— 60 —
5 36.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, im Falle
seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das
Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler.
Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht
gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf
erufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamt-
betrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe
verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung
Meini werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung
eßen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage bei dem
orstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Haupt-
versammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu machen.
Ei In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt.
eme außerordentliche Hauptversammlung wird berusen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
erscheint, und außerdem:
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 36 Absatz 2);
2. wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den vierten Teil des Gesamtbetrages der
jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur
Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand
innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen
Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist.
8 38.
di In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 87) werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und
Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung
6 tacht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über die hieran sich knüpfenden Vor-
chläge (88 16 und 17) Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen (8 24 Absatz 2) vollzogen.
Vem Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes und den
räu erkungen des Verwaltungsrates müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts-
men der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt sein. ·
Aus Die Haupiversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen
chuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Gesel! Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der
die Achest aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes bezw. des Verwaltungsrats und über
mächen giesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevoll-
versant é zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Haupt-
vierte. mlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, oder von einer Minderheit, die mindestens den
n Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. "
, §39.
- Die Hauptversammlung b ü i
e g beschließt ferner über Abtinderungen und Ergänzungen der Satzungen
lela der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. . .
nicht na ußerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche
ch § 37 Ziffer 3 der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist.
— 8 40.
des Ern werschläse über einen der im §8 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände sowie über eine Herabsetzung
Versamml. apitals sind nur gültig, wenn wenigstens drel Viertel der jeweilig ausgegebenen Anteile in der
sechs Wo ung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten
gefaßt wohen abermals eine außerordentliche Hauptwersammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß
erden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der ausgegebenen Anteile vertreten sind.
3