Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Gouverneur. Die Verbrauchsabgabe wird von den Zollstellen, wo solche nicht vorhanden sind, von den 
örtlichen Verwaltungsbehörden erhoben. 
Die Abgabe wird füällig, sobald das Salz aus dem Betrieb des Erzeugers entfernt und in den 
Handel gehracht wird. 
Den Beamten der zuständigen Dienststellen (Absatz 1) ist der Zutritt zu den Fabrik= und Lager- 
räumen der Betriebe innerhalb der Tagesstunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends jederzeit zu 
gestatten. 
8 4. 
Die Erhebung der Verbrauchsabgabe von Salz, welches in ordnungsmäßigem Betrieb gewonnen 
wird (§ 3), soll bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt jederzeitiger Anderung in folgender Form 
geschehen: 
"n Von dem verantwortlichen Betriebsleiter ist am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres für das 
abgelaufene Halbjahr der zuständigen Dienststelle (§ 3) eine Erklärung auf vorgeschriebenem Formular 
einzureichen, aus der ersichtlich ist: 
. die Menge des am Beginn des Halbjahres vorhandenen Lagerbestandes an Salz, 
. die Menge des im Laufe des abgelaufenen Halbjahres fertiggestellten Salzes, 
. die Menge des im gleichen Zeitraum abgegebenen verbrauchsabgabenpflichtigen Salzes, 
die Menge des im gleichen Zeitraum zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken (ein- 
schließlich Eisfabrikation) abgegebenen Salzes (87), 
die Menge des im gleichen Zeitraum unter (aomnn ausgeführten Salzes, 
die Menge des am Schlusse des Halbjahres vorhandenen Lagerbestandes. 
Die zuständige Dienststelle (§ 3) hat die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen. Den mit der 
Prüfung beauftragten Beamten sind auf Verlangen sämtliche, die Salzgewinnung und den Salzhandel be- 
treffenden öhhe und Schriften vorzulegen 
e Verbrauchsabgabe ist jpätestens binnen 14 Tagen nach erfolgter Feststellung durch die zu- 
ständige Senser bei dieser einzuzahlen. 
„m - 
Die zuständige Dienststelle verbucht die ansen Verbrauchsabgabe von Salz in einem besonderen, 
dafür anzulegenden Heberegister. 
§ 6. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit ist das landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienende 
und für den menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte (denaturierte) Salz, sofern die von der zuständigen 
Dienststelle für erforderlich erklärten Ausweise ehen oder Quittung des Empfängers) vorgelegt werden. 
Das im Zollgebiet gewonnene zur Aubfui scetongie Salz bleibt von der —n- frei, 
soweit die grialgt= Ausfuhr durch eine Bescheinigung der Ausgangszollstelle nachgewiesen ist. 
die Erhebung und Rückerstattung der Verbrauchsabgabe von Salz, das unter Anmeldung zur 
# eingeführt oder durch das Zollgebiet durchgeführt wird, finden die Vorschriften der Zoll- 
verordnung über die Einfuhr zur Wiederausfuhr und über die Durchfuhr entsprechende Anwendung. 
88. 
Die Verbrauchsabgabe kann von Eingeborenen in der Form einer festen Jahresgebühr gegen 
Erlaubuisschein erhoben werden. Die Erhebung dieser Gebühr kann auch dort, wo Zollstellen vorhanden 
sind, den örtlichen Verwaltungsbehörden übertragen werden. 
§69. 
Steuerhinterziehungen und sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrisften dieser Verordnung 
werden unter entsprechender Anwendung der Strafbestimmungen der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 
estraft. 
Diese Verordnung tritt in den gaistentez#0.. dem 1. Oktober 1904, in den übrigen Bezirken 
an einem noch näher zu bestimmenden Tage in Kraft. 
Daressalam, den 12. Mai 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen.
	        
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