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Solltarif für das Schunzebitt Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Infelgebietes
der Karolinen, Palau und Marianen.
AImliche
Vergüiung
Tarif- Benennung -. mik- Bdnsch
Tarthasamkszasef Bemerkungen
Nr. der Gegenstände ###n
in Kisten
un Fässern
1.igarren 1000 Stück 20 Mk. — Zu 1 u. 2. Für weniger als —
Zigarren und Zigaretten kommt der
Teilbetrag des tarifmäßigen Zoll-
satzes zur Erhebung.
22.Zigaretten: 1000 Stück 2 Mk. — u 4, 6. zu “ Halbe Floschen
3. Tabak und alle hict, besonders enann- kuarn en halben -- Bei Er-
ten Tabakfabrikat 6% 1 kg netto 3 M. 20 v. L.mittlung des Inhalls von Flaschen
uUsw. wird jedes Ale ehntel-
4. Trinkbranntwein zn eitore aler Art 1½ Flasche usw 1 ein volles
und alkoholhaltige Essenzen in Flaschen 1 Originalflasche 5 v. H. gerechnet und peeche *
· . zusAlIML gesamte Lnersuhact festgeste
5. Trinkbranntwein und Liköre aller Art rinhelt Hehee. 3Sp-
in Fässern.. 1 Liter 1,25 Mk. — kiunn aa dem Einfuhrzoll nicht.
6. Südweine und Süßhweine, 3. B. Malaga,
Madeira, Marsala, Sherry, Portwein,
Tokayer und andere süße Weine in
Flascheee 1 ginalsase 5 v. H.
¾1
7 S#brreine und Süßweine wie zu 6 in
........... 1 Liter 1,25 Mk. —
6. enmenn. ......... 1 Originalstssche 5 v. H
zu 3411
9 Alle nicht genannten stillen Weine in
.......... 1 —— 5 v. H.
71
10. Die 7 5 genannten stillen Weine in
.......... 1 Liter 0,60 Mk. —
11 Bier jeder Art in Flashe 1 Originalflasche 5 v. H
34¾1 0,10 Mk.
12.Desgleichen in Fässern 1 Liter 0,12 Mk. —
13. Apselwein und sonstige Obstweine in
Flasche 1 Originalslasche 5 v. H.
zu 341 0,.20 Mk.
14. Apfelwein und sonstige Obstweine in
Fässen 1 Liler 0,25 Mk. —
Bei der Einfuhr sind zollfrei:
1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten, an sich zollpflichtigen Gegenstände.
2. Der von christlichen Missionen und Klrchengesellschaften zu Zwecken des Kultus eingeführte Wein, auf
Antrag bei dem Gouvernement.
3. Die von Kranken= und Heilanstalten eingeführten Getränke, welche zur Krankenpflege bestimmt sind,
auf Antrag bei dem Gouvernement.
Ausfuhrzölle werden nicht erhoben.
Verboten ist die Einfuhr, sofern nicht eine schriftliche Genehmigung durch den Gouverneur oder
der durch diesen bezeichneten Behörde erteilt wird,
1. von Oplum, außer zu medizinischen Zwecken,
2. von Waffen, Munition und Sprengstoffen, außer zum persönlichen Bedarf für die Nichteingeborenen.
Zusatzverordnung des Gouverncurs von Deutsch-Neu-Guinea zur Verordnung,
betreffend Abänderung des für das Schutzgebiet Deutsch -Neu-Guinea mit Aus-
schluß des Inselgebietes der Karolinen, Palan und Marianen gültigen Zolltarifes,
vom 12. September 1904. Vom 21. September 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und auf Grund
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse