Die angegebene Ziffer über die Goldausfuhr
dürfte dabei bedeutend hinter der tatsächlichen Aus-
fuhr zurückbleiben. (Aus La Quinzeine Coloniale.)
Einfuhr landwirtschaftlicher Geräte in das britisch-
ostafrikanische und Uganda-Schutzgebiet.
Laut Bekanntmachung der Zollverwaltung in
Mombassa vom 9. Januar d. Is. sollen folgende
Gegenstände als landwirtschaftliche Geräte angesehen
und demgemäß bei der Einfuhr in die Schutzgebiete
bollfrei gelassen werden: -.
I. Ackerbau-Geräte und -Maschinen.
Pflüge, Ernteeggen (cultivators), Eggen, Acker-
walzen, Säemaschinen, Rillen = Säemaschinen, Zer-
stäuber zur Vertilgung von Insekten usw., Forken,
Spaten, Schaufeln, Hacken.
II. Ernte-Geräte und -Maschinen.
Mähemaschinen, Sensen, Sicheln, Heuwende-
maschinen, Rechen, Schnur für Garbenbinder.
II. Geräte und Maschinen zur Behandlung
der Erzeugnisse.
Dreschmaschinen, Verpacker (balers), Heu= und
Strohbinder (trusses), Kornschwinger, Quetschmühlen
Ur Korn und Olkuchen, Häckselschneider, Kocher,
Meiereigeräte.
FIV. Geräte und Maschinen für die Vlehzucht.
v Schöpfgefäße, Tröge, Scheren, Schermaschinen,
Vorrichtungen zum Kastrieren, Brutapparate und
orrichtungen zur Geflügelzucht.
V. Geräte und Maschinen, die als landwirt-
schaftliche gelten können.
w Motoren, Sägen, Äxte, Material zum Einhegen,
b agen, Lastwagen, Geschirr für Zugtiere, Schub-
rren, Körbe, Treibriemen, Gatter, Beschläge zu
attern, Wiegevorrichtungen, Schleifsteine, Leitern,
umpen, Taue, Säcke, Wasserbehälter.
(The Oflcial Gazette of the East Africa and
Uganda Protectorates.)
Einfuhr und Verrauf alkoholischer Getränte im britisch-
g Zentralajritanischen Schutzgebiet.
aut einer von dem C ü
b em Commissioner für das
risp Schutzgebiet in Zentralafrika unter dem
„Fuochember 1904 erlassenen Verordnung —
und ur Ordinance, 1904“ — dürfen destillierte
nichtel oholische Getränke nur zum Gebrauch der
. uvklgähoreaea Bevölkerung zugelassen und in das
einer 4 iet zu Verkaufszwecken nur nach Einholung
sioner Wens eingeführt werden, die von dem Commis-
gungen nter den von ihm vorzuschreibenden Bedin-
für den ieilt werden kann. Falls sie zum Gebrauch
tränle ind nführer bestimmt sind, können solche Ge-
ndessen ohne Lizenz eingeführt werden.
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Vorn allen destillierten Getränken, die zum Ver-
kauf, zum Verbrauch, oder zur Verwendung im
Schutzgebiet elngeführt werden, wird ein Zoll von
12 Schill. für 1 Gallon von Normalstärke und von
Wein, Bier und anderen gegorenen alkoholischen
Getränken ein solcher von 10 v. H. des Werts
erhoben.
Nach einer gleichzeitig erlassenen Proklamation
gelangen auf Grund der vorstehenden Verordnung
vom 1. Januar d. Is. ab folgende Gebühren zur
Erhebung: Sch. Pce.
Jährliche Lizenz für die Einfuhr alkoho-
lischer Getränke 10 — —
Jährliche Lizenz für den Verkauf alkoho-
lischer Getränke 30 —
Lizenz zum Verkauf von Bier, Spirituosen
und Wein aus den zugelassenen Räum-
lichkeiten bis zu sechs Tagen, für
jeden aaaga
Erlaubnis, alkoholische Getränke aus dem
Zollgewahrsam zu entnehmen, für jede
Überweisung 2 6
(The Board of Trade Journal.)
Betschuanaland in den Jahren 7902/03 und 1903/04.
Dem vor kurzem erschienenen Bericht über Be-
tschuanaland, der die Jahre 1902/08 und 1903/04
uNmfaßt, entnehmen wir folgende Angaben:
Eine am 17. April v. Is. vorgenommene Volks-
zählung ergab eine Gesamtbevölkerung von 120 776
Seelen, davon 1004 Europöer.
Das Klima ist im Winter (April bis September)
vorzüglich, dagegen ist der Sommer sehr heiß. Der
Regen fällt im Sommer, in dem Malaria weit ver-
breitet ist.
Regenmessungen liegen nicht vor, allgemein ist
man jedoch der Ansicht, daß bedeutend weniger Regen
fällt als noch vor wenigen Jahren und daß die
Regenmenge stetlg abnimmt.
Die Einnahmen und Ausgaben des Protektorats
stellten sich in den letzten letzten fünf Jahren in.#,
wie folgt:
Jahre Einnahmen Ausgaben
1899 bis 1900 20 469 60 389
1900 = 1901 22 862 103 579
1901 = 1902 27 570 86 001
1902 = 1903 30 981 78590
1903 = 1904 32 44 82938
Haupteinnahmequellen sind Zölle und Hüttenn
steuer, deren Gesamtbetragsich in den letzten fünf Jahre-
annähernd verdoppelt hat.
Die größten Ausgabeposten sind die Ausgaben
für die Polizel und die der Eisenbahn gezahlte
Subsidie. «
Das jährliche Defizit wird vom Mutterland ge-
tragen.