Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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zuzeigen, den Beitritt der übrigen Incteresseneen zugleich mie beizubringen und um Remis- 
sion der Sache zu bitten. 
2.) Dafern in einer Sache von mehrern Partheien gegen einen Rechtsspruch Appel- 
lationen eingewendet worden sind, so liege es dem Kläger, auch wenn derselbe sich unter 
den Appellanten nicht besindet, ob, die Anzeige von dem abgeschlossenen Vergleiche binnen 
der geseßzten Frist zu bewirken, den Beitrikt der übrigen Interessencen zugleich mit beizu- 
bringen und das Gesuch um Remission der Sache anzubringen. 
3) Die Uibertrecung einer jeden dieser Vorschriften wird an derjenigen Parhhei, 
welche sich solche zu Schulden kommen läßt, mit einer Geldbuße von zwanzig Thalern 
geahndet. 
a4.) Diese Vorschriften sind in allen denjenigen Civilsachen zu beobachten, in welchen, 
vom üsten August des je-tzt laufenden Jahres an, gegen Rechtssprüche Appellationen ein- 
gewendet werden. 
Nach solchem allen, welches durch gegenwärtigen, in der gewöhnlichen Maße vollzo- 
genen und behörigen Orcs affigirten Anschlag öffenclich bekanne gemache wird, haben sich 
die Inceressenten gebührend zu achten. 
Dresden, am 13ten April 1822. 
Hans Rudolf Wilhelm von Minckwitz. 
  
Affigire in der Appellation-Gerichts-Canzlei, 
den 22sten April 1822. 
Eduard Gustav Adolph Plesch, 8 
Eduard Gustav Adolph Plesch, 8
	        
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