Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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W13. 
Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten 
für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige 
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurück- 
zugeben. 
1.5 
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder 
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe 
des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung 
kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der 
Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. 
#15. 
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder 
wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der 
Grundeigentümer verlangen, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks 
und seines Zubehörs erwerbe. 
16. 
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so 
kann in den Fällen des § 15 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden, 
es sei denn, daß der übrig bleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt 
werden können. 
817. 
Hinsichtlich aller zu Schürfzwecken veräußerten Teile von Grundstücken steht, 
wenn in der Folge das Grundstück zu bergbaulichen Zwecken entbehrlich wird, 
demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die 
ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist. 
/18. 
Können sich der Schürfer und die nach den Vorschriften der & 12 bis 16 
ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach An- 
hörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Be- 
dingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen und der Schürfer zur 
Entschädigung oder 1lun Erwerbe des Grundeigentums verpflichtet ist. Uber die 
Verpflichtung zur Uberlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt, 
wenn die #Vefiru von dieser Verpflichtung auf Grund des § 11 Ab1.1, 3 
oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird. 
Die Bergbehörde darf die Schürfarbeiten nur in den Fällen des § 11 unter- 
sagen. Sie setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Ent- 
schädigung und Sicherheit fest. 
Entschädigung für 
entzogene 
oder verminderte 
Nutzung. 
Ersatz für 
Wertverminderung. 
Verpflichtung des 
Schürfers 
zum Grunderwerbe 
Vorkaufsrecht des 
Grundeigentümert 
Streitigkeiten 
zwischen Schürfer 
und Grundstücks- 
berechtigten.
	        
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