Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen innerhalb des 
Bezirks von Gibeon in Deutsch-Südwestafrika. Vom 25. September 1904. 
Nachdem die Gibeon-Schürf= und Handelsgesellschaft m. b. H. — im Nachstehenden die 
Konzessionare genannt — den Nachweis erbracht hat, daß ihr zur Vornahme von Schürfarbeiten im 
Bezirke Gibeon auf Edelsteine unter Einrechnung des Mk. 150 000 betragenden Gegenwerts der Weißschen 
Rechte ein Barkapital von Mk. 1022 100 zur Verfügung steht, wird ihr die folgende Konzession erteilt: 
  
81. 
Die Konzessionare, zu welchen im Sinne der Konzession auch die gemäß § 10 gebildete Kolonial- 
gesellschaft zählt, erhalten, vorbehaltlich besserer Rechte Dritter, für einen nach § 5 zu bemessenden 
Zeitraum die ausschließliche Befugnis, innerhalb eines im Nachfolgenden „das Konzessionsgebiet“ benannten 
Teiles des Gebietes von Gibeon (8 4) im südwestafrikanischen Schutzgebiet auf Edelsteine zu schürfen und 
das Recht zur Gewinnung derselben zu erwerben. 
Während der ersten fünf Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet, soll dritten Personen 
die Erlaubnis zum Schürfen auch auf andere Mineralien als Edelstelne innerhalb des Konzessionsgebietes 
nicht erteilt werden. Das eigene Recht der Regierung zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, 
mit Ausnahme von Edelsteinen wird hierdurch nicht berührt. 
Die Ausübung des Schürf= und Bergbaurechts auf Edelsteine ist, soweit nicht nachstehend etwas 
anderes bestimmt wird, den in dem Konzessionsgebiet jeweilig geltenden bergrechtlichen Vorschriften 
unterworfen. 
Die Bestimmungen der 8§ 7, 8, 14, 16 bleiben hinsichtlich der unter der Wirkung dieser Konzession 
entstandenen Bergbauberechtigungen auch nach Ablauf oder Verfall dieser Konzession in Kreft. 
- 2. 
Zu Mitgliedern des Aussichtsrats sowie 2 Geschäftsführern der Gibeon-Schürf= und Handels- 
gesellschaft dürfen nur deutsche Reichsangehörige bestellt werden. , 
Das Gesellschaftskapital der Gibeon-Schürf= und Handelsgesellschaft darf bis zu dem Barbetrage 
von Mk. 500 000 zu anderen als in dieser Konzession erwähnten Zwecken nur mit Genehmigung des 
Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung) Verwendung finden. 
83. 
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Konzessionare wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges 
Amt, Kolonial-Abteilung) geführt, welcher befugt ist, zu diesem Behufe einen Kommissar zu bestellen. Der 
Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen der Konzessionare teilzunehmen. 
Die Konzessionare sind verpflichtet, dem Kommissar auf Verlangen über die Geschäfte jederzeit 
Auskunft zu geben. Auch ist ihm oder den von ihm beaustragten Personen die Einsicht der Bücher und 
Schriften zu gestatten. 
Die Bestellung des Hauptvertreters der Konzessionare im Schutzgeblet unterliegt der Genehmigung 
des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). 
Die Leitung der auf Grund dieser Konzession zur Ausführung gelangenden bergmännischen Arbeiten 
darf nur Personen übertragen werden, deren Befählgung hierzu von dem Relchskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abteilung) anerkannt wird. . 
§4. 
Das Konzessionsgebiet wird begrenzt: 
Im Norden: Durch eine durch Girikas gezogene, mit dem Breitengrade parallel laufende Linie unter 
Einschluß des genannten Ortes. « 
Im Süden, Westen und Osten: Durch die Stammesgrenze des Gebiets des Kapitäns von Gibeon, 
bis zu deren Festlegung als Grenze dienen soll: 
Im Osten: Der Meridian von Schuimoog. . 
Im Westen: Der östliche Rand des westlich von Airob oder „Lever“-Revier befindlichen 
Gebirges. 
Im Süden: Eine am nördlichen Fuße des Klein-Broekaros-Gebirges entlang gehende, mit 
dem Breitengrade parallel laufende Linie unter Ausschluß des Platzes Aritetis. 
Die Abgrenzung des Konzessionsgebietes an Ort und Stelle erfolgt im Wege einer Verständigung 
zwischen dem Katserlichen Gouvernement und den Konzessionaren auf Kosten der letzteren. Die Konzessionare 
verpflichten sich, diesbezügliche Anträge binnen neun Monaten, von der Erteilung der Konzession an 
gerechnet, bei der zuständigen Behörde des Schutzgebietes zu stellen. Geschieht dies nicht, so ist der Gouverneur 
befugt, die Grenzen ohne Mitwirkung der Konzessionare auf deren Kosten zu bestimmen. 
Sollte sich herausstellen, daß bei der vorstehend ausgeführten Begrenzung des Konzessionsgebietes 
Teile des letzteren in das Gebiet des Kapitäns von Bersaba fallen, so scheiden dieselben ous dem Bereiche 
der Konzession aus.
	        
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