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Karawanen, die Bagamojo nur passieren und daselbst nächtigen, haben pro Person und Tag 1½ Heller
zu entrichten.
§ 4. Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
a) Hilfsleute (Weiber, Boys, Kinder, die keine anderen Lasten tragen, als die für die Karawane
bestimmten Gebrauchsgegenstände, wie Kochgeschirr, Zelte, Matten usw.),
b) Leute aus dem Bezirk Baggmojo, die zum Verkauf ihrer Landeserzeugnisse nach der Stadt kommen.
§ 5. Die Heenbanerels Brb — ist auch von den auswärtigen Trägern zu entrichten, die dem
Verbot der §§ 1 und 2 zuwider oder mit besonderer Erlaubnis des Bezirksamts außerhalb der Kara-
wanserei und innerhalb der Zone genächtigt haben.
6. Die Karawanserel-Gebühr ist von dem Unternehmer jeder von Bagamojo abgehenden
Karawane zu zahlen. »
7. Der auf Grund der Verordnung vom 30. September 1892 erforderliche Karawanenschein
ist vom Bezirksamt nur dann auszustellen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Karawanserei-Abgabe
entrichtet ist.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hat das Recht, innerhalb der in § 2 erwähnten Zone
durch eigene Leute, welche mit einem vom Bezirksamt Bagamojo ausgestellten Ausweis versehen sein müssen,
eine Kontrolle auszuüben, ob die Karawanserei-Gebühren gezahlt sind.
§5 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 500 Rupien
oder Haft bestraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft.
Daressalam, den 22. September 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Zusatzverordnung zur Verordnung, betreffend Abänderung des für das Schutz-
gebiet Deutsch-Neu-Guinena mit Ausschluß des Infelgebietes der Karolinen,
Palau und Marianen gültigen Zolltarifs vom 12./21. September 1904.
Vom 25. Juli 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und auf Grund
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1908 bestlmme ich hlermit, was folgt:
§ 1. Von der Verzollung ist ferner befreit: Denaturlerter Brennspiritus.
§5 2. Diese Verordnung tritt in Krast mit Wirkung vom 10. Februar lf. Is. ab.
Herbertshöhe, den 25. Juli 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
" Hahl
Perspnalien.
. Seine Majestät der Kalser und König haben Allergnädigst geruht, dem vortragenden Rat
im Auswärtigen Amt, Geheimen Legationsrat v. König, die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des
ihm von Seiner Majestät dem Sultan verliehenen Osmanie-Ordens zwelter Klasse, dem vortragenden Rat
im Auswärtigen Amt, Wirklichen Legationsrat Dr. Seitz, die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des
ihm von Seiner Majestät dem Sultan verliehenen Medschidie-Ordens zweiter Klasse und dem Vorsteher der
Geheimen Registratur der Kolontal-Abtellung, Geheimen Hofrat Biermann, die Erlaubnis zur Annahme
und Anlegung des ihm von Seiner Majestät dem Sultan verliehenen Osmanie-Ordens dritter Klasse
zu erteilen.
Seine Moajestät der Kgiser und König haben Allergnädigst geruht, dem vortragenden Rat
im Auswärtigen Amte, Wirklichen Legationsrat Dr. Gleim, und dem Mitglied der Kaiserlichen Biologischen
Anstalt für Land= und Forstwirtschaft, Regierungsrat Dr. Walter Busse in Berlin, den Roten Adler-Orden
vierter Klasse zu verleihen.