Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Aufhebung der Verordnungen
vom 17. Juli 1896 und 11. August 1898, betreffend Marktpolizei.
Vom 4. November 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird folgendes verordnet:
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Die Verordnungen vom 17. Juli 1896, betreffend die Ausübung der Marktpolizei in Lome, und
vom 11. August 1898, betreffend Abänderung der Verordnung über Ausübung der Marktpolizei in Lome,
werden aufgehoben.
8 2.
Dlese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Lome, den 4. November 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Graf Zech.
Verordnung des Bezirksamtmanns zu Friedrich-Wilhelmshafen, betreffend An-
werbung im Bezirk Kaiser-Wilhelmsland. Vom 4. Oktober 1904.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 27. September 1903, und der Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea?)
wird für den Bezirk Kaiser-Wilhelmsland hierdurch verordnet, was folgt:
Die Verwendung Farbiger als Anwerber ohne Beisein eines Weißen ist verboten, auch wenn
die Anwerbung nicht über See stattfindet.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu zwei Monaten oder
Geldstrafe bis zu 200 Mk. bestraft; auch kann die Einziehung der zur Anwerbung bestimmten
Handelswaren ausgesprochen werden.
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 1904 in Krast.
Friedrich-Wilhelmshafen, den 4. Oktober 1904.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
Stuckhardt.
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Perspnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten
farbigen Angehörigen der Polizeltruppe in Kamerun folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:
der Krieger-Verdienstmedaille 2. Klasse in Gold: dem Gefreiten Bessy (Bissi);
die Krieger-Verdienstmedaille 2. Klasse in Silber: dem Sergeanten Fadocki, dem Unteroffizier
Molly, den Gefreiten Kuna, Adjalla und Santi Sibla, den Soldaten Assumbo
und Onams-nisk. —
Der Marine-Stabsarzt Dr. Walter von der Kommandantur zu Helgoland ist laut A. K. O. vom
21. November d. Is. vom 1. Dezember d. Is. ab auf die Dauer von zwei Jahren dem Reichskanzler
behufs Verwendung beim Gouvernement von Kamerun zur Verfügung gestellt.
HKaiserliche Schuntruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 1. Dezember 1904.
Otto, Aumant n Infanterie-Reglment von Alvensleben (6. Brandenburgischen) Nr. 52, am 4. Dezember
d. Is. aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 5. Dezember d. Is. in der Schutztruppe
—
*) Vom 4. Oktober 1904, siehe Deutsches Kolonialblatt S. 723.