Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Heraussegeben in der Kolonial·Abteilung des Auswirkigen Ius. 
XV. Jahrgang. Herlin, 1. Oktober 1904. Uummer 20. 
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Dtgtenst Siegfried Mtelte und Sohn, Berlin S8W112, Kochstr. 68—71, zu 
Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Däuuc- Ostafri a, betreffend Erhebung einer Verbrauchs- 
bgabe von Sah gür das deutsch ostafrikanische Schutzgeb Desgleichen betreffend die Einfuhr von 
Bam e S. 603. — Verordnung des Gouverneurs von — betre fend die Indienstnahme von Wei- Fäuten 
r-n — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Abänderung des Zolltarifs S. 604. 
— Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juli 1904 S. 604. 
— E . 604. 
  
ice r Teil: essonol Nachrichten S. 607. — Patriotische Laben S. 5005. — tsa- Ostafrika: 
Landulchtamtlt usstellung — Kamerun: Neue topographische M Bericht des 
Oberleutnants Hirtler über ene von Bamum nach Jabasst t4- 2 S. 610. — Vedin- 
gungen und Tarif für das Docken von Schiffen im Schwimmdotck der Woer emann Linie in Duala S. 613. 
Bego Wissenschaftliche Sammlung S. 614. — Deutsch-Südwestafrika: Der Herero-Aufstand S. 614. — 
Deuts c-Neu:uinka: Reise des Gouverneurs mit dem Dae „Seestern“ S. 615. — Rettung Spiffbruchiger 
S. 617. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 
fremden Kolbnien und Preduktionssebieten: Erythrea S. 619. — Außenhandel der Sbsecli st 
im ersten Vierteljahr 1904 S. 6 Förderung des Baumwollanbaues in den portugiesischen Kolonien S. 619.— 
Gewinnung von iru S3 auf if Zanzibar S. 619. — Außenhandel Neukaledoniens im Jahre 1903 S. 619. — 
Verschiedene Mitteilungen: Deuisch-koloniale Baumwoll= Unternehmungen S. 620. — Literatur S. 620.— 
Lileratur-Verzeichnis S. 620. — Verkehrs-Nachrichten S. 621. — Anzeigen 
Amtlicher Teil. 
Gelehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
  
  
  
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Erhebung einer 
Verbrauchsabgabe von Salz für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 12. Mai 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes, des § 6 Abs. 2 der Zollverordnung vom 13. Juni 
1908 und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen Befugnisse und das 
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903, 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
* 1 
Das zum Verbrauche im Zollgebiete Deutsch= Ostafrikas (Zollverordnung für das deutsch- 
ostafrikanische Schutzgebiet, vom 13. Juni 1903, § 1) bestimmte Salz unterliegt einer Verbrauchsabgabe 
von 1¼ Rupie für 100 Ratel Bruttogewicht. 
82 
Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe für Salz, welches aus dem Zollausland eingeführt wird, 
ist der Einführer verpflichtet; die Verbrauchsabgabe gelangt glechzeitig mit dem Einfuhrzoll (Zolltarif vom 
13. Juni 1908, A. 13) durch die Zollstellen zur Erhebung. Dabei sind Mengen von weniger als 
20 Ratel vom Zoll und der Verbrauchsabgabe befreit. 
83. 
Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe für das im Inland gewonnene Salz sind die das Salz 
herstellenden Personen und Gesellschaften verpflichtet, soweit sie das Salz in ordnungsmäßigem Betrieb 
gewinnen. Welche Betriebe als ordnungsmäßige anzusehen sind, entscheidet in jedem einzelnen Falle der
	        
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