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b) die Zahlung des um zwanzig Prozent erhöhten Nennbetrags der jewellig gelosten und als
solche abzustempelnden Anteilsscheine nach näherer Maßgabe der vorbezeichneten Konzession
hiermit bewilligt.
2.
Der Reichskanzler ist mit der Ausfuhrung dases Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde, den 31. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
Die Bau- und Bektriebskonzession und die Statuten der Vstafrikanischen
Eisenbahngesellschaft.
I. Bau= und Betriebskonzession für die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft.
Nachdem das zur Gründung einer Gesellschaft unter der Firma
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft
gebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Baue und Betrieb einer
Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro zu verleihen, wird diese Konzession auf 88 Jahre vom Tage
der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedin-
gungen erteilt:
§ 1.
Der Bau und Betrieb erfolgt durch eine von dem Syndikat auf Grund des nachstehenden Gesell-
schaftsvertrages innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Ertellung der Konzession zu bildende
Kolonialgesellschaft mit dem Sitze in Berlin.
§ 2.
Die Wahl des ersten Direktors und des obersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des
Reichskanzlers.
83.
Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
1. Die Spurweite soll 1 Meter betragen.
2. Die Bauanschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung
des Reichskanzlers.
3. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen
Genehmigung vorzulegen.
4. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Daressalam bis Mrogoro muß innerhalb
einer Frist von fünf Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages erfolgen;
der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorher-
gesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.
84.
Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiserlichen Gouverneur
anzuzeigen.
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrs-
bedürfnis erheischt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig zu betreiben
und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich der Telegraphenanlagen, und die Betriebs-
mittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherhett und auf die der Be-
stimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem
Reichskanzler angehalten werden; jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden
dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten
und betriebenen Bahnen bestehen.
3. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, hat jedoch dem Ver-
kehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich
bekannt zu machen. ·-