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83.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und § 3 der Verordnung vom
1. November 1898 und 9. Dezember 1901 werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark, die
im Unvermögensfalle nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in eine Freiheitsstrafe
umzuwandeln ist, bestraft.
. K4.
8
Wird nach Verhängung einer Strafe gemäß 8 3 die nachträgliche Erfüllung der auf die Ein-
und Ausfuhrdeklarationen bezüglichen Vorschriften angeordnet, so kann bei weiteren Zuwiderhandlungen
gegen diese Anordnungen wiederholte Bestrafung eintreten. ·
5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage i Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitlg treten alle
bisher für die Aufstellung der Handelsstatistik erlassenen Verordnungen außer Kraft.
Busa, den 1. März 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Puttkamer.
Anmeldung zur. Ausfuhr.
(Lebende Tiere, lebende Pflanzen und Feuerwassen sind nach Stückzohl, Flüssigkeiten mit Ausnahme von
Palmöl nach Litern, alle übrigen Waren nach Kilogramm anzugeben.)
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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Gebührensätze
für das summarische Gerichtsverfahren. Vom 20. August 1904.7)
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schupzgebieten Afrikas und der Südsee, in Verbindung mit § 15
des Schutzgebietsgesetzes wird hlermit verordnet:
Die Verordnung, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren in Kamerun,
vom 3. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert:
§ 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Strafsachen 20 Mark. Die Erhebung der Gebühr als Vorschuß von dem Anzeigenden hat zu
unterbleiben, sofern es sich nicht bloß um Beleldigungen oder leichte Körperwerletzungen handelt.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Busa, den 22. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Ebermaier.
Verordnung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend den Gummi-Naubbau.
Vom 16. August 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichs-
kanzlers vom 27. September 1908, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, wird hiermit für diejenigen, von dem Leiter der Verwaltung am Ngoko näher
zu bezeichnenden und in ortsüblicher Welse öffentlich bekannt zu machenden Gebiete des Verwaltungsbezirks,
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1897, S. 538.