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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Oftafrika, betreffend die Einfuhr
von Baumwolle. Vom 4. August 1904.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung von Baumwollschädlingen wird auf Grund
des § 5 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 sowie des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht
der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509)
verordnet, was folgt:
81.
Die Einfuhr aller aus Amerika stammenden Baumwollsaat in Deutsch-Ostafrika ist verboten.
8 2.
Die Einfuhr aller sonstigen Baumwollsaat darf nur in Tanga und nur auf Grund einer Er-
klärung des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts Amani stattfinden, daß die Baumwollsaat frei ist von
Baumwollkapselkäfern (Boll-weevil) und anderen gemeingefährlichen Baumwollschädlingen.
83.
Jeder Baumwollpflanzer ist verpflichtet, doas Auftreten des Baumwollkopselkäfers (Boll-weevil)
oder anderer gemeingefährlicher Baumwollschädlinge in seinen Pflanzungen, wie auch das Eintreten darauf
hindeutender Anzeichen, sofort nach Entdeckung dem Biologisch-Landwirtschaftlichen Institut Amani anzuzeigen.
84.
Baumwollpflanzungen, in denen das Auftreten des Baumwollkapselkäfers (Boll-weevil) nach
Befinden auch anderer ähnlicher gemeingefährlicher Insekten nachgewiesen ist, sind auf Anweisung der
Polizeibehörde durch Feuer zu vernichten, die betreffenden Felder sind tief umzuarbeiten, alle Baumwoll-
stauden in der näheren Umgebung des Feldes sind zu verbrennen. Außerdem ist der weitere Baumwollbau
auf dem befallenen Gebiet auf die Dauer von zwei Jahren nach stattgefundener Umarbeitung untersagt.
§ 5.
Jeder Baumwollpflanzer ist verpflichtet, auch wenn das Austreten von Schädlingen auf seinen
Pflanzungen nicht nachgewiesen ist, die oberirdischen Teile der abgeernteten Baumwollstauden, oder bei
mehrjähriger Kultur die abgeschnittenen Teile durch Feuer oder in anderer wirksamer Weise sobald als
mäöglich zu vernichten.
86.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 8 2 finden die Bestimmungen der 88 46
bis 48 der Zollverorbnung vom 18. Juni 1908 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Kontre-
bande die verwirkte Geldstrafe nicht unter 100 Rup. beträgt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§ 3, 4 und 5 werden mit Geldstrafe bis
zu 1000 Rup. oder mit Haft oder mit beiden bestraft.
7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage bres Verkündigung in Kraft.
Daressalam, den 4. August 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Indienstnahme von
Wei-Leuten. Vom 29. Juli 1904.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, in Verbindung mit 8 15
des Schutzgebietsgesetzes, wird hiermit verordnet:
§ 2 der Verordnung vom 22. Mai 1895, betreffend die Indienstnahme von Wei-Leuten (Kolonlal-
Gesetzgebung Band 6, S. 85), erhält folgenden Zusatz:
„Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Wel-Leute, die im Dienste von Europäern stehen.“
Buea, den 29. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Ebermaler.