Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Anlage 2. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
An Buea, den 19. August 1905. 
die Gesellschaft Süd-Kamerun. 
Auf den Antrag vom 19. November v. J. 
Nachdem das auf der anliegenden Karte mit roter Tinte eingezeichnete, etwa auf 1 500 000 ha—. 
geschätzte, von der Gesellschaft Süd-Kamerun vorläufig in Besitz genommene Gebiet") zwischen den Flüssen 
Ndiui, Bumba, Boeck, Adjuaha, Djah, linker Nebenfluß des Diah, Wuum und Mbede als herrenlos 
(Kronland) ermittelt und festgestellt ist, wird dasselbe auf Grund der §§ 1 und 2 der Konzession vom 
25. November 1898 der Gesellschaft Süd-Kamerun vorbehaltlich des nach dem letzten Sate des § 4 der 
A. V. vom 15. Juni 1896 zulässigen Rechtsweges unter folgenden Bedingungen und Verpflichtungen zu 
Eigentum überlassen: " . 
1. Die nicht durch Flußläufe gebildeten Grenzen sind, soweit sich ein Bedürfnis danach herausstellt, 
an Ort und Stelle auf Kosten der Gesellschaft festzulegen. Die Festlegung findet durch die Verwaltung 
in einfachster Weise statt. « 
2. Die bestehenden oder noch zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ver- 
fügung über die unterirdischen Bodenschätze bleiben durch die Übereignung unberührt. 
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das ihr übereignete Land außer zu Eisenbahn-, Wege= und 
Stationenbau sowie zu sonstigen fiskolischen Anlagen (§ 4 der Konzession) auch zu Kirchen-, Missions= und 
Schulzwecken an den Landesfiskus von Kamerun unentgeltlich zurückzugeben. 
4. Die bestehenden Wege verbleiben in einer Breite von mindestens 10 m dem öffentlichen Verkehr, 
desgleichen die erforderlichen Lagerplätze, Wasserstellen sowie die Zugänge zu denselben. Feuer= und 
Lagerholz darf von den Reisenden in der bisher üblichen Weise aus den Wäldern der Gesellschaft ent- 
nommen werden. Die später von der Gesellschaft angelegten Wege sind, soweit es von der Verwaltung 
für erforderlich erachtet wird, in der vorstehend bezeichneten Welse dem öffentlichen Verkehre frei zu geben 
mit der Maßgabe, daß für die Benutzung der Wege mit Wagen und Karren seitens Dritter eine im 
Einvernehmen mit dem Gouvernement festzusetzende Gebühr 20 Jahre hindurch nach Fertigstellung des 
Weges durch die Gesellschaft erhoben werden kann. Bei Festsetzung der Gebühren werden die Interessen 
der Gesellschaft in billiger Weise berücksichtigt werden. 
5. Alle Wasserläufe, sowohl schiffbare als nicht schiffbare, sowie die stehenden Gewässer von mehr 
als 1 km Umfang bleiben von der Eigentumsüberlassung ausgeschlossen. Jedoch soll der Gesellschaft neben 
dem Fiskus die Mitbenutzung zu Wasserkraftzwecken zustehen. 
6. Sollten sich entgegen den bisherigen Feststellungen in dem der Gesellschaft übereigneten Gebiete 
Eingeborenen-Niederlassungen vorfinden, so sind für diese auf Kosten der Gesellschaft Reservate nach den 
allgemein geltenden Grundsätzen auszuscheiden. Die Festlegung der Reservate findet durch die Verwaltung 
in der einfachsten Weise statt. Die Entscheidung über die Größe und Lage der Reservate, nötigenfalls 
auch über ihre Vergrößerung und Verlegung steht nach Anhörung der Gesellschaft dem Gouverneur zu. 
Über die in das Eigentum des Fiskus übergehenden Reservate wird zugunsten anderer als der dort an- 
sässigen Eingeborenen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft verfügt werden. « 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, diesen zur Zeit etwa schon eingesessenen Eingeborenen, solange die 
Ländereien nicht unter Kultur genommen sind, die Jagd und den Holzschlag in den Wäldern und den 
Fischfang in den Wasserläufen und stehenden Gewässern sowie dauernd die unentgeltliche Entnahme von 
Holz gü den Bau von Hütten und Booten sowie von Feuerholz aus den Wäldern der Gesellschaft 
zu gestatten. 
7. Die Gesellschaft hat das ihr übereignete Land, insbesondere die darauf befindlichen Wald- 
bestände in rationeller, die Produktionsfähigkeit möglichst erhaltender und steigernder Weise nach Maßgabe 
der hierüber zu erlossenden allgemeinen Vorschriften zu bewirtschaften. 
8. Das der Gesellschaft übereignete Land fällt, insoweit es nicht nach 40 Jahren vom Tage der 
Konzessionserteilung ab in Benutzung genommen ist, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun von 
selbst zurück. Als in Benutzung genommen gelten diejenigen Ländereien, in denen die Gesellschaft gewerbliche 
und kaufmännische Unternehmungen jeder Art, Landwirtschaft (Plantagenwirtschaft), Bergbau betrieben hat. 
9. Wo im vorstehenden von der Gesellschaft gesprochen wird, sollen darunter auch deren Rechts- 
nachfolger verstanden werden. Denselben sind bei Veräußerungen die entsprechenden Verpflichtungen 
aufzuerlegen. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
gez. v. Puttkamer. 
*) Anmerkung. Auf der nachstehend abgedruckten Karte ist das Gebiet statt mit roter Tinte mit engerer 
Schraffierung eingezeichnet. .
	        
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