Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Das Einfuhrverbot des § 8 erstreckt sich auf alle Personen: Weiße und Eingeborene, Ansässige 
und Durchreisende oder vorübergehend sich daselbst aufhaltende. Es umfaßt ferner die Einfuhr sowohl 
von den übrigen deutschen Teilen des Schutzgebietes wie von Angola aus. Unter das Verbot fällt also 
beispielsweise auch ein Ovambo, der in Damaraland ein Pferd oder ein Gewehr gekauft hat und es nach 
dem Ambolande mitnehmen will. - 
Im Gegensatze hierzu fällt der Ovambo nicht unter das Verbot des § 4. Wohl aber würde 
einem zu den Ovambo geflüchteten Herero, als Nichtangehörigem der Ovambostämme, die Ausübung des 
gewerbsmäßigen Handels verboten sein. Ebenso würde sich ein Weißer strafbar machen, der einen Ovambo 
mit Waren ausrüstet und nach dem Ambolande schickt, um sie dort abzusehzen. 
Abgesehen von dem Erlaubnisscheine des Gouverneurs bedarf der Wanderhändler noch des gemäß 
5 13 der Verordnung vom 26. Juni 18695 (Kolontal-Gesetzgebung II, Seite 162) vom Bezirksamte aus- 
zustellenden Handelsscheines. 
Unter den Begriff des gewerbsmäßigen Handels fallen nicht Käufe, welche ein im Ambolande 
ansässiger Missionar oder ein Reisender zu seinem Unterhalte oder zu Sammelzwecken macht. Ob solche 
Ankäufe in gewerbsmäßigen Handel ausarten, ist Frage des Einzelfalles. 
Der § 5 und 6 will hauptsächlich die Anwerbung und Ausfuhr von Ovamboarbeitern der be- 
hördlichen Überwachung unterwerfen. Um das wertvolle Arbeitermaterlal uns zu erhalten und die Ovambo# 
immer mehr zu veranlassen, ihre Stammsitze wenigstens zeltweise aufzugeben und ihren Lebensunterhalt im 
Dienste der Weißen zu suchen, wird nur ganz zuverlässigen Leuten die Erlaubnis zur Anwerbung gegeben 
werden. Der Absatz 2 des 8 5 hat den Fall im Auge, daß ein im Ambolande ansässiger Missionar sich 
Dienstgesinde mietet oder ein Reisender sich einen Diener oder einen Führer annimmt, in welchen Fällen 
die Einholung einer Erlaubnis eine zu drückende Fessel wäre. 
Die Ausfuhr von Eingeborenen über die Grenzen des Schutzgebietes ist bereits durch die Ver- 
ordnung vom 30. November 1901 (Kolonial-Gesetzgebung VI Seite 427) verboten und unter Strafe ge- 
stellt. Hier treten nunmehr beschränkende Bestimmungen für die Ausfuhr aus dem Ambolande nach anderen 
Teilen des Schutzgebietes hinzu. Die Ausfuhr wird auf die Distriktsämter Okaukwejo und Namutoni be- 
schränkt, weil diese Stationen die Hauptzugänge nach dem Ambolande beherrschen und so die Kontrolle 
vereinfacht wird. Die Aushändigung der Paßmarke soll die Feststellung der Identität des Eingeborenen 
erleichtern und ihn bei seinem weiteren Aufenthalte in den übrigen Bezirken legitimieren. Die seit längerem 
ins Auge gefaßte Gouvernementsverordnung, die an Stelle der probeweise eingeführten Bezirksverordnungen 
(vergleiche Verfügung vom 3. Januar 1902) treten soll, wird demnächst erlassen werden. Bei der Aus- 
händigung der Marke werden die Ovombos über die Vorteile zu belehren sein, die das Tragen eines 
Legitimationszeichens gewährt. Bei den Eingeborenen in Swakopmund hat sich die Blechmarke als „Merk 
des Kaisers“ sehr schnell eingeführt. Wenn die Ovambo nach Ablauf ihrer Dienstzelt nach ihrer Heimat 
zurückkehren, so nehmen sie am besten die Marke mit; sie würden dann bei ihrer demnächstigen Wieder- 
auswanderung leicht wiedererkannt werden. Ferner hat der Distriktschef Gelegenhelt zu nehmen, die Ovambo 
über das gerade sie mit berührende Einfuhrverbot des 8§ 3 zu belehren. Wenn auch die Zutrittsbe- 
schränkung des § 8 auf die Ovambo nicht mit ausgedehnt worden ist, so hat doch der Distriktschef ihnen 
begrelflich zu machen, daß ihre Rückwanderung über die Station die Möglichkeit bietet, festzustellen ob und 
welche Klagen sie etwa vorzubringen haben, damit in den Bezirken, wo sie beschäftigt waren, Nachforschungen 
angestellt werden können. ÜUberhaupt wird der Distriktschef sich nach Kräften der Leute anzunehmen und 
ihnen seine Fürsorge zuzuwenden haben, damit sie sich daran gewöhnen, ihren Rückweg freiwillig über die 
Station zu nehmen. Bei der Rückwanderung wird er sich nach dem Verbleib des einen oder andern, der 
etwa sich nicht unter den Zurückkehrenden findet, zu erkundigen haben, insbesondere, ob er freiwillig sein 
Dienstverhältnis verlängert hat. Jedenfalls ist den Ovambo das Gefühl beizubringen, daß es sich bei 
der Überwachung um einen Akt der Fürsorge für sie handelt, und der Eindruck zu vermeiden, als ob sie 
beeinträchtigt werden sollten. Aus diesem Grunde ist auch in § 6 kein Gebot, sich auf der Station zu 
melden, aufgestellt, sondern lediglich der Anwerber dafür verantwortlich gemacht, daß kein von ihm ange- 
worbener Ovambo sich der Kontrolle entzieht. 
Das Verbot des Zutritts in das Amboland (§ 7) ist nur vorübergehend gedacht. Unter den 
jetzigen Verhältnissen soll jede Möglichkeit vermieden werden, die zu einem Zwiste zwischen Weißen und 
Ovambo Anlaß geben könnte. Die im Ambolande Ansässigen mußten von dieser Bestimmung ausge- 
nommen werden, das sind die Ovambo selbst und die dort dauernd tätigen Missionare. Dagegen würde 
ein Missionar, der eine der dortigen Missionsstationen, ohne zu einer von ihnen zu gehören, lediglich als 
Besucher aufsucht, eines Erlaubnisscheines bedürfen. Ebenso müssen Angehörige der Schutztruppe und Be- 
amte einen Erlaubnisschein haben. Der Zweck dieser Verordnung ist einerseits, einzelne Personen, deren 
geringe Wehrkraft die Eingeborenen zu Übergriffen reizen könnte, fernzuhalten, anderseits ein zu rasches. 
und zu zahlreiches Vordringen der Weißen und damit eine Beunruhigung der Ovambostämme zu verhüten. 
Zur Durchführung des Verbotes dient der § 8, dem auch die im Ambolande ansässigen Missionare,
	        
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