Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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§ 17. 
Die Anteile werden in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 713224,26 Mark = 
3,896306 Prozent nach beiliegendem Tilgungsplane zu 3 Prozent verzinst und durch Auslosung zu 
120 Mark für jeden Anteil getilgt. 
8 18. 
I Das Reich zahlt den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung 
der Anteile 
a) einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals vom Tage der Ein- 
zahlung an, erstmals am 1. Juli 1905; 
b) den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag der jewelligen gelosten und als solche abzustempelnden 
Antellsschelne, erstmals am 1. Juli 1905. 
8 109. 
Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals spätestens am 15. Juni 
1905, bis zur völligen Tilgung der Anteile an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli 
an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Junt 1905, am 15. Juni 
1906 und am 15. Juni 1907 von der Gesellschaft an das Reich zu lelstenden Zahlungen gilt diese Ver- 
pflichtung zu Lasten des Baufonds. Für die späteren Jahreszahlungen grelft diese Verpflichtung nur insoweit 
Platz, als der Reingewinn des vorausgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem Bilanz-Reservefonds 
zuzuführenden Beträge beziehungsweise während des Restes der Bauzeit der Zinsertrag der noch nicht ver- 
ausgabten Bau= und Betriebsfonds dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Ein- 
nahmen der Gesellschaft, insbesondere auch etwaige Gewinne aus Landverkäusen sowie aus Beteiligung an 
Unternehmungen, welchen diese Konzession zugrunde liegt, in Betracht zu zlehen, doch sind die aus den 
Landverläufen erzielten Einnahmen zur Hälfte dem Bilanz-Reservefonds der Gesellschaft zu überwelisen. 
8 20. 
Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Anteilseigner von 
der Gesellschaft: 
den nach Abzug der Beiträge zum Bilanz-Reservefonds, der nach § 19 an das Reich abzu- 
führenden Beträge sowie der Tantlemen des Ausfsichtsrats (§ 18 der Satzungen) perblebenden 
Rest des Reingewinns bis zur Höhe von 2 Prozent des Anlagekapitals unverkürzt. Wenn der 
zu verteilende Reingewinn die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als 2 Prozent des 
für das Unternehmen eingezoahlten Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten von dem Mcohr- 
ertrage das Reich und die Anteilseigner je die Hälfte. 
Die Inhaber der abgestempelten Anteilsscheine (5 18) haben nur auf den im vorstehenden bezeich- 
neten Rest des Reingewinns Anspruch. 
8 21. 
Die an die Antellseigner nach § 18 vom Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden 
Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Zins- 
und Gewinnantellsscheine. 
.. 8 22. 
Die Übertragung der Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers. 
28. 
Der Gesellschaft wird das Vorzugsrecht 8 die Konzession zur Fortsetzung der Eisenbahn bis 
zum Tanganikasee und bis zum Vlktoria-Nyanza derart eingeräumt, daß die Gesellschaft berechtigt sein soll, 
die Konzession zu den von anderen Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist 
von 8 Monaten zu übernehmen. 
24. · 
Das Reich behält sich das Recht vor, vsos gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und 
sonstigem Zubehör, den Reserve= und Erneuerungsfonds, nach Ablauf von 45 Jahren, von dem Schlusse 
des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, 
an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis 
setzt sich zusammen aus der Zahlung von je 120 Mark an die Antellseigner der noch nicht gelosten An- 
teile sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrags des im Durchschnitte der letzten 5 Jahre über 
den vom Relche garantierten Zinsbetrag von 3 Prozent hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern der 
gelosten und abgestempelten Anteilsscheine zugefallenen Reingewinns. 
§ 25. 
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und sonstigem 
Zubehör, den Reserve= und Erneuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über.
	        
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