Eingeborenen und ihre Anhänglichkeit
an Spanien zu fördern.
Auflösung der zwischen der Goldkiste (östlich des Volta)
und Togoland bestebenden Sollgemeinschaft.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs der
Goldküstenkolonle vom 3. Mai 1904 — The Kwitta
Customs Tariff Amendment Ordinance, 1904
(Nr. 5/1904) — sind infolge des am 1. Mai 1904
eingetretenen Ablaufs der zwischen dem Deutschen
Reich und Großbritannien unterm 24. Februar 1894
getroffenen Ubereinkunft, betreffend die Einführung
eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das
571
Gebiet der Goldküste östlich vom Volta, die §§ 5
und 6 der Kwitta Customs Tariff Ordinance
vom Jahre 1894 aufgehoben worden. Diese Be-
stimmungen lauteten:
§5. Alle Waren, für welche in den deutschen Be-
sitzungen an der Gold= und Sklavenküste Zölle
gezahlt worden sind, können in die östlich des
Voltaflusses gelegenen Teile der Kolonie und
Schutzgeblete ohne zuschlägige Zahlung von
Zöllen eingeführt werden.
Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden
Zölle können in deutschem oder englischem
Gelde gezohlt werden, deutsche Scheidemünzen
sollen indessen nur in Höhe bis zu 20 Mk für
Zölle zu gleicher Zeit gezahlt und angenommen
werden. (rhe Board of Trade Journal.)
n
8
Außenhandel und Schiffsverkebhr der Rolonie Dabomey
im Jahre 1905.
In Nr. 13 des D. Kolonialblattes Seite 397 ff.
sind bereits die Zahlen über den Außenhandel Da-
homeys im Jahre 1903 wiedergegeben worden, wie
sie La Fenille de Renseignements de L’Office
Colonial veröffentlicht hat.
Dem Journal officiel du Dahomey entnehmen
wir noch folgende genaueren Ausführungen, die im
Hinblicke auf das Dahomey benachbarte Schutzgebiet
Togo umsomehr von Interesse sind, als sie zeigen,
daß der durch die Dürre verursachte Rückgang des
Handels in der franzöfischen Kolonie größer gewesen
ist als in Togo (vgl. die Bemerkungen zur Handels-
fuatiitt des Schutzgebiets Togo für das Jahr 1903
. 488 ff.).
Die starke Abnahme des Handels erstreckt sich
nahezu gleichmäßig auf Einfuhr und Ausfuhr. Die
Verminderung der Ausfuhr führt das Journal
Offciel zurück auf die ungünstigen Witterungs-
verhältnisse des Jahres, die ungewöhnlich lange
Dauer des Harmattan und die große Trockenheit,
sowie die dadurch verursachte Mißernte von Pro-
dukten der Olpalme. Da infolge der geringeren
Ausfuhr die Kaufkraft der Elngeborenen nachließ,
trat als weitere Folge eine Abnahme auch der
Einfuhr und des Schiffsverkehrs ein. Für die
Verminderung der Einfuhr werden noch zwei weitere
Ursachen angeführt. Einmal hat die im Jahre 1902
sehr erhebliche Einfuhr von Material für die fran-
zösische Dahomey-Eisenbahngesellschaft im Jahre 1908
so gut wie aufgehört, da sich die Gesellschaft schon
Anfang 19083 im Besitze von fast allem erforder-
lichen Material befand, zweitens wird gemünztes
Geld, das während eines Telles des Jahres 1902
noch in der Rubrik Metallwaren enthalten war,
neuerdings gesondert von den oben mitgeteilten Ein-
und Ausfuhrziffern nachgewiesen.
Im Gegensotz zu Togo, wo nur wenige Waren
wie Salz, Tabak und Branntwein einen nennens-