Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Erlaß des Reichskanzlers, betreffend die Gewährung von Umzugskosten an 
Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe. Vom 22. Oktober 1906. 
In Erläuterung bzw. Ergänzung der Bestimmungen, betreffend die Gewährung von Umzugs- 
kosten usw. an Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe für die Dauer des Eingeborenen-Aufstandes, 
vom 24. März 1905 wird folgendes bestimmt: , 
Allgemein. 
Anspruch auf Umzugskosten ufw. beim Übertritt zur Schutztruppe haben nur diejenigen Militär- 
personen, die vorher dem aktiven Heere angehört haben. 
Zu Ziffer 1. In Übereinstimmung mit § 31 Sch. O. wird der Kreis der zum Empfange der 
Mietsentschädigung Berechtigten auf die in Vorbemerkung 4 und § 77, 1 der Servisvorschrift für das 
Preußische Heer aufgeführten Personen ausgedehnt. 
Im übrigen ist die Mietsentschädigung für eine im bisherigen Standort aufgegebene Wohnung 
nur dann zuständig, wenn dle Aufgabe der Wohnung infolge Umzugs der Familie nach einem andern Ort 
des Inlandes erfolgt. Ein bloßer Wohnungswechsel im Standort selbst begründet keinen Anspruch auf 
Mietsentschädigung. Für die Beurteilung der Zuständigkelt der Mtetsentschädigung und für deren Höhe 
gelten sonst die Bestimmungen der Servlsvorschrift für das Preußische Heer sowie die auf Grund der 
Allerhöchsten Ordre vom 1. Juni 1906 und der Ausführungsvorschriften dazu (A. V. Bl. 1906, S. 136 
und 141) eingetretenen Anderungen. 
Zu Ziffer 2. Unter der „Dauer der Dienstleistung bei der Schutztruppe“, für welche die Möbel- 
Speicherkosten ersetzt werden, ist der Zeitraum vom Abgang aus dem alten Standort bis zum Wieder- 
eintreffen in Deutschland zu verstehen. Für die Dauer eines Heimatsurlaubes, der dem Austritt aus dem 
Schutztruppendienste vorangeht, ist daher die Vergütung nicht zuständig. Beim Rücktritt ins Heer werden, 
sofern nicht die Voraussetzungen unter Ziffer 4 vorliegen, in Übereinstimmung mit § 31 Sch. O. auch die 
nachweislich aufgewendeten Kosten der Verpackung und des Transports der Möbel usw. vom Spelcher 
nach der neuen Wohnung vergütet. 
Zu Ziffer 3. Die Vorschrift betrifft nur die Abfindung mit Rationen für solche Pferde, die 
im Eigentum der zur Schutztruppe übertretenden Offiziere verbleiben. 
Die Dauer des Ralionsbezuges und die Rattonssätze richten sich nach § 40, 14 der Verpflegungs- 
vorschrift für das Preußische Heer im Frleden; die Kosten des überetatmäßigen Rationsempfanges fallen 
hiernach in diesen Grenzen den Fonds der Heeresverwaltung zur Last. 
« Insoweit die Rationen auf Fonds der Heeresverwaltung übernommen werden, ist auch der 
Stallservis hiernach von der Heeresverwaltung zu tragen. 
Zu Ziffer 4. Der Begriff „Umzugskosten“ im zweiten Absatz dieser Ziffer umfaßt auch den 
Mietszins — innerhalb der in Ziffer 1 festgesetzten Grenzen —, welchen im Heere angestellte ehemalige 
Schutztruppenangehörlge beim Umzug ihrer Familien an deren bisherigen Wohnort über den Zeitpunkt 
des Eintritts ins Heer haben aufwenden müssen. 
Berlin, den 22. Oktober 1906. 
Der Reichskanzler. 
gez. Bülow. 
Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das deutsch ostafrikanische Schutzgebiet 
vom 13. Juni 1903, betreffend die Biereinfuhr. Vom 10. September 1906. 
Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wird hiermit nach Ein- 
holung der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolontal-Abteilung) verordnet, was folgt: 
Der Absatz 3 der Bemerkungen zu dem Zolltarif A. Einführungszölle lautet in Zukunft: 
„Zu 2, 3 a und 4a: Halbe Flaschen tragen den halben Zollsatz.“ « 
Hiernach unterliegen also Biere aller Art in halben Flaschen eingehend nur einem Zollsatz von 
0,05 Rupie. 
Daressalam, den 10. September 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: v. Winterfeld.
	        
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