Beilage M 2 zum Deutschen Kolonialblatt vom 1. Juli 1905.
Abersicht
über
die seit der letzten Tagung des Kolonialrats vorgefallenen Ereignisse.
Allgemeines.
Im Laufe des letzten Jahres haben eine Anzahl von Ernennungen stattgefunden, unter denen folgende
hervorzuheben sind:
Regierungsrat Graf Zech, bisher Kommissar in Togo, ist zum Gouverneur dieses Schutzgebiets,
die Bezirksrichter Dr. Oskar Meyer in Kamerun, Vortisch in Ostafrika und Dr. Erich Schultz in
Samoa, sind zu Oberrichtern ernannt worden.
Die Kolonialverwaltung hatte seit der letzten Tagung des Kolonialrats den Tod mehrerer
wohlverdienten Beamten zu beklagen. So verstarb am 21. April 1905 in Langenburg (Ostafrika) der
Bezirksamtmann Adolf Meyer am Schwarzwasserfieber. Meyer, der bereits früher für ein privates
Unternehmen in Ostafrika tätig war, befand sich seit Aufang August 1902 im ostafrikanischen Schutz-
gebiet und war seit 1. Januar 1905 etatsmäßiger Bezirksamtmann in Langenburg.
In Togo erlag nach kaum einjähriger pflichttreuer Tätigkeit der Gerichtsassessor Ferdinand Tietz
dem Typhus. ·
In Kamerun wurde am 16. September v. J. der Hauptmann Gaston Thierry durch einen
Pfeilschuß getötet. Thierry war von 1896 bis 1902 als Stationsleiter im Hinterlande von Togo
tätig. Im Jahre 1902 wurde er nach Kamerun versetzt und mit der Leitung der Station Jaunde
betraut. Später wirkte er als Resident in Garua, wo ihn der Tod ereilte.
Dem Eingeborenenaufstande im Herero- und Namalande sind 26 Beamte des Gouvernements zum
Opfer gefallen. Teils wurden sie bei Ausbruch des Aufstandes von den Aufständischen ermordet, teils
erlitten sie im Gefecht den Heldentod.
Durch eine Kaiserliche Verordnung vom 30. Oktober 1904 ist die Ausgabe von Banknoten in
den Schutzgebieten dahin geregelt worden, daß das Recht der Notenausgabe nur durch eine vom
Reichskanzler zu erteilende Konzession erworben werden kann; in der Konzession sind über die Deckung
des Notenumlaufs, den Geschäftskreis der Notenbanken und eine Reihe anderer wichtiger Punkte Be-
stimmungen zu treffen.
Das Geldwesen in den Schutzgebieten, außer Ostafrika und Kiautschau, ist durch eine Ver-
ordnung des Reichskanzlers vom 1. Februar 1905 auf der Grundlage der Reichsmarkrechnung einheitlich
geordnet worden.
Togo.
4 Die Grenze zwischen dem Hinterlande von Togo und den Northern Territories der Goldküste
ist endgültig abgesteckt worden.
Kriegerische Ereignisse sind im Schutzgebiete nicht vorgekommen.
, Durch Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 29. Juli 1904 ist ein neuer Zolltarif
mit Kraft vom 1. August 1904 eingeführt wörden, der den allgemeinen Wertzoll von 4 Prozent auf
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