II. an der Binnengrenze:
Wilhelmstal, Moschi, Schirati, Muansa, Bukoba, Ussumbura, Ujijt (Kigoma), Bismarckburg, Unjikaposten,
Neu-Langenburg, Muaja, Wiedhafen, Ssongéa.
Anträge auf Gestattung der Ein= und Ausfuhr an anderen Plätzen (§ 19 Z. V.) sind mit Gründen
versehen bei den Vorstehern der zuständigen Zollstellen einzureichen.
Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe.
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82.
Die Bestimmungen über die Ein= und Ausfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf (L. G.
Nr. 255 ff.) bleiben bis auf welteres in Kraft, desgl. die Anordnung auf Grund des Sprengstoffgesetzes
vom 22. November 1902, J. Nr. I. 4487 (Amtlicher Anzeiger vom 7. Februar 1903, Nr. 4) und die
Bekanntmachung vom 12. Februar, I. Nr. Ia. 321, Amtlicher Anzeiger vom 14. Februar 1903, Nr. 5.
Einfuhrverbote.
5 3.
Von der Einfuhr sind ausgeschlossen:
1. Kupfermünzen (Pesa) anderen Gepräges als desjenigen der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft.
2. Maria-Therefiataler, sogenannte Dollare oder Reale, sowie andere denselben gleichwertige
Silbermünzen.
3. Britisch-ostafrikanische (Mombassa) Rupien.
4. Weinreben-Stecklinge, -Pflanzen oder -Blätter aus Ländern, in welchen die Reblaus vorkommt.
Bei der Einfuhr von Weinreben-Stecklingen, -Pflanzen oder -Blättern ist ein Ursprungszeugnis
belzubringen und eine von dem Kaiserlich Deutschen Konsul, aus dessen Amtsbezirk die Pflanzen oder
Stecklinge stammen, beglaubigte Bescheinigung, daß in dem betreffenden Amtsbezirk zur Zeit keine Reblaus-
krankheiten vorkommen.
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften.
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Die Bekanntmachung vom 8. Mai 1901, J. Nr. I. 3489 (L. G. Nr. 484) betreffend die gesund-
heitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebtetes anlaufenden Seeschiffe
und der Emmwanderer sowie die auf Grund derselben erlassenen, bezw. noch zu erlassenden Vorschriften
bleiben durch die Bestimmungen der Zollverordnung unberührt.
Ausfuhrverbote.
5 5.
Die Ausfuhr von Maskateseln, Halbbluteseln belderlel Geschlechts und weiblichen Wanyamwefieseln
bleibt verboten.
Ausfuhrbeschränkungen.
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8 6.
Die Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1897, J. Nr. 4188, betreffend Kautschukhandel
(L. G. Nr. 598), der Verordnung betreffend den Handel mit Bienenwachs vom 24. Februar 1899, I. Nr. I.
1912 (L. G. Nr. 597), der Verordnung vom 23. November 1900, J. Nr. II. 1561, betreffend untergewich-
tige Elefantenzähne (Amtlicher Anzeiger vom 22. November 1900, Nr. 34) sowie der Jagdschutzverordnung
vom 1. Juni 1908, J. Nr. VIII. 1114 (Amtlicher Anzeiger vom 13. Junl 1903, Nr. 14) werden durch
die Bestimmungen der Zollverordnung nicht berührt.
Tarife.
, 87.
Sofern nicht durch besondere Verordnung für einzelne Plätze Ausnahmetarife erlassen werden,
erfolgt die Verzollung an allen Grenzplätzen ausschließlich und einheitlich nach den Haupttarifen (Anlagen
und C zur Z. V.).
Zollzahlung in Tauschwaren.
88.
Die Zahlung der Zölle in Tauschwaren ist nur insofern zulässig, als deren alsbaldige Verwertung
gewährleistet ist.
Organisation der Zollverwaltung.
9.
Zur Sicherung, Feststellung und Erzchun der Ein= und Ausfuhrzölle sind die nachstehend auf-
geführten Zollstellen bestimmt.