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5 5.
Die in § 1 erwähnte ausschließliche Befugnis, auf Edelsteine zu schürfen und das Recht zur
Gewinnung derselben zu erwerben, wird auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Ertellung der
Konzession an gerechnet, gewährt.
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§ 6.
Die Konzessionare sind verpflichtet, innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession
an gerechnet, mit ernstlichen, bergmännisch einwandfreien Schürf= und Untersuchungsarbeiten (§ 9) zu
beginnen und diese Arbeiten, sowelt nicht höhere Gewalt oder andere außerhalb der Einwirkung der
Konzessionare liegende, zwingende Gründe entgegenstehen, ununterbrochen fortzusetzen.
Vor Eröffnung der Schürf= und Untersuchungsarbeiten und vor jedem wesentlichen Wechsel in
diesen Arbeiten ist dem Gouvernement der Arbeitsplan mitzuteilen.
Auch haben die Konzessionare im Falle einer Unterbrechung der Arbeiten dem Gouvernement
unter Angabe der Gründe hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Werden die Schürf= und Untersuchungsarbeiten nicht innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes
begonnen oder im Falle einer Unterbrechung nicht binnen einer von dem Gouvernement zu bestimmenden
Frist wieder ausgenommen, so kann diese Konzession für verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein
Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus begründet werden kann.
5 7.
Wird bei Ausübung dieser Konzession eine Lagerstätte als edelsteinführend erwiesen, so ist der
erste Edelsteinfund dieser Lagerstätte binnen drei Monaten, nachdem er zur Kenntnis der Konzessionare
oder ihrer Vertretung im Schutzgebiete gekommen ist, dem Gouvernement mittelst eingeschriebenen Briefes
oder auf sonst sichere Weise anzuzeigen, bei Vermeidung der in der jeweiligen Bergverordnung für das
südwestafrikanische Schutzgebiet für die Vernachlässigung einer solchen Anzeigepflicht vorgeschriebenen Strafe.
Auch ist dleser Fund unverzüglich einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen. Geschieht letzteres
nicht, so kann das Gouvernement, nachdem es hierzu aufgefordert hat und seit der Aufforderung sechs
Monate verstrichen sind, die Untersuchung auf Kosten der Konzessionare ausführen lassen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist seitens der Konzessionare dem Gouvernement unverzüglich
mitzuteilen.
88.
Wird festgestellt, daß eine Ablagerung sich für die Eröffnung einer regelmäßigen Edelstein-
gewinnung eignet (5 9), so sind die Konzessionare verpflichtet, binnen einer Frist von drei Jahren, von
der erfolgten Feststellung an gerechnet, einen regelmäßigen, der Beschaffenheit der Lagerstätte entsprechenden
Bergbaubetrieb zu beginnen und ununterbrochen fortzuführen, sofern nicht höhere Gewalt oder andere
außerhalb der Einwirkung der Konzessionare liegende, zwingende Gründe entgegenstehen. Als zwingender
Grund ist auch die Notwendigkeit von Betriebseinschränkungen mit Rücksicht auf die Konjunkturen des
Welthandels in Edelsteinen zu erachten.
Wird binnen der festgesetzten Frist ein den vorstehenden Bestimmungen entsprechender Bergbau-
betrieb (§ 9) nicht begonnen oder ohne zwingenden Grund unterbrochen, so ist der Reichskanzler (Auswärtiges
Amt, Kolonial-Abteilung) befugt, hinsichtlich der von der Versäumnis oder Unterbrechung betroffenen Fund-
stelle alle aus der Konzession hergeleiteten Berechtigungen in einem räumlichen Umfange, wie es für die
Zwecke eines ordnungsmäßigen Bergbaubetriebes nach der Ansicht des Gouvernements erforderlich erscheint,
zu Gunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus für verfallen zu erklären und seiner eigenen freien Ver-
sün vorzubehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus begründet
werden kann.
Im Falle des nicht-rechtzeitigen Beginns oder der Nichtaufrechterhaltung des regelmäßigen, der
Beschaffenheit der Lagerstätte entsprechenden Bergbaubetriebes darf der Verfall erst ausgesprochen werden,
nachdem zwei mindestens ein halbes Jahr auselnanderliegende Aufforderungen zum Beginn oder zur
Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebes binnen einer von dem Gouvernement festzusetzen den Frist
erfolglos geblieben sind.
Weisen die Konzessionare in einer für das Gouvernement überzeugenden Weise nach, daß ihnen
die Einhaltung der Frist für die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebes durch
höhere Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Falle die Frist angemessen zu verlängern. Im
letzteren Falle soll von der Zurücknahme der Verleihung Abstand genommen werden, sofern die Konzessionare
nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung binnen einer vom Gouvernement
festzusetzenden Frist den regelmäßigen Betrieb wieder aufnehmen.
89.
Die Entscheidung der Tatfragen:
1. ob in Gemäßheit des § 6 ernstliche, bergmännisch einwandfreie Schürf= und Untersuchungs-
arbeiten ausgeführt werden, und ob elne Unterbrechung der Arbeiten gerechtfertigt ist;