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W13.
Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten
für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurück-
zugeben.
1.5
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe
des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung
kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der
Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
#15.
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder
wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der
Grundeigentümer verlangen, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks
und seines Zubehörs erwerbe.
16.
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so
kann in den Fällen des § 15 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden,
es sei denn, daß der übrig bleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt
werden können.
817.
Hinsichtlich aller zu Schürfzwecken veräußerten Teile von Grundstücken steht,
wenn in der Folge das Grundstück zu bergbaulichen Zwecken entbehrlich wird,
demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die
ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.
/18.
Können sich der Schürfer und die nach den Vorschriften der & 12 bis 16
ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach An-
hörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Be-
dingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen und der Schürfer zur
Entschädigung oder 1lun Erwerbe des Grundeigentums verpflichtet ist. Uber die
Verpflichtung zur Uberlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt,
wenn die #Vefiru von dieser Verpflichtung auf Grund des § 11 Ab1.1, 3
oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
Die Bergbehörde darf die Schürfarbeiten nur in den Fällen des § 11 unter-
sagen. Sie setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Ent-
schädigung und Sicherheit fest.
Entschädigung für
entzogene
oder verminderte
Nutzung.
Ersatz für
Wertverminderung.
Verpflichtung des
Schürfers
zum Grunderwerbe
Vorkaufsrecht des
Grundeigentümert
Streitigkeiten
zwischen Schürfer
und Grundstücks-
berechtigten.