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88.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
89.
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags verhastet.
Über die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
8 10.
Die Urkunden über die Antelle lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen um-
geschrieben werden; sie werden nach Bestimmung des Verwaltungsrats in Stücken über einen, zehn oder
fünfzig Stücke ausgestellt.
» Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen Nennbetrags ausgehändigt.
*J die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Interimsscheine, welcher auf den Namen auszustellen
ist, quittiert.
Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar, unbeschadet der dem Zeichner des An-
teils durch § 9 auferlegten Verhaftung; auf Beschluß des Verwaltungsrats können jedoch Interimsscheine
über die geleisteten Einzahlungen in der Weise übertragen werden, daß die neuen Erwerber an Stelle der
ersten Zeichner angenommen werden. Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft die Rede ist,
treten die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben werden.
§ 11.
beiuft Den Anteilen sind Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf 10 Jahre nebst Erneuerungsschelnen
eizufügen.
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Elnlieferung der Erneuerungsscheine neue Zins-
scheine und Gewinnanteilsscheine auf je 10 Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteile zur Ver-
tellung kommender Zinsen= oder Gewinnbetrag wird unter Abstempelung der Interimsscheine bezahlt. Der
Verwaltungsrat bestimmt — vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers — die Form der Anteils-
scheine und der Zinsscheine sowie selbständig die Form der Gewinnantellsscheine und der Erneuerungsscheine.
F 12.
Verpflichtete, welche fällige Tellzahlungen nicht leisten, sind von der Direktion mittels Bekannt-
machung unter Angabe der Nummern der Antelle, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzu-
fordern, diese nebst Zinsen zu 5 Prozent innerhalb einer nicht unter 4 Wochen zu bestimmenden Frist
zu entrichten.
diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat aoußer den Zinsen
eine Konventionalstrafe von 10 Prozent des fälllgen Betrags verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen
Rate samt Zinsen, Strafse und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden.
Statt dessen können aber auch die säumigen Zeichner nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung
zur Leistung der rückständigen Zahlungen, welche mit wenigstens vierwöchiger Frist unter Androhung der
Ausschließung von der Direktion bekannt zu machen ist, durch Beschluß der letzteren ihrer Anrechte aus
der Zeichnung und den geleisteten Zahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. Diese
Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Stücke an Stelle der kraftlos erklärten
ausgefertigt, welche die bereits geleisteten Teilzahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag um-
fassen. Für einen Ausfall, welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Ver-
pflichtete haftbar.
8 18.
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der 88 10 und 11 aus-
gefertigte Dokumente beschädigt oder unbrauchbar geiworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch der-
gestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen
*2 der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und
auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Dokumente an Stelle der be-
schädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig.
Zinsscheine oder Gewinnantellsscheine werden nicht gerichtlich amortlsiert; sie sind, wenn sie nicht
innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fälllg geworden
sind, erhoben werden, wertlos, und die betreffenden Beträge verfallen zugunsten der Gesellschaft; jedoch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins= oder Gewinnanteilsscheinen vor Ablauf der gedachten gesetz-
lichen Vorlegungsfrist von 4 Jahren bel der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vor-
zelgung der Anteile oder sonst in glaubhafter Weise dartut, nach Ablauf der gedachten Frist den Betrag
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins= oder Gewinnanteilsscheine gegen Quittung aus-
gezahlt werden.