Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Die Konzession ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unternehmen in dem im Abs. 1 
bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit 
den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist. 
II. Satzungen der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft 
wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) eine Kolonial- 
gesellschaft errichtet, welche ihren Sitz und ordentllchen Gerichtsstand in Berlin hat. 
Die Gesellschaft endigt mit dem Ablaufe der Konzession. 
Unter der Firma 
82. 
Die Gesellschaft hat den Zweck: in Deutsch-Ostafrika Eisenbahnen und etwa dazu dienliche Hafen- 
anlagen zu bauen, auszurüsten, zu erwerben und zu betreiben oder betreiben zu lassen, bel anderen Eisenbahn= 
unternehmungen sich zu beteiligen, Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen Güter 
Lagerscheine auszustellen sowie Ländereien und Bergwerksrechte zu erwerben und zu verwerten. Die Gesell- 
schaft darf alle zur Erreichung dieser Ziele zweckdienlichen Geschäfte betreiben. 
Zunächst wird die Gesellschaft den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb einer Eisenbahn von 
Daressalam nach Mrogoro auf Grund der von der Kaiserlichen Regierung ihr erteilten Konzession 
übernehmen. 
83. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland und Ausland zu begründen. 
8 4. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
die Direktion, 
der Verwaltungsrat, 
die Generalversammlung. 
86. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht anderwelte Formen 
oder öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung im 
„Deutschen Reichsanzeiger“. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, sie außerdem durch andere vom Ver- 
waltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechts- 
wirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des 
Blattes nicht mitgerechnet. 
II. Grundkapital. 
86. 
Das Grundkapltal der Gesellschaft beträgt 21 000 o000 Mark, elngeteilt in 210 000 auf den 
Inhaber lautende Anteile zum Nennwerte von je 100 Mark. Auf Beschluß des Verwaltungsrats können 
die auszugebenden Anteile in Serien von je einem Vlertel des Grundkapitals eingetellt werden. Auf die 
Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 25 Prozent eingezahlt. Weitere Einzahlungen oder die 
Vollzahlung der Anteile — sel es für alle oder bestimmte Serien — kann die Direktion nach Genehmigung 
des Verwaltungsrats mit vierwöchiger Frist einfordern. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Bedingungen 
festzusetzen, unter denen die vorzeltige Vollzahlung von Anteilen zu gestatten ist. 
Das Kapital der Antelle wird in Gemäßheit des § 16 getilgt. Die behufs Tilgung des Kapitals 
gelosten Anteile werden abgestempelt und haben fernerhin nur auf den im § 18 Nr. 26 und Nr. 3 bezeich- 
neten Reingewinn Anspruch. 
Das Stimmrecht für die gelosten Antelle steht dem Reiche zu (8 33). 
87. 
Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bllden die Gesell- 
schaft. Die Antelle sind unteilbar; sie haben die Elgenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder 
können nicht auf Teilung klagen. -
	        
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