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verständigen oder dem Obmanne ermittelte Wert den deklarierten Wert um mehr als 10 vom Hundert
übersteigt, andernfalls die Zollbehörde.
83.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1904 in Kraft. Am gleichen Tage treten außer Kraft:
Die Verordnung vom 25. Oltober 1903,*) betreffend die Einführung eines neuen Zolltarifs, die Verordnung
vom 20. November 1903,*) betreffend die teilweise Aufhebung der Verordnung vom 25. Oktober 1903, und
die Verordnung vom 3. Januar 1904,7) betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Oktober 1903.
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Buöa, den 5. Oktober 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Ebermaier.
Tolltarif.
Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkelten, welche weder füß,
noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch das
Alkoholometer verhindert ist, bis einschließlich 50 Prozent Tralles für das Litr. 0075 Mk.
und für jedes weitere Prozent Tralles ein Zuschlagszoll vt . 0,05 =
2. Spirituosen als Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkaholhalze Flässigteiten, welche 4
gesüßt sind oder Zusätze enthalten, die die Feststellung des Alloholgehaltes burch den
Alkoholometer verhindern, also z. B. alle Liköre für das Liter . 1,00 -
3. Feuerwaffen jeder Gattung das Stück . .........2,50-
4. Pulver, gewöhnliches und anderes, das * 0560
5. Salz, die Tonne 20,00 =
6. Tache, unverarbeiteter, das nigram .w 0050
7. Zigarren, das Tausend6 ............ .1000-
8. Zigaretten, das Tausend 1,00
9. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrũcklich für zolfrei erklärt sind, zehn Prozent vom *
v Zollfrei sind:
1. Gegenstände, die in Seenot oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, daß sie wieder
ausgeführt werden.
2. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände.
3. Alle ars der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten
Gegenstände.
4. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Hellanstalten eingeführten Gegen-
stände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen.
5. Alle Maschinen, Geräte, Materlalien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unter-
haltung von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen
und sonstigen Transportelnrichtungen bestimmt sind.
6. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern in Ausübung ihres
Behufes mitgeführt werden.
7. Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungstücke,
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fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das
Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleich-
gestellten Personen eingeführt wird
AMHandgepäck europälscher und denselben gleichgestellter Reisender.
. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von
Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen
Gebrauche mit sich führen.
Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf elngehen.
Umschließungen und Verpackungsmittel.
Lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch, frische und getrocknete Fische.
Kraftfuttermittel.
Reis.
Sämereien und lebende Gewächse.
Düngungs= und Desinfektionsmittel.
*) Diese drei Verordnungen sind im Deutschen Kolonialblatt nicht abgedruckt.