Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

1902 wurden 5½ engl. Tonnen (1 engl. Tonne 
101,06 ka). 
150 2 ausgeführt, 1908 123½ Tonnen entkernte 
nicht entkernte im Werte von 55 2E, außerdem für 
2396 2 Zeuge, die aus in der Kolonie gewachsener 
Nach dem Gutachten 
der belden im Berichtsjahre in der Kolonle tätig 
Baumwolle gefertigt waren. 
gewesenen Baumwollexperten ist ein großer Teil des 
Landes zur Baumwollkultur geelgnet. Die Cotton 
782 — 
Association hat sich bereit erklärt, drei Jahre lang 
Rohbaumwolle im Werte von 
einen Mindestpreis von einem Penny für das Pfund 
nrungeginter Baumwolle zu zahlen. Die Beförderung 
Baumwolle im Werte von 7055 2 und 5,8 Tonnen 
erfolgt gegenwärtig frachtfrei auf der Regierungsbahn 
und durch die Linie Elder, Dempfter & Co 
3. Schif fahrt. 
Über den Schiffsverkehr der Kolonie und den 
Anteil der Hauptflaggen gibt die nachstehende Über- 
sicht Aufschluß- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ecvs liesen eiieins leefen auss 
-- 1..8.9.4.—-.1.829.-—.-..1903.»1894. 1899 1903 
Nationalität. Ton- Ton- Ton- Ton- Ton- Ton= 
Schisse, nen- Schiffe, nen- Schiffe. nen- Schiffe nen- Schiffe nen- Schiffe nen- 
gehalt LSehalt gehalt gehalt gehalt gehalt 
Englisch 258 285242 346 75|828 433 599247 275 7414315 349 655 328 433 057 
Deutsch 174 97260 105 119 546 200 194 1441680 93539 197 125 10199 192 117 
Andere 9 887 6 i 13 106 1 675 11 916 6 13 106 1. 675 
Im ganzen. 441 J388 3891 4891479409/ 529 627 7381 438 370 1061 518 467 8601 528 625 840 
Prozeniual: · : 
Englisch 58,5 74.6441.3 72,122,0 69,9y 56,3 74,.440, 71.,6662.0 69,5 
Deutsch . . 39.4 25,3 32,4 " 24.937,8 30.9 41,0 3 °. 2 25.6 87,4 30.7 
Andere 24 0,2| 1,2 27 0.5 0601| 25 26 02 01 
Obwohl der Tonnengehalt der deutschen Schiffe 
19083 nicht ganz 81 v. H. des Gesamttonnengehalts 
betrug, beförderten sie doch 42 v. 
Dagegen liegt der Passaglerverkehr üÜberwiegend in 
englischen Händen. 
Die neuen beterinärordnungen von Transvaal und 
der Orange Niver Colonv. 
An Stelle der früheren Bestimmungen über 
Viehkrankheiten in Transvaal') sind nach der 
„: Government Gazette of the Orange River Colony= 
vom 29. Januar 1904 neue Bestimmungen über 
Einfuhr von Vieh aus der Orange River Colony 
nach Transvaal vom 1. September 1908 in Kraft 
getreten. 
Als abwelchend ist besonders hervorzuheben: 
Als Eingangsplätze sind erlaubt: 
Spassis Post — Bechuanaland-Protectorate, 
Mafeking Road Border 
Mosymisami 
Fourteen Streams. 
Coal Mine Drift 
Vereeniging 
Roberts Drift 
Volkrust — Nat 
Komatt“ T East Africa (nur per 
Cape Colony 
Orange River Colony 
Zu der- früher als anfteckend und anzeigepflichtig 
genannten Krankheiten sind noch hinzugekommen: 
) Vgl ,,Deulschcö Kalt-machtest« vom 15. Juli 1903 
und vom 15. Oktobe 
H. aller Güter. 
  
  
  
Küstenfieber Jinsenen Red - water) neben 
Texasfieber, ferner Räude der Pferde und Maul- 
tiere, ulzerative Lymphangitis und Pocken der Schafe. 
Von Transporten, die über 100 Stück Vieh 
betragen, sind der voraussichtliche Elntrefftermin und 
Eingangsplaotz beim Director of Agriculture anzu- 
eigen. 
Herkunft, Reiseroute und Bestimmungsort sind 
anzugeben. Wenn verlangt, ist eine Bescheinigung 
von einem Veterinary Inspector vorzulegen, daß das 
Vieh nicht aus einer verseuchten Gegend herkommt. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der 
Commissioner Erlaubnis zur Grenzüberschreitung von 
Vleh an anderen als den erlaubten Eintrittsplätzen 
erteilen 
1. für Zug- und Reittlere, die im Grenzgebiet ar- 
belten, 
2. für Weidevieh von Besitzern, die eine Farm 
in Transvaal und eine solche außerhalb Transvaal 
haben, 
3. für mit einem Gesundheitsattest ausgestattetes 
Verkaufs= und Beschälvieh. 
Alles andere Vieh kann nur an einem der oben 
genannten Einfuhrplätze eingeführt werden und darf 
erst nach Ausstellung eines Gesundheitsattestes durch 
den Inspektor weiter transportiert werden. 
Schlachtvieh, welches per Bahn befördert wird, 
wird an dem Eingangsplatz mit einem Brand ver- 
sehen und kann dann direkt unter besonderen Vor- 
sichtsmaßregeln bis zum Bestimmungsort gebracht 
werden, wo es innerhalb zehn Tagen geschlachtet 
vwerden 
muß. 
Für de tierärzlichen Untersuchungen bestlmmte
	        
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