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. Gegen die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für Grundbuch-
sachen geltenden Vorschriften statt.
85.
(Zu § 15 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Vorschrift des § 15 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung bleibt im Falle des § 14 Ziffer 1
A O. außer Anwendung.
8 6.
(Zu § 26 der Kaiserlichen Verordnung in Verbindung mit 8 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der
Reichskanzlerverfügung.)
Die bisherigen Grundbuchbezirke bleiben bestehen.
Deie bisher in den 13 Grundbuchbezirken geführten Grundbücher gelten als Grundbücher. Diese sind:
im Gerichtsbezirk Herbertshöhe:
a) Gazelle-Halbinsel nebst vorgelagerten kleineren Inseln; die südliche Grenze wird gebildet durch
eine gerade Linie von der Mündung des Toriu bis zur Mündung des Red-River;
b) Neu-Pommern nebst vorgelagerten kleineren Inseln ohne Gazelle-Halbinsel;
c) Neu-Lauenburg;
d) Neu-Mecklenburg 1, umfassend die nordwestliche Hälfte von der Steffenstraße bis zu 152 Grad
östlicher Länge nebst vorgelagerten kleineren Inseln einschließlich Simberi, Tabar und Napakur
(Fischer= und Gardner-Insel);
e) Neu-Mecklenburg II, umfassend die südöstliche Hälfte von 152 Grad östlicher Länge an und die
Insel Lihirr (Gerrit-Denys-Insel) nebst den nördlich und östlich davon gelegenen kleinen Inseln
bis zu 155 Grad östlicher Länge;
t) Neu-Hannover von der Steffenstraße an mit den umgelagerten Inseln sowie die Inseln Mussau
(St. Matthias), Squally und Portland; »
g) die Manusgruppe (Admiralitäts-Inseln) und umliegenden Inseln zwischen dem Äquator und
3 Grad südlicher Breite sowie zwischen 142 Grad und 149 Grad östlicher Länge;
h) die deutschen Salomons-Inseln und die nördlich davon gelegenen kleinen Inseln;
im Gerichtsbezirk Friedrich-Wilhelmshafen:
1) Berlinhafen, von der holländischen Grenze bis zum Augustafluß, einschließlich der vorgelagerten
Inseln;
k) Hatzfeldthafen, vom Augustafluß bis zum Kap Croisilles, einschließlich der vorgelagerten Inseln;
1) goirich Kibeinsßafen, von Kap Croisilles bis zum Gogolfluß, einschließlich der vorgelagerten
nseln;
m) Konstantinhafen, vom Gogolfluß bis zum 147. Grad östlicher Länge, einschließlich der vor-
gelagerten Inseln;
n) Finschhafen, vom 147. Grad östlicher Länge bis zur englischen Grenze, einschließlich der vor-
gelagerten Inseln sowie der Frenchinseln, der Longinsel und der Insel Umboi (Rookinsel) mit den
den beiden letzteren Inseln vorgelagerten Inseln.
Der Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuches ist, soweit nicht das Grundbuch für den
einzelnen Grundbuchbezirk früherer Bestimmung gemäß bereits angelegt worden ist, der 1. Juli 1905.
oro
Se
Dos bisher vorgeschriebene Formular wird mit folgenden Anderungen belbehalten:
a) der Kopf des Titelblattes lautet: L#undbach des Schutzgebietes Deutsch-Neu-Gulnea“
Band
b) In Spalte 1 des Titelblattes ist unter der Nummer des einzelnen Bestandtells in Klammern die
Nummer zu vermerken, die der Bestandteil im amtlichen Verzeichnis (8 1) führt.
c) In der drlitten Abteilung ist in Spalte 3 statt „Hypotheken“ zu setzen: „Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden“.
Die Landregister werden für jeden Grundbuchbezirk gesondert geführt. Die auf ein Grundstück
bezüglichen Eintragungen und Urkunden bilden je einen Registerband für sich. Die Bände werden
sortlaufend numeriert.
Zu jedem Register ist ein Verzeichnis der eingetragenen Grundstücke unter entsprechender
Anwendung des Formulars zu § 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu halten.
7.
Diese Ausführungsbestlmmungen treten an 1. Juli 1905 in Krast.
Herbertshöhe, den 22. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Hahl.