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.über die Grundsätze, nach welchen Länderelen und Bergwerksrechte zu erwerben, nutzbar zu
machen und zu veräußern sind;
. über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und betrieb zu führen und damit in
Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind;
.über die Errlchtung von Zwelgniederlassungen (§ 8);
4über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Ostafrika sowle solcher Beamten,
welche ein jährliches Gehalt von mehr als 10 000 Mark erhalten oder auf länger als drei
Jahre angenommen werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre Ent-
lassung;
.über die für die Verwaltung in Ostafrika, insbesondere für das Kassen= und Rechnungswesen
zu erlassenden Reglements;
4über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft;
.über Verträge, wenn das Obiekt mehr als 30 000 Mark beträgt oder der Gesellschaft Ver-
pflichtungen auf längere Dauer als drei Jahre auferlegt werden sollen;
. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die General-
versammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von Uüberschüssen;
4über andere Vorlagen an die Generalversammlung;
4über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung;
.über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestimmten Ge-
schäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen sowie
zur Revision der Jahresbilanz;
12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungs-
rats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse
durch Spezialvollmacht.
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* 8 30.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und
mindestens einem zweiten tellnehmenden Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c. Generalversammlung.
. §31.
Die Generalversammlung vertrikt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
32.
Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Verwaltungsrat beruft die Mit-
glieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekannt-
machung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Pro-
kuristen; Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Witwen durch ihre großjährigen Söhne; Minderjährige oder
sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Pfleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder einen Prokuristen. In allen
übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversammlung teilnehmendes Mit-
glied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung der Direktion
vorzulegen, welche eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen
erechtigt ist.
g 33.
In der Generalversammlung berechtigen je zehn Anteile — einschließlich der gelosten (§ 6, Abs. 8
und § 16, Abs. 1) — zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann, abgesehen von dem Reiche (8 6, Abs. 3),
nur von denjenigen Mitgliedern ausgeübt werden, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben sind, oder
welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 5 Tage vor dem Tage der Generalversammlung
bei der Direktion oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung (8 32) bezeichnet worden sind,
gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen.
834.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder im
Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder in dessen Verhinderung ein anderes der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das
Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen-
folge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich,
die Stimmzähler.