Anlage 2.
Der Kaiserliche Gouverneur.
An Buea, den 19. August 1905.
die Gesellschaft Süd-Kamerun.
Auf den Antrag vom 19. November v. J.
Nachdem das auf der anliegenden Karte mit roter Tinte eingezeichnete, etwa auf 1 500 000 ha—.
geschätzte, von der Gesellschaft Süd-Kamerun vorläufig in Besitz genommene Gebiet") zwischen den Flüssen
Ndiui, Bumba, Boeck, Adjuaha, Djah, linker Nebenfluß des Diah, Wuum und Mbede als herrenlos
(Kronland) ermittelt und festgestellt ist, wird dasselbe auf Grund der §§ 1 und 2 der Konzession vom
25. November 1898 der Gesellschaft Süd-Kamerun vorbehaltlich des nach dem letzten Sate des § 4 der
A. V. vom 15. Juni 1896 zulässigen Rechtsweges unter folgenden Bedingungen und Verpflichtungen zu
Eigentum überlassen: " .
1. Die nicht durch Flußläufe gebildeten Grenzen sind, soweit sich ein Bedürfnis danach herausstellt,
an Ort und Stelle auf Kosten der Gesellschaft festzulegen. Die Festlegung findet durch die Verwaltung
in einfachster Weise statt. «
2. Die bestehenden oder noch zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ver-
fügung über die unterirdischen Bodenschätze bleiben durch die Übereignung unberührt.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das ihr übereignete Land außer zu Eisenbahn-, Wege= und
Stationenbau sowie zu sonstigen fiskolischen Anlagen (§ 4 der Konzession) auch zu Kirchen-, Missions= und
Schulzwecken an den Landesfiskus von Kamerun unentgeltlich zurückzugeben.
4. Die bestehenden Wege verbleiben in einer Breite von mindestens 10 m dem öffentlichen Verkehr,
desgleichen die erforderlichen Lagerplätze, Wasserstellen sowie die Zugänge zu denselben. Feuer= und
Lagerholz darf von den Reisenden in der bisher üblichen Weise aus den Wäldern der Gesellschaft ent-
nommen werden. Die später von der Gesellschaft angelegten Wege sind, soweit es von der Verwaltung
für erforderlich erachtet wird, in der vorstehend bezeichneten Welse dem öffentlichen Verkehre frei zu geben
mit der Maßgabe, daß für die Benutzung der Wege mit Wagen und Karren seitens Dritter eine im
Einvernehmen mit dem Gouvernement festzusetzende Gebühr 20 Jahre hindurch nach Fertigstellung des
Weges durch die Gesellschaft erhoben werden kann. Bei Festsetzung der Gebühren werden die Interessen
der Gesellschaft in billiger Weise berücksichtigt werden.
5. Alle Wasserläufe, sowohl schiffbare als nicht schiffbare, sowie die stehenden Gewässer von mehr
als 1 km Umfang bleiben von der Eigentumsüberlassung ausgeschlossen. Jedoch soll der Gesellschaft neben
dem Fiskus die Mitbenutzung zu Wasserkraftzwecken zustehen.
6. Sollten sich entgegen den bisherigen Feststellungen in dem der Gesellschaft übereigneten Gebiete
Eingeborenen-Niederlassungen vorfinden, so sind für diese auf Kosten der Gesellschaft Reservate nach den
allgemein geltenden Grundsätzen auszuscheiden. Die Festlegung der Reservate findet durch die Verwaltung
in der einfachsten Weise statt. Die Entscheidung über die Größe und Lage der Reservate, nötigenfalls
auch über ihre Vergrößerung und Verlegung steht nach Anhörung der Gesellschaft dem Gouverneur zu.
Über die in das Eigentum des Fiskus übergehenden Reservate wird zugunsten anderer als der dort an-
sässigen Eingeborenen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft verfügt werden. «
Die Gesellschaft ist verpflichtet, diesen zur Zeit etwa schon eingesessenen Eingeborenen, solange die
Ländereien nicht unter Kultur genommen sind, die Jagd und den Holzschlag in den Wäldern und den
Fischfang in den Wasserläufen und stehenden Gewässern sowie dauernd die unentgeltliche Entnahme von
Holz gü den Bau von Hütten und Booten sowie von Feuerholz aus den Wäldern der Gesellschaft
zu gestatten.
7. Die Gesellschaft hat das ihr übereignete Land, insbesondere die darauf befindlichen Wald-
bestände in rationeller, die Produktionsfähigkeit möglichst erhaltender und steigernder Weise nach Maßgabe
der hierüber zu erlossenden allgemeinen Vorschriften zu bewirtschaften.
8. Das der Gesellschaft übereignete Land fällt, insoweit es nicht nach 40 Jahren vom Tage der
Konzessionserteilung ab in Benutzung genommen ist, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun von
selbst zurück. Als in Benutzung genommen gelten diejenigen Ländereien, in denen die Gesellschaft gewerbliche
und kaufmännische Unternehmungen jeder Art, Landwirtschaft (Plantagenwirtschaft), Bergbau betrieben hat.
9. Wo im vorstehenden von der Gesellschaft gesprochen wird, sollen darunter auch deren Rechts-
nachfolger verstanden werden. Denselben sind bei Veräußerungen die entsprechenden Verpflichtungen
aufzuerlegen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. v. Puttkamer.
*) Anmerkung. Auf der nachstehend abgedruckten Karte ist das Gebiet statt mit roter Tinte mit engerer
Schraffierung eingezeichnet. .