Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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sch si ehensowenis findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungs- 
eine statt. 
8 14. 
Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unterwerfen sich die Mitglieder 
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin für Handelssachen 
zuständigen Gerlcht erster Instanz. 
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. 
15. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Er- 
richtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1904. 
Auf den 31. Dezember ist von der Direktion die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu 
ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand und die 
Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte der Direktion sowie mit dem darüber von dem Ver- 
waltungsrate zu erstattenden Revisionsberichte der Generalversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vor- 
gelegt werden (8 35). 
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrate festzusetzenden Abschreibungen 
und nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Erneuerungsfonds, 
aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung des rollenden Materials sowie der Materialien des 
Oberbaues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Außer diesem Zuschusse, der durch den Verwaltungsrat 
mit Genehmigung des Reichskanzlers nach Bedürfnis von 3 zu 3 Jahren in Prozentsätzen von dem Werte 
des vorhandenen rollenden Materials sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem 
Erneuerungssonds auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materiolien sowie die 
Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Bei sich ergebendem außerordentlichen Bedürfnisse kann 
der Zuschuß mit Zustimmung des Reichskanzlers jeweilig für 1 Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt 
der Erneuerungsfonds 20 Prozent des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses ermittelten Wertes, so 
unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden auch die Einnahmen aus dem Ver- 
kaufe der alten Materlalien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen zugeführt. 
Die Bestimmungen, nach welchen der Erneuerungsfonds zinsbar angelegt wird, unterliegen der 
Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Der Generalversammlung ist die Genehmigung der Bilanz vorbehalten. Durch Erteilung der 
Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet. 
§ 16. 
Das Deutsche Reich hat übernommen, den Anteilseignern am 1. Juli elnes jeden Jahres 3 Prozent 
Zins auf das eingezahlte Kapital zu gewähren und das Kapital der Anteile in jährlichen Raten am 1. Juli 
jeden Jahres, erstmals am 1. Juli 1905, in 87 Jahren nach belliegendem Tilgungsplane mit einem Zu- 
schlage von 20 Prozent, also mit 120 Mark für den Anteil, zurückzuzahlen. 
- Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die von dem Reichskanzler zu bezeichnenden Zahlstellen. 
Die erste Zinszahlung findet am 1. Juli 1905, und zwar für die Zeit von der Ausgabe der Anteile bis 
zum 31. Dezember 1904 berechnet, statt. 
Die Verwaltung erfolgt während der Bauzeit zu Lasten des Baufonds, aus welchem alle Leistungen 
der Gesellschaft bestritten werden und welchem alle Einnahmen derselben zufallen. Die für den Bau und 
den Betrieb nicht benötigten Barbeträge des Baufonds sind zinsbar anzulegen. Aus dem Baufonds ist 
dem Reiche am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 der volle Betrag der von 
dem Reiche gemäß Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen zu ver- 
güten; für den Rest der Bauzeit sind nur die aus den zinsbar angelegten Beständen des Baufonds 
erwachsenden Zinsen an das Reich abzuführen. Die Baurechnung hat auch die dem Verwaltungsrate bis 
zur Beendigung der Bauzeit zustehende Vergütung (§ 44) zu tragen. Ausgaben und Einnahmen in Betrieb 
gesetzter Teilstrecken kommen dem Baufonds zu. 
§ 17. » 
Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung ergebende Überschuß dient als außerordentlicher 
Reservefonds sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, Umbauten, große Reparaturen, Erweiterungen 
der Bahnanlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel als auch als Betriebsreserve, aus welcher etwaige 
Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-Reservefonds (§ 18) zu entnehmen 
sind. Der Fonds muß nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestlmmungen zinsbar angelegt 
werden. Der Reichskanzler bestimmt alljährlich, ob die Zinsen des Fonds diesem selbst oder den Betriebs- 
einnahmen zufließen sollen.
	        
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