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staaten, durchaus nicht. Allein das Problem ist an
verschiedenen Stellen Südafrikas und da fast aus-
schließlich von Deutschen glücklich gelöst worden.
Außerdem erscheint es mir hier im Schutzgebiete
nunmehr an der Zeit zu sein, auf dem Gebiete der
Besiedlung von Vorschlägen und Gutachten zu Taten
Ülberzugehen.
Trot# dieser Kleinsiedlungsversuche stehe ich nach
wie vor auf dem Standpunkt, daß Südwestafrika in
erster Linie für den Großfarmbetrieb in Frage
kommt, und daß Kleinsiedlung nur an einigen, be-
sonders geeigneten und günstig gelegenen Stellen
betrieben werden kann. Es ist aber von größter
Wichtigkeit, schon jetzt bei der Aufteilung des Landes
solche Gebiete von dem Verkauf als Farmland aus-
zuscheiden, die in späterer Zeit als Kleinsiedlungs-
gelände in Frage kommen.
In Ozona ist so vorgegangen worden, wie ich
es auch für den Farmverkauf für ollein richtig halte
und anstrebe, daß nämlich das Land erst vermessen
und dann dem Liebhaber zur Auswahl und zum
Kauf gestellt wird. Dies ist aber nur möglich,
wenn ein genügender Stab von Landmessern vor-
handen ist. Daß die aufgeteilten Heimstätten so
schnell vergriffen sind, zeigt deutlich, wie groß die
Nachfrage nach Land ist, die noch bedeutend wachsen
wird, sobald die Schutztruppe verringert wird.
*. 4 * .
Erwerbsbestimmungen (Kaufvertrag).
6 1. Das Kaiserliche Distriktsant ver-
kauft und übergibt, vorbehaltlich der Genehmigung des
Kaiserlichen Gouvernements, an den
die in der anliegenden Skizze näher bezeichnete
Heimstätte . mit einem Flächeninhalt
von am für den Preis v(do Mk.
§ 2. Die Grenzen bestimmen sich nach den
von der Behörde im Gelände aufgestellten Grenz-
marken. · «
§ 3. Der Kaufpreis wird sofort nach Ge-
nehmigung des Vertrages an de Kasse
zu. entrichtet, oder der Kaufpreis wird
in jährlichen, je am Kalendertage der Vertrags-
genehmigung postnumerando fällig werdenden
Tellzahlungen von Mk. an die
Kasse zu entrichtet.
4. Das Restkaufgeld ist als erste Hypothek
in das Grundbuch einzutragen.
§ 5. Der Käufer verpflichtet sich, auf dem
Grundstück zu wohnen und es selbst zu bewirt-
schaften. Innerhalb des ersten Jahres hat er min-
destens 1½ Hektar des Bodens in Bebauung zu
nehmen. Für jeden gefällten Baum hat er drei
neue zu pflanzen.
§ 6. Vor Ablauf von sechs Jahren, gerechnet
vom Tage der Vertragsgenehmigung, und vor
völliger Zahlung des Kaufpreises darf der Käufer
die Heimstätte ohne Genehmigung des Gouverneurs
nicht veräußern. Das Gouvernement ist befugt,
dieses Verbot durch Elntragung in das Grundbuch
oder auf andere Weise Dritten gegenüber wirksam
zu machen.
§ 7. Die Vermessungskosten in Höhe von
......... Mk. sind vom Käuser gleichzeitig mit
der ersten Kauspreiszahlung .. ..... . ... Kasse
u ... . ... .... zu entrichten.
8 8. Der Käufer räumt dem Kalserlichen Gou-
vernement für den Fall, daß er die im § 5 auf-
erlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, ein Recht auf
Rückübertragung des Eigentums an der Heimstätte
ein und verzichtet in diesem Falle auf alle Ansprüche
wegen Ersatzes der bereits geleisteten Zahlungen
oder der sonstigen auf der Heimstätte gemachten Ver-
wendungen.
§ 9. Der Käufer und seine Rechtsnachfolger
haben für die Instandhaltung der Grenzmarken der
an öffentlichen Wegen liegenden, in das Grundstück
fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrlswege
von dem Grundstück zu der nächsten öffentlichen
Straße Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gou-
vernement nach vorheriger erfolgter Warnung be-
rechtigt ist, die betreffenden Arbeiten auf Kosten des
Käufers oder seines Rechtsnachfolgers vorzunehmen.
§ 10. Die Regelung der Benutzung des Wetde-
feldes sowie der Wasserzufuhr zu dem Grundstücke
behält sich das Kaiserliche Gouvernement vor.
8 Die Kosten der auf Grund dieses Ver-
trages erfolgenden Eintragungen in das Grundbuch,
einschließlich der in 8 6 aufgeführten, trägt der
Käufer.
Wisfenschaftliche Sammlung.
Generalleutnannt v. Trotha hat dem Zoologlschen
Museum in Berlin eine neue Sendung von Tieren
aus Südwestafrika überwiesen. Sie enthält etwa
200 Vogelbälge, ein Säugetier (Scharrtier Soricats
namaquensis), Reptilien, viele Käfer und andere
Insekten und Arachnoiden.
Die Sammlung ist besonders durch die große
Zahl der Vogelbölge wissenschaftlich sehr wertvoll.
Es sind unter ihnen zwei neue Arten, Ploceus
rothae und Bubo ascalaphus trothae, welche zu
Ehren des Sammlers benannt worden sind, und
ferner viele Arten in Altersstadien, die bisher im
Museum nicht vorhanden waren. Aber auch die
übrigen Tiere sind besonders für die Ausklärung des
faunistischen Charakters Südwestafrikas sehr wichtig.
Da bisher aus dieser Kolonie sehr wenig Material
nach Deutschland gekommen ist, so ist der tier-
geographische Charakter dieses Gebletes, besonders
seine Beziehungen zu den anderen afrikanischen Ge-
bieten, noch sehr unbekannt, und deshalb ist es mit
großem Danke anzuerkennen, daß endlich Sammlungen
eingehen, welche dazu beitragen können, diese Lücke
auszusüllen.