Inhaberpapiere. Amortisation. 233
zu ergänzen, da jener Kommissär sich bei der fraglichen
Veranlassung selbstverständlich nur allgemein
äußern konnte.
Es fragt sich nämlich bei der erwähnten neuen
Legislation zunächst darum, ob bezüglich der Amortisirung
von Werthpapieren, welche auf den Inhaber
lauten, von einem einzelnen Staate, dessen Regierung
bei dem Zustandekommen des Handelsgesetzbuches
mitgewirkt hat, einseitig vorgeschritten werden
könne, ob insbesondere eine solche Befugniß
selbst denjenigen Staaten zustehe, welche gegenwärtig
in Dresden vertreten sind; dann ob, abgesehen
von dieser Frage, eine solche Amortisirung rechtlich
möglich, im Interesse des Verkehres gelegen und
durch ein Bedürfniß desselben geboten und nicht
vielmehr auf dem Standpunkte allgemeiner Rechtsprinzipien
verwerflich oder doch zweckwidrig und gefährlich
sei.
Was die erste Frage anlangt, so muß sie in
der Voraussetzung, daß das Handelsgesetzbuch die
Zulässigkeit einer Amortisirung, wenn auch nur indirekt,
ausschließt, entschieden verneint werden.
Da das Handelzsgesetzbuch ein gemeinschaftlich
vereinbartes Gesetz ist, so darf ein einzelner Staat,
welcher bei dessen Entstehung mitgewirkt hat, einseitig
weder ausdrückliche Bestimmungen desselben,
noch die aus ihnen nothwendig sich ergebenden rechtlichen
Konsequenzen aufheben oder ändern, da hiedurch
der Zweck des Gesetzbuches geradezu illusorisch
gemacht würde.
Aber auch jene Mehrheit von Staaten, welche
bei der Kommission in Dresden vertreten sind, ist
nicht berechtigt, Modifikationen des Handelsgesetzbuches
giltig zu beschließen, auch wenn diese nur
auf jene Staaten beschränkt werden sollen, weil ja
an den Berathungen in Dresden nicht alle jene
Staaten, namentlich nicht der größte rein deutsche