— 9 —
sch si ehensowenis findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungs-
eine statt.
8 14.
Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unterwerfen sich die Mitglieder
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin für Handelssachen
zuständigen Gerlcht erster Instanz.
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.
15.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Er-
richtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1904.
Auf den 31. Dezember ist von der Direktion die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu
ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand und die
Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte der Direktion sowie mit dem darüber von dem Ver-
waltungsrate zu erstattenden Revisionsberichte der Generalversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vor-
gelegt werden (8 35).
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrate festzusetzenden Abschreibungen
und nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Erneuerungsfonds,
aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung des rollenden Materials sowie der Materialien des
Oberbaues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Außer diesem Zuschusse, der durch den Verwaltungsrat
mit Genehmigung des Reichskanzlers nach Bedürfnis von 3 zu 3 Jahren in Prozentsätzen von dem Werte
des vorhandenen rollenden Materials sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem
Erneuerungssonds auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materiolien sowie die
Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Bei sich ergebendem außerordentlichen Bedürfnisse kann
der Zuschuß mit Zustimmung des Reichskanzlers jeweilig für 1 Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt
der Erneuerungsfonds 20 Prozent des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses ermittelten Wertes, so
unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden auch die Einnahmen aus dem Ver-
kaufe der alten Materlalien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen zugeführt.
Die Bestimmungen, nach welchen der Erneuerungsfonds zinsbar angelegt wird, unterliegen der
Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Der Generalversammlung ist die Genehmigung der Bilanz vorbehalten. Durch Erteilung der
Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet.
§ 16.
Das Deutsche Reich hat übernommen, den Anteilseignern am 1. Juli elnes jeden Jahres 3 Prozent
Zins auf das eingezahlte Kapital zu gewähren und das Kapital der Anteile in jährlichen Raten am 1. Juli
jeden Jahres, erstmals am 1. Juli 1905, in 87 Jahren nach belliegendem Tilgungsplane mit einem Zu-
schlage von 20 Prozent, also mit 120 Mark für den Anteil, zurückzuzahlen.
- Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die von dem Reichskanzler zu bezeichnenden Zahlstellen.
Die erste Zinszahlung findet am 1. Juli 1905, und zwar für die Zeit von der Ausgabe der Anteile bis
zum 31. Dezember 1904 berechnet, statt.
Die Verwaltung erfolgt während der Bauzeit zu Lasten des Baufonds, aus welchem alle Leistungen
der Gesellschaft bestritten werden und welchem alle Einnahmen derselben zufallen. Die für den Bau und
den Betrieb nicht benötigten Barbeträge des Baufonds sind zinsbar anzulegen. Aus dem Baufonds ist
dem Reiche am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 der volle Betrag der von
dem Reiche gemäß Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen zu ver-
güten; für den Rest der Bauzeit sind nur die aus den zinsbar angelegten Beständen des Baufonds
erwachsenden Zinsen an das Reich abzuführen. Die Baurechnung hat auch die dem Verwaltungsrate bis
zur Beendigung der Bauzeit zustehende Vergütung (§ 44) zu tragen. Ausgaben und Einnahmen in Betrieb
gesetzter Teilstrecken kommen dem Baufonds zu.
§ 17. »
Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung ergebende Überschuß dient als außerordentlicher
Reservefonds sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, Umbauten, große Reparaturen, Erweiterungen
der Bahnanlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel als auch als Betriebsreserve, aus welcher etwaige
Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-Reservefonds (§ 18) zu entnehmen
sind. Der Fonds muß nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestlmmungen zinsbar angelegt
werden. Der Reichskanzler bestimmt alljährlich, ob die Zinsen des Fonds diesem selbst oder den Betriebs-
einnahmen zufließen sollen.