Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

G 980 eo 
§ 1. Wer für einen schreibensunkundigen Eingeborenen eine schriftliche Eingabe an Be- 
hörden des Schutzgebiets anfertigt, hat 
1. den Inhalt des Schriftstücks dem Eingeborenen in eine ihm geläufige Sprache zu 
übertragen oder übertragen zu lassen und, daß dies geschehen ist, auf dem Schrift- 
stück zu vermerken, 
.auf dem Schriftstück zu vermerken, ob der Inhalt desselben von dem Eingeborenen 
genehmigt ist, 
. das Schriftstück mit seinem eigenen Namen unter Angabe seines Wohnortes zu 
unterzeichnen und falls ein Dolmetscher verwendet ist, Namen und Wohnort des- 
selben auf dem Schriftstück anzugeben. 
5* 2. Wer für einen schreibensunkundigen Eingeborenen ein an eine Privatperson ge- 
richtetes Schriftstück anfertigt, hat das Schriftstück mit seinem eigenen Namen unter Angabe seines 
Wohnortes zu unterzeichnen. 
§ 3. Übertretungen dieser Vorschriften werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 
100 Mark, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen tritt, an Eingeborenen 
unter analoger Anwendung des vorbezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des 
Reichskanzlers vom 22. April 1896 bestraft. 
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. November 1907 in Kraft. 
Lome, den 26. August 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
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Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. Peimbeförderung von Drivatangestellten 
und unterhaltlosen Weißen. 
Vom 26. August 1907. 
Auf Grund des §F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 Kolonialblatt Seite 509 
wird folgendes verordnet: 
§ 1. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre außerhalb des Schutzgebiets beheimateten weißen 
Angestellten, welche nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimreise zu tragen, auf eigene Kosten 
nach Europa zu befördern, wenn das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Entlassung 
bezw. Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet ist oder wenn der Angestellte durch Krankheit ge- 
zwungen ist, das Schutzgebiet zu verlassen. 
Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Vertrags- 
verhältnisses oder mit dem Eintritt der Angestellten in den Dienst eines anderen Arbeitgebers. 
#§*s 2. Der Führer eines Schiffes hat die von ihm mitgebrachten Weißen, welche beim Be- 
treten des Schutzgebiets nicht im Besitze von 700 Mark sind oder nicht nachweisen können, daß sie 
im Schutzgebiet eine Anstellung erworben haben, auf Aufforderung des Gouvernements unverzüglich 
wieder an Bord zu nehmen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
600 Mark, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten tritt, 
bestraft. 
Das Gouvernement ist berechtigt, bei Nichterfüllung der in den §§ 1 und 2 bestimmten 
Verpflichtungen die Heimbeförderung der Angestellten oder Mittellosen auf Kosten der Verpflichteten 
zu bewirken. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Lome, den 26. August 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech.
	        
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