Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter 
§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Welse zu verfahren. - 
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den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. 
3. Mit gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen echten deutsch-ostafrikanischen 
Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichsmünzen ist nach der Bestimmung 
des § 2 Abs. 3 zu verfahren. 
§ 4. Die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und § 3 finden keine Anwendung: 
1. auf Münzen, welche von Eingeborenen zum Zweck der Verwendung als Schmuckstücke durch- 
löchert worden sind und von denselben in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften bei den 
amtlichen Kassen als Zahlungsmittel angeboten werden; - 
auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln der Ausprägung herrührt; 
auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufsfähigkeit nicht 
beeinträchtigt wird. 
Die unter Ziffer 1 aufgeführten Münzen sind dem Einlieferer zurückzugeben, die unter Ziffer 2 
aufgeführten Münzen sind an das Gorvernement abzuführen, die unter Ziffer 3 ausgeführten Münzen 
dürfen wieder verausgabt werden. 
§ 5. An Gewicht und Erkennbarkeit durch Abnutzung erheblich verringerte deutsch-ostafrikanische 
Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichs-Silber-, -Nickel= und -Kupfer- 
münzen sowie unter das Passiergewicht abgenutzte Reichsgoldmünzen sind an das Gouvernement abzuführen. 
§ 6. Die amtlichen Kassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder 
unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Noten der Deutsch-Ostafrikanischen 
Bank, wenn das vorgelegte Stück zu einer echten Note gehört und mehr als die Hälfte einer solchen 
beträgt, anzunehmen. Solche Noten sind jedoch nicht wieder zu verausgaben, sondern an das Gouvernement 
abzuführen. - 
lth Auf die Annahme beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine und Reichsbank- 
noten finden die in Absatz 1 für die Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank gegebenen Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Personen, die für Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank, Reichsbanknoten oder Reichskassenscheine, 
von welchen nur die Hälfte oder weniger vorhanden ist, Ersatz beanspruchen, sind an die Reichsschulden- 
verwaltung bzw. das Reichsbank-Direktorium zu Berlin oder die Zwelgniederlassung der Deutsch-Ost- 
afrikanischen Bank in Daressalam zu verweisen. 
7. Sämtliche amtlichen Kassen haben die bel ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten 
Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten (88 146 bis 149 des 
Strafsgesetzbuchs) anzuhalten. Mit denselben ist nach den Vorschriften des § 1 Absatz 2 und 8 zu verfahren. 
Berlin, den 29. Juni 1906. 6 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
E. Hohenlohe. 
2. 
3. 
Nachweisung der BVruttez She wu“v6 an der Küste Deutsch- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Pangani 4633 31 732 088 — — —18 0 535 
Bagamoolto 159745·755 3295.2115 43“5 6 —144 24687 37 
Daressalam 41206 11802 2441 
Kilwa 6489 30¼1691860 440 .- 1598.95,5881477-11753.03 
Lindi 5523 4659/ 97| 1081 2253319 — 176 85, 593/70100542 1340629 
Zu. in Nup.73326·07|13 488 1 16 74% —2%0 44 
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Zus. Apru# 1906116 434 Mk ,092 M.216 MM.303 Mr.12 882 Mk. 
Dogegen im 76 Pf. 02 fl. 96 pff. M. 60 Vf.4Mf. 
April 1805 Mr. ] 108 990 380%GCO 371 33 761 228 —669 34 1646 11 158 82797 
Zun. + Abn. — + 7 444 37 -25 376 35 42069 201 — 12—364122 — 901370 
  
  
 
	        
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