Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Togo. 
Verbreitung der beutschen Sprache im Schutzgebiet.“) 
Dem stellvertretenden Gouverneur, Regierungsrat 
Grafen Zech ist es gelungen, die Beftrehungen des 
duvernements, der deutschen Sprache im Schutz- 
gebiet mehr und mehr zur Herrschaft zu verhelfen, 
zu einem bedeutsamen Abschluß zu bringen. Durch 
die im amtlichen Teil der heutigen Nummer ver- 
öffentlichte Verordnung vom 9. Januar d. Is. ist 
immt, daß vom 1. Januar 1906 ab in allen 
chulen des Schutzgebiets als Unterrichtsgegenstand 
außer der Landessprache nur die deutsche Sprache 
zugelassen wird. Die interessanten Verhandlungen, 
welche der einstimmigen Annahme der Verordnung 
urch den Gouvernementsrat vorausgegangen sind, 
ergeben sich aus dem nachfolgenden Protokoll: 
1 dae ver Sidung weren gegenwärtig: 
f stellvertretende Gouvern 
Weplelber. eur Graf Zech als 
Kaufmann Gunnitzky, 
Missionar Härtter, 
ufmann Hundt, 
Pater Kost, 
#stanzungyketer Wöckel, 
zu is 6 als außeramtliche 
Regierungsrat — he Witglieder, 
Reglerungerat Dr. Krüger, 
Gerichtsassessor Schlettwein, 
zu 7 bis 9 als amtliche Mitglied. - 
vernementsrats. h glieder des Con 
Veret Tagesordnung. 
eratung ũber den Entwurf einer Verordnung b 
treffend den Sprachunterricht in den Misstonss und 
sonstigen Privatschulen. 
fünrider Vorsitzende begrüßt die Erschienenen und 
r sodann folgendes aus: Er habe den Gou- 
eeinementerat bereits heute einberusen, obwohl nur 
abereine Beratungsgegenstand vorliege; es liegt ihm 
ku aslehr am Herzen, daß die Angelegenheit des 
dem sprachlichen Unterrichts vor seiner am 15. 
gerche Monans erfolgenden Abreise nach Deutschland 
— werde. Die Verordnung sei hervorgegangen 
Sä er Erwägung, daß sehr viele Eingeborene des 
bedubgebiets sich des Englischen als Umgangssprache 
et Len, dies sei einerseits eine Folge davon, daß 
ß choft ## der M 'ssionstätigkeit die deutsche Herr- 
nankthh er noch nicht bestanden habe und es daher 
as ch gewesen sei, daß die Missionen das Englische 
8 nterrichtssprache eingeführt hätten anderseits 
* daß die Eingeborenen die Kenntnis der 
Fn chen Sprache in den Nachbarkolonien gut ver- 
starten könnten. Bel den im März vorigen Jahres 
Misgehabten Beratungen mit den Vertretern der 
wil slonen habe er (der Vorsitzende) noch nicht so 
——oitl po 
*) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1904, S. 326. 
163 
t gehen wollen, den englischen Unterricht ganz, 
  
zu verbieten, sondern beabsichtigt, zur Förderung 
der deutschen Sprache das System der Prämien= 
erteilung an die deutschen Unterricht erteilenden 
Schulen nach dem Muster der Goldküste einzuführen. 
Bei den Beratungen habe ein Vertreter der Nord- 
deutschen Mission betont, daß das angestrebte Ziel 
nur durch ein Verbot des englischen Unterrichts er- 
reicht werden könne. Er (der Vorsitzende) habe sich 
damals bereit erklärt, den englischen Unterricht zu 
untersagen und die Missionen ersucht, zu erklären, 
ob und von welchem Zeltpunkt ab sie den englischen 
Unterricht fallen lassen wollten. Die Missionen seien 
der Regierung sehr entgegengekommen, indem sie sich 
berelt erklärt hätten, den englischen Unterricht in 
Zukunft fallen zu lassen und zwar die Steyler 
Mission vom 1. Januar 1906 ab. Seit dieser 
Beratung habe sich auch bei dem Vorsitzenden die 
Ueberzeugung immer mehr befestigt, daß die deutsche 
Sprache im Schutzgebiet nur dann zur Vorherrschaft 
gelangen könne, wenn das Englische als Unterrichts- 
sprache vorläufig gänzlich ausgeschaltet werde. Dem- 
gemäß sei der vorliegende Entwurf) ausgearbeitet, 
durch den die Erteilung fremdsprachlichen Unterrichts 
vom 1. Januar 1906 ab verboten werde. Zu diesem 
Entwurf habe Herr Pater Kost in einem Schreiben 
vom 6. dieses Monats folgende Abänderungsvor- 
schläge gemacht. 
1. Von dem zu erlassenden Sprachverbote die 
elgentlich höheren Schulen, deren Schüler den ver- 
einbarten Lehrplan nachweisbar mit Erfolg ganz 
oder teilweise absolviert hätten, auszunehmen. Nach 
dem jetzigen Wortlaut des § 1 sel jede Möglichkeit 
der Errichtung einer höheren Schule für die Zukunft 
ausgeschlossen. Das Wesen und die Elnrichtung 
einer solchen Schule hätten die Erteilung von fremd- 
sprachlichem Unterricht zur Voraussetzung, wenn auch 
meistens wohl nur zur Erzlelung einer formalen 
Ausbildung der Geisteskräfte. Z. B. könne die 
katholische Mission nicht darauf verzichten, an fort- 
geschrittene Schüler beziehungsweise Lehramtskandi- 
daten Unterricht in der lateinischen Sprache zu 
liturgischen Zwecken zu erteilen. 
2. Zu § 2: Es sei nicht klar was man unter 
Entziehung der Lehrbefugnis des Lehrers zu ver- 
stehen habe. Ferner könne der § 2 bel Außen- 
stehenden leicht den Eindruck erwecken, aols ob das 
Gouvernement tatsächlich mit der Möglichkeit oder 
sogar Wahrscheinlichkeit rechne, daß nach erfolgtem 
Verbot die Missionen dem Verdot zuwiderhandeln 
würden. Es bedeute das in gewissem Sinne ein 
öffentliches Mißtrauensvotum, welches sicherlich nicht 
beabsichtigt sei. 
Der Vorsitzende erkennt an, daß die geltend ge- 
machten Bedenken bis zu einem gewissen Grade be- 
rechtigt seien, und schlägt demgemäß folgende An- 
derungen des Entwurfes vor: 
1. In der Überschrift und im 8 1 werden die 
*) Siehe am Schluß.
	        
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