Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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8 18. 
Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des 
sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. 
Der zur Verwendung bestimmte Betrag ist in folgender Welse zu verteilen: 
1. Zunächst sind daraus in den Bilanz-Reservefonds zu legen: 
a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen (8 19 der Konzessionsurkunde), 
b) 6 Prozent des übrigen Reingewinns. 
2. Alsdann erhalten: 
a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins und Tilgung, einschließlich des Zuschlags, 
an die Antellseigner für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen hat, 
b) der Verwaltungsrat 10 Prozent von dem verbleibenden Betrag als Tantieme, 
J) die Anteilseigner einen Gewinn bis zu 2 Prozent auf das eingezahlte Kapital. 
3. Wenn sich darüber hinaus noch ein Überschuß ergibt, welcher die Auszahlung einer Jahres- 
dividende von mehr als 2 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten 
von dem Mehrbetrage das Reich und die Anteilseigner je die Hälfte. 
Die Zahlung erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschästsjahre. 
Die Generalversammlung kann keine höhere Verteilung vom Reingewinn an die Mitglieder der 
Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrat vorschlägt. 
Der Bilanz-Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben und eines aus der 
Bilanz sich ergebenden Verlustes. Der Fonds muß nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden 
Bestimmungen zinsbar angelegt werden. Die Zinsen fließen, soweit sie nicht zur Ergänzung des Fonds 
erforderlich sind, den Betriebseinnahmen zu. Über die Verwendung beschließt der Verwaltungsrat. 
Nachdem der Bilanz-Reservefonds 10 Prozent des Grundkapitals errelcht haben wird, hören die 
Beiträge (Nr. 1a und b) dazu auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- 
rats mit Zustimmung des Reichskanzlers etwas anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus dem Fonds 
ist er durch die unter Nr. 1 vorgesehenen Rücklagen auf den festgestellten Betrag wieder zu ergänzen. 
IV. Verwaltung. 
a. Direktion. 
§E 19. 
Die Direktion hat ihren Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts- 
geschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich derienigen, welche nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erfordern; sie führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die General- 
versammlung oder der Verwaltungsrat mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung 
der Direktion, die Gesellschaft zu vertreten, kelne rechtliche Wirkung. 
8 20. 
Die Direltion befteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Verwaltungsrat unter Fest- 
setzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Die Wahl des ersten Direktors und ersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Relchskanzlers. 
Der Verwaltungsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Direktion, ihr 
Verhältnis zueinander sowie die Normen für ihre gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen fest. Er 
ordnet die erforderliche Stellvertretung und kann aus seiner Mitte ein Mitglied als Stellvertreter delegieren. 
In diesen Fällen darf der Vertreter während seiner Mitwirkung in der Direktion eine Tätigkeit als Mit- 
glied des Verwaltungsrats nicht ausüben. 
8 21. 
Durch Beschluß des Verwaltungsrats können Mitglieder der Direktion zeitwelse nach Ostafrika 
behufs Vornahme von Inspektionen der dortigen Verwaltung oder zu anderen Zwecken abgeordnet werden. 
* 22. 
Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem 
Namen „Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft"“ von zwei Mitgliedern der Direktion, oder von einem Mit- 
glied und einem Stellvertreter, oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mitgliede der Direktion oder 
von einem Stellvertreter und einem von dem Verwaltungsrate zur Mitzeichnung bevollmächtigten Beamten 
der Gesellschaft unterschrieben sind. 
8 28. 
Die Ernennung der Direktoren, ihrer Stellvertreter und der zur Mitzeichnung von Urkunden 
bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft geschieht zu notarkellem Protokoll und ist bekannt zu machen. 
Das Protokoll dient als Legitimation.
	        
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