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Meichs-Gesetbl. S. 288), vom 30. November 1902, mit Ausnahme des § 23 und mit der Moßgabe,
daß ein ie Berggrundbuch einzurichten ist.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Bergbehörde werden vom Gouverneur mit
urnns des Auswärtigen Amts, Kolonlal-Abteilung, erlassen.
3. Die Verwaltungsbehörden erheben außer den in der Kaiserlichen Bergverordnung vor-
gesehenen Gebühren bis auf weiteres nur Schreibgebühren in Höhe von fünfzig Pfennig für jede Seite
einer erteilten Ausfertigung oder Abschrift sowie die baren Auslagen.
§ 4. Diese Verfügung tritt gleichzeitig mit der Lalierlichei Bergverordnung in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1905.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
In Vertretung:
Erbprinz zu Hohenlohe.
Bekanntmachung des Gonuverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Verhinderung der Pest. Vom 30. Oktober 1905.
Nachstehende Verordnungen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest in das hiesige Schutz-
gebiet erhalten folgende Zusätze:
1. Zusotz zu Mut 1 des Runderlasses vom 7. Oktober 1902, J. Nr. V. 3866 — Anmtlicher
Anzeiger 34/02. —
„Die endgültige Feststellung der Pest hat auf einer Pestuntersuchungsstelle bzw. durch einen vom
Gouvernement zu entsendenden Sachverständigen zu erfolgen. Eine Pestuntersuchungsstelle ist zunächst in
Daressalam eingerichtet worden.“
2. Der § 14b der Vorschriften über die gesundheitspolizelliche Kontrolle der einen Hafen des
deutsch-oftafrikanischen Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe J. Nr. I. 3489 — Amtlicher Anzeiger 16/017)
erhält folgende Fassung:
„Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten 12 Tage vor
seiner Ankunft Pestfälle vorgekommen, oder ist unter den Schiffsratten Pest festgestellt worden, so gilt es
als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 1. usw.“
Die Ziffer 4 des § 14b der gleichen Verordnung erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
„Das Löschen von Ladung darf erst gestattet werden, nachdem die Vernichtung der Schiffsratten
gewährleistet ist. Die Ladung solcher Schiffe ist, soweit sie von dem beamteten Arzt für ansteckungs-
verdächtig erachtet wird, abgesondert zu löschen und 14 Tage lang an einem rattenfreien Orte so zu
stapeln, beßt Ratten mit Sicherheit ferngehalten werden.
Als ansteckungsverdächtig gilt die Ladung oder der Teil derselben, der Spuren von Rattenfraß
oder der Beschmutzung durch Ratten zeigt, ferner alle defekten Kolli oder solche, die Ratten zum Unter-
schlupf dienen können.“
4. Der § 14c daselbst erhält in seinem Anfange nachstehende Fassung:
„Sind auf einem Schiffe während der Fahrt oder bei der Ankunft woie Ratten in größerer Zahl
gefunden worden, so gilt es als verdächtig.“
5. Als Nachtrag zu § 14c ist zu setzen:
„Auf verdächtigen Schiffen #unnd bevor das Löschen der Ladung gestattet wird, die Vernichtung
der Ratten angeordnet werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Arztes das Bestehen einer Ratten-
pest waht sche viich ist.“
6. In der 8. Zeile des § 144 ist hinter „sofern die ärztliche Untersuchung befriedigend ausfällt-
einzufügen:
„und tote Ratten nicht gefunden worden find, oder gefunden werden,“ sofort usw.
7. Abschnitt 1 zu Ziffer 4 der Verordnung vom 9. September 1905 J. Nr. 4556/4558 —
Amtlicher Anzeiger Nr. 22 — erhält folgenden Zusatz:
gestattet „sofern sie nicht gemäß den vorherergangenen Bestimmungen als verdächtig oder verseucht
anzusehen sind“.
Daressalam, den 30. Oktober 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
*) Tgl. Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 429.