Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  Iinliändischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  die  Schrifrsteller  und  Verleger  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg
  Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung
  begangene  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften
beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten
Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erkl#rung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Herzoglich-Sächsischen  Geheimen  Ministerio  zu  Altenburg  vollzogene,
Erklrung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  8ten  Januar  1828.
(I.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Herzoglich  =  Sächsischen  Geheimen  Ministerio  zu  Altenburg  unterm
21sten  Dezember  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter
Bezugnahme  auf  die  Allerböchste  Kabineksorder  vom  16ten  August  1827.
(Gesetzsammlung  pro  1827.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  offentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  8ten  Jannar  1828.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

No.  1118.)