Art. V des Expropriatlons-Ges. 325
renz ausgleichen, welche sich bezüglich ihres Werthes
vor und nach dem Wegfalle der Abtretungsfläche
im Vermögen des Eigenthümers ergibt.
Der Hauptfall der Anwendung letzterer Bestimmung
tritt bei Durchschneidungen ein, d. h.
bei einer solchen Euteignung, bei der das Abtretungsobjekt
inmitten von Eigenthumstheilen desselben
Eigenthümers liegt, so, daß letztere ihren bisherigen
Zusammenhang verlleren. .
In diesem Falle würde der Eigenthümer, wenn
er nur den gemeinen Werth der Abtretungsfläche
selbst und den auf diese entfallenden Mehrwerth
durch Zusammenhang oder Benutzungsweise erhielte,
nicht voll entschädigt sein.
Denn für den durchschnittenen Rest seines
Grundbesitzes tritt mit der Abtrennung der Abtretungsfläche
gleichfalls eine unter Umständen sehr bedentende
Werthsverminderung ein, welche ihre Deckung
in den obigen Faktoren noch nicht findet.
Die Störung des Zusammenhanges und dadurch
eintretende Entwecthung der Restflächen ist mit
vollwerthiger Zahlung der Abtretungsfläche
(etwas andere5 ist Zahlung des gemeinen und des
Zusammenhangswerthes nicht) noch nicht ersetzt.
Der jeweilige Schaden wird um so evidenter
als selbstständiger Ersatzposten sich darstellen, je
kleiner die Dimensionen der Restflächen im Verhältnisse
zur vorher zusammenhängenden Fläche, je gröher
die Entfernung zwischen den Restflächen und je
beschränkter die Verwendbarkeit derselben gegenüber
ihrer früheren Benutzungsweise wird.
(Schluß folgt.).