Togo.
Verbreitung der beutschen Sprache im Schutzgebiet.“)
Dem stellvertretenden Gouverneur, Regierungsrat
Grafen Zech ist es gelungen, die Beftrehungen des
duvernements, der deutschen Sprache im Schutz-
gebiet mehr und mehr zur Herrschaft zu verhelfen,
zu einem bedeutsamen Abschluß zu bringen. Durch
die im amtlichen Teil der heutigen Nummer ver-
öffentlichte Verordnung vom 9. Januar d. Is. ist
immt, daß vom 1. Januar 1906 ab in allen
chulen des Schutzgebiets als Unterrichtsgegenstand
außer der Landessprache nur die deutsche Sprache
zugelassen wird. Die interessanten Verhandlungen,
welche der einstimmigen Annahme der Verordnung
urch den Gouvernementsrat vorausgegangen sind,
ergeben sich aus dem nachfolgenden Protokoll:
1 dae ver Sidung weren gegenwärtig:
f stellvertretende Gouvern
Weplelber. eur Graf Zech als
Kaufmann Gunnitzky,
Missionar Härtter,
ufmann Hundt,
Pater Kost,
#stanzungyketer Wöckel,
zu is 6 als außeramtliche
Regierungsrat — he Witglieder,
Reglerungerat Dr. Krüger,
Gerichtsassessor Schlettwein,
zu 7 bis 9 als amtliche Mitglied. -
vernementsrats. h glieder des Con
Veret Tagesordnung.
eratung ũber den Entwurf einer Verordnung b
treffend den Sprachunterricht in den Misstonss und
sonstigen Privatschulen.
fünrider Vorsitzende begrüßt die Erschienenen und
r sodann folgendes aus: Er habe den Gou-
eeinementerat bereits heute einberusen, obwohl nur
abereine Beratungsgegenstand vorliege; es liegt ihm
ku aslehr am Herzen, daß die Angelegenheit des
dem sprachlichen Unterrichts vor seiner am 15.
gerche Monans erfolgenden Abreise nach Deutschland
— werde. Die Verordnung sei hervorgegangen
Sä er Erwägung, daß sehr viele Eingeborene des
bedubgebiets sich des Englischen als Umgangssprache
et Len, dies sei einerseits eine Folge davon, daß
ß choft ## der M 'ssionstätigkeit die deutsche Herr-
nankthh er noch nicht bestanden habe und es daher
as ch gewesen sei, daß die Missionen das Englische
8 nterrichtssprache eingeführt hätten anderseits
* daß die Eingeborenen die Kenntnis der
Fn chen Sprache in den Nachbarkolonien gut ver-
starten könnten. Bel den im März vorigen Jahres
Misgehabten Beratungen mit den Vertretern der
wil slonen habe er (der Vorsitzende) noch nicht so
——oitl po
*) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1904, S. 326.
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t gehen wollen, den englischen Unterricht ganz,
zu verbieten, sondern beabsichtigt, zur Förderung
der deutschen Sprache das System der Prämien=
erteilung an die deutschen Unterricht erteilenden
Schulen nach dem Muster der Goldküste einzuführen.
Bei den Beratungen habe ein Vertreter der Nord-
deutschen Mission betont, daß das angestrebte Ziel
nur durch ein Verbot des englischen Unterrichts er-
reicht werden könne. Er (der Vorsitzende) habe sich
damals bereit erklärt, den englischen Unterricht zu
untersagen und die Missionen ersucht, zu erklären,
ob und von welchem Zeltpunkt ab sie den englischen
Unterricht fallen lassen wollten. Die Missionen seien
der Regierung sehr entgegengekommen, indem sie sich
berelt erklärt hätten, den englischen Unterricht in
Zukunft fallen zu lassen und zwar die Steyler
Mission vom 1. Januar 1906 ab. Seit dieser
Beratung habe sich auch bei dem Vorsitzenden die
Ueberzeugung immer mehr befestigt, daß die deutsche
Sprache im Schutzgebiet nur dann zur Vorherrschaft
gelangen könne, wenn das Englische als Unterrichts-
sprache vorläufig gänzlich ausgeschaltet werde. Dem-
gemäß sei der vorliegende Entwurf) ausgearbeitet,
durch den die Erteilung fremdsprachlichen Unterrichts
vom 1. Januar 1906 ab verboten werde. Zu diesem
Entwurf habe Herr Pater Kost in einem Schreiben
vom 6. dieses Monats folgende Abänderungsvor-
schläge gemacht.
1. Von dem zu erlassenden Sprachverbote die
elgentlich höheren Schulen, deren Schüler den ver-
einbarten Lehrplan nachweisbar mit Erfolg ganz
oder teilweise absolviert hätten, auszunehmen. Nach
dem jetzigen Wortlaut des § 1 sel jede Möglichkeit
der Errichtung einer höheren Schule für die Zukunft
ausgeschlossen. Das Wesen und die Elnrichtung
einer solchen Schule hätten die Erteilung von fremd-
sprachlichem Unterricht zur Voraussetzung, wenn auch
meistens wohl nur zur Erzlelung einer formalen
Ausbildung der Geisteskräfte. Z. B. könne die
katholische Mission nicht darauf verzichten, an fort-
geschrittene Schüler beziehungsweise Lehramtskandi-
daten Unterricht in der lateinischen Sprache zu
liturgischen Zwecken zu erteilen.
2. Zu § 2: Es sei nicht klar was man unter
Entziehung der Lehrbefugnis des Lehrers zu ver-
stehen habe. Ferner könne der § 2 bel Außen-
stehenden leicht den Eindruck erwecken, aols ob das
Gouvernement tatsächlich mit der Möglichkeit oder
sogar Wahrscheinlichkeit rechne, daß nach erfolgtem
Verbot die Missionen dem Verdot zuwiderhandeln
würden. Es bedeute das in gewissem Sinne ein
öffentliches Mißtrauensvotum, welches sicherlich nicht
beabsichtigt sei.
Der Vorsitzende erkennt an, daß die geltend ge-
machten Bedenken bis zu einem gewissen Grade be-
rechtigt seien, und schlägt demgemäß folgende An-
derungen des Entwurfes vor:
1. In der Überschrift und im 8 1 werden die
*) Siehe am Schluß.