Immedist-Eingaben. — Beschwerden, Gesuche etc. 63
3. Ueber Beschwerden und Reklamationen.
a) (Kriegsm. Eri. v. 11. Januar 1829, vom Chef d. Mil.-Med.-Wes. unterm 11. Janur
1328 mitgetheilt.)
Im Königl. Stasts-Ministerio ist bei Berathung der Massregein zur Verhütung
von Beschwerden etc. beschlossen worden, die Provinziel-Behörden anzuweisen:
e) in ihren ein Gesuch ablehnenden Bescheiden die Gründe der Zurückweisung
bestimmt und deutlich auszudrücken, und
$#) eine Bekanntmachung zu erlassen, vermittelst deren diejenigen Personen,
welche wider einen abschläglich erhaltenen Bescheid die höhere Behörde
anzutreten beabsichtigen, aufmerksam gemacht werden, dass sie nicht unterlassen
dürfen, die Bescheide, welche sie auf ihre Gesuche bereits erbalten
haben und wider welche sie reklamiren, ihren Eingaben an die höhere Behörde
beizufügen.
b) (Cirkul. an die slimmtl. Milit.-Aerzte vom 29. Januar 1328 ad 3.) Das Königl,
Staats-Ministerium hat angeordnet, den Beamten bekannt zu machen, dass diejenigen,
weiche wider einen abschlägig erhaltenen Bescheid die ilınen vorgesetzte höhere
Behörde anzutreten beabsichtigen, nicht unterlassen sollen, die Bescheide, welche
sis auf ihre Gesuche bereits erhalten haben, und wider welche sie reklamiren, Ihren
n an die höhere Behörde beizufügen, was sämmtlichen Aerzten der Armee
sur Befolgung bekannt zu machen ist.
ec) Beschwerden wegen Vorkürzung des Di teinl
(Allerh. Kab.-O. vom 398. Oktober 1936, dem Chef des a "Med. -Wes. v. Allgem.
Kr.-Dep. unterm 17. November 1896 mitgetheilt; cfr. auch 8.234 der Goschäft sordn
für die Verwaltung der Garnison-Anstalten.) Ansprüche an den Staat aus militärischen
Dienstverhältnissen, wegen Gehalts- und anderweitiger Dienst- -Kompetenzen oder Ponsionen
dürfen im gerichtlichen Wege nicht verfolgt, sondern müssen im Wege der
geschwerdeführun zur Entscheidung gebracht werden. In Ansehung dor nicht zum
gehörigen Militir. Beamten ist bei solchen Reklamationen nach den in
der Alert Allerh. Ka -O. vom 7. Juli 1330 enthaltenen Vorschriften für die Civil-Beamten
en. — Nach Pe Notzteren. dem Chef d. Mil.-Med.- Wos. unterm 16. Januar
1337 durch das Königl. Allg. Kr.-Dep. mitgetheilten Allerh. Kab.-O. hat ein Civil-‚
wenn er vermeint, dass ihm an seinen Diensteinkünften, sei es am etatsmässigen
Gehalte, oder an zugesicherten Emolumenten und Gebühren, unrechtmä«sig
entzogen, oder dass ihm an Diäten und Auslagen, die er in einer Amtsverrichtung
Yiquidirt hat, ein unbegründeter Abzug gemacht worden, im ressortmässigen Wege
der Beschwerde zuvörderst die Remedur des vorgesetzten Ministerii nachzusuchen.
Bestätigt damelbe dio Festsetzung der untern Behörde, oder ist die Verfügung von
dem Ministerium oder einer andern hühern Verwaltung selbst ausgegangen, so bleibt
dem Beamten überlassen, seinen Anspruch der unmittelbaren Bestimmung Sr. Majestät
zu unterwerfen, oder bei der betreffenden höheren Behörde darauf anzutragen, dass
seine Beschwerde durch das Königl. Staatsministerinm untersucht und entschieden werde,
im welchem Falle, und wenn des Königs Majestät Selbst die an Allerhöchstdieselben
ichtete Beschwerde dem Königl. Staatsministerium zuzufertigen, Sich veranlast
Den, dus das Verfahren nach Analogie des für die uufreiwilligen Pensionirungen in der
Allerh. Ordre vom 21. Februar 1323, vorgeschriebenen stattfindet und die Beschworde
durch den abzufassenden, nebst den Entscheidungsgründen dem Beamten mitzutheilenden
Beschluss in jedem Falle definitiv erledigt wird. Hiernach sollen die sämmtlichen Bobörden
instruirt und insbesondere die Gerichte angewiesen werden, jede Klage wegen
Verkürsung von Diensteinkünften oder ermässigten Diäten- und Auslage-Liquidationen
sofort zurück und in den hier vorgezeichneten Weg zu weisen.
4. Ueber Gesuche, Vorschlagslisten etc.
‚®) (Erl. d. Chefs d. Mil-M -Med. -Wes. vom 7. November 1855.) Des Herrn Kriegs-Excellenz
haben bestimmt, dass fortan auch aus dem Ressort des Militär-Medicinal-Wesens
alle Anträge und Vorschläge, welche entweder Hochderselben
eigener Entscheidung unterliegen oder von Sr. Excellenz bei Sr. Majestät dem Könige
zum Vortrage zu bri sind, allmonatlich nur einmal in regelmässigen Terminen
eingereicht werden sollen. Die General-Aerzte ersucht demzufolge der Generalstabs-Arzt
ergebenst, gefälligst alle derartigen Anträge und Vorschläge aus ihrem Geschäftse
immer bis zum 20. jeden Monats spätestens an ihn gelangen lassen zu
wollen, damit er stets im nächsten Eingaben-Termine dieselben berücksichtigen, event.
in die Br. Excellenz vou ihm einzureic ichende Gesuchsliste mit aufnobmen könne.