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Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter
§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Welse zu verfahren. -
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den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben.
3. Mit gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen echten deutsch-ostafrikanischen
Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichsmünzen ist nach der Bestimmung
des § 2 Abs. 3 zu verfahren.
§ 4. Die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und § 3 finden keine Anwendung:
1. auf Münzen, welche von Eingeborenen zum Zweck der Verwendung als Schmuckstücke durch-
löchert worden sind und von denselben in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften bei den
amtlichen Kassen als Zahlungsmittel angeboten werden; -
auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln der Ausprägung herrührt;
auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufsfähigkeit nicht
beeinträchtigt wird.
Die unter Ziffer 1 aufgeführten Münzen sind dem Einlieferer zurückzugeben, die unter Ziffer 2
aufgeführten Münzen sind an das Gorvernement abzuführen, die unter Ziffer 3 ausgeführten Münzen
dürfen wieder verausgabt werden.
§ 5. An Gewicht und Erkennbarkeit durch Abnutzung erheblich verringerte deutsch-ostafrikanische
Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichs-Silber-, -Nickel= und -Kupfer-
münzen sowie unter das Passiergewicht abgenutzte Reichsgoldmünzen sind an das Gouvernement abzuführen.
§ 6. Die amtlichen Kassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder
unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Noten der Deutsch-Ostafrikanischen
Bank, wenn das vorgelegte Stück zu einer echten Note gehört und mehr als die Hälfte einer solchen
beträgt, anzunehmen. Solche Noten sind jedoch nicht wieder zu verausgaben, sondern an das Gouvernement
abzuführen. -
lth Auf die Annahme beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine und Reichsbank-
noten finden die in Absatz 1 für die Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank gegebenen Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Personen, die für Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank, Reichsbanknoten oder Reichskassenscheine,
von welchen nur die Hälfte oder weniger vorhanden ist, Ersatz beanspruchen, sind an die Reichsschulden-
verwaltung bzw. das Reichsbank-Direktorium zu Berlin oder die Zwelgniederlassung der Deutsch-Ost-
afrikanischen Bank in Daressalam zu verweisen.
7. Sämtliche amtlichen Kassen haben die bel ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten
Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten (88 146 bis 149 des
Strafsgesetzbuchs) anzuhalten. Mit denselben ist nach den Vorschriften des § 1 Absatz 2 und 8 zu verfahren.
Berlin, den 29. Juni 1906. 6
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
E. Hohenlohe.
2.
3.
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Lindi 5523 4659/ 97| 1081 2253319 — 176 85, 593/70100542 1340629
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