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Erlaß des Reichskanzlers, betreffend die Gewährung von Umzugskosten an
Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe. Vom 22. Oktober 1906.
In Erläuterung bzw. Ergänzung der Bestimmungen, betreffend die Gewährung von Umzugs-
kosten usw. an Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe für die Dauer des Eingeborenen-Aufstandes,
vom 24. März 1905 wird folgendes bestimmt: ,
Allgemein.
Anspruch auf Umzugskosten ufw. beim Übertritt zur Schutztruppe haben nur diejenigen Militär-
personen, die vorher dem aktiven Heere angehört haben.
Zu Ziffer 1. In Übereinstimmung mit § 31 Sch. O. wird der Kreis der zum Empfange der
Mietsentschädigung Berechtigten auf die in Vorbemerkung 4 und § 77, 1 der Servisvorschrift für das
Preußische Heer aufgeführten Personen ausgedehnt.
Im übrigen ist die Mietsentschädigung für eine im bisherigen Standort aufgegebene Wohnung
nur dann zuständig, wenn dle Aufgabe der Wohnung infolge Umzugs der Familie nach einem andern Ort
des Inlandes erfolgt. Ein bloßer Wohnungswechsel im Standort selbst begründet keinen Anspruch auf
Mietsentschädigung. Für die Beurteilung der Zuständigkelt der Mtetsentschädigung und für deren Höhe
gelten sonst die Bestimmungen der Servlsvorschrift für das Preußische Heer sowie die auf Grund der
Allerhöchsten Ordre vom 1. Juni 1906 und der Ausführungsvorschriften dazu (A. V. Bl. 1906, S. 136
und 141) eingetretenen Anderungen.
Zu Ziffer 2. Unter der „Dauer der Dienstleistung bei der Schutztruppe“, für welche die Möbel-
Speicherkosten ersetzt werden, ist der Zeitraum vom Abgang aus dem alten Standort bis zum Wieder-
eintreffen in Deutschland zu verstehen. Für die Dauer eines Heimatsurlaubes, der dem Austritt aus dem
Schutztruppendienste vorangeht, ist daher die Vergütung nicht zuständig. Beim Rücktritt ins Heer werden,
sofern nicht die Voraussetzungen unter Ziffer 4 vorliegen, in Übereinstimmung mit § 31 Sch. O. auch die
nachweislich aufgewendeten Kosten der Verpackung und des Transports der Möbel usw. vom Spelcher
nach der neuen Wohnung vergütet.
Zu Ziffer 3. Die Vorschrift betrifft nur die Abfindung mit Rationen für solche Pferde, die
im Eigentum der zur Schutztruppe übertretenden Offiziere verbleiben.
Die Dauer des Ralionsbezuges und die Rattonssätze richten sich nach § 40, 14 der Verpflegungs-
vorschrift für das Preußische Heer im Frleden; die Kosten des überetatmäßigen Rationsempfanges fallen
hiernach in diesen Grenzen den Fonds der Heeresverwaltung zur Last.
« Insoweit die Rationen auf Fonds der Heeresverwaltung übernommen werden, ist auch der
Stallservis hiernach von der Heeresverwaltung zu tragen.
Zu Ziffer 4. Der Begriff „Umzugskosten“ im zweiten Absatz dieser Ziffer umfaßt auch den
Mietszins — innerhalb der in Ziffer 1 festgesetzten Grenzen —, welchen im Heere angestellte ehemalige
Schutztruppenangehörlge beim Umzug ihrer Familien an deren bisherigen Wohnort über den Zeitpunkt
des Eintritts ins Heer haben aufwenden müssen.
Berlin, den 22. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
gez. Bülow.
Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das deutsch ostafrikanische Schutzgebiet
vom 13. Juni 1903, betreffend die Biereinfuhr. Vom 10. September 1906.
Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wird hiermit nach Ein-
holung der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolontal-Abteilung) verordnet, was folgt:
Der Absatz 3 der Bemerkungen zu dem Zolltarif A. Einführungszölle lautet in Zukunft:
„Zu 2, 3 a und 4a: Halbe Flaschen tragen den halben Zollsatz.“ «
Hiernach unterliegen also Biere aller Art in halben Flaschen eingehend nur einem Zollsatz von
0,05 Rupie.
Daressalam, den 10. September 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: v. Winterfeld.