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einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt
zu werden. Der Reichskanzler hat diesen Be-
schluß unter dem 12. Februar 1907 im Reichs-
anzeiger vom 13. Februar 1907 veröffentlicht
und durch Erlaß vom 21. Februar 1907 die
Satzung genehmigt und den Vorstand gemäß § 27
der Satzung bestätigt.
Am 11. März 1907 ist die Gesellschaft gemäß
§ 2 des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister
des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte einge-
tragen worden.
Durch Vertrag am 6. März 1907 haben wir
die gesamte Ausführung des Baues der Eisen-
bahn von Duala nach dem Manengubagebirge
gemäß § 3 Absatz 2 der Bau= und Betriebs-
konzession und gemäß dem Beschlusse des Auf-
sichtsrats vom 19. Juni 1906 der Deutschen
Kolonial-Eisenbahn-Ban= und Betriebs-
Gesellschaft für 16 640 000 Mk. übertragen.
Den Vertrag haben wir dem Herrn Reichskanzler
am 6. März 1907 zur Genehmigung eingereicht.
Nach dem Bauvertrage muß der Ban binnen
vier Jahren seit dem Tage der Genehmigung der
Satzung durch den Herrn Reichskanzler, also bis
zum 21. Februar 1911, vollendet sein.
Bei Abfassung dieses Berichts hat die Bau-
firma die Linie in ihrer ganzen Ausdehnung
bereits festgelegt. Die endgültige Festsetzung hängt
jedoch noch von der Nachprüfung des Projekts
durch den von der Baufirma erst kürzlich ausge-
sandten höheren Beamten sowie von der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde ab.
Die Arbeiten auf dem ersten Teil der Strecke
sind in Angriff genommen, die Schächte zur
Fertigstellung der Erdarbeiten sind eingerichtet.
Die gewählte Linie durchschneidet nach dem
uns erstatteten Berichte zum Teil stark bevölkerte
Gegenden, zum Teil wertvollen Wald. Die von
üppigem Pflanzenwuchs bestandenen Strecken er-
fordern eine Abräumung durch besondere Arbeiter-
kolonnen.
Die Linienführung wird auf der ersten in
Angriff zu nehmenden Teilstrecke bis Kilometer
100 keine neunenswerten Schwierigkeiten bieten.
Die durch die Steigungsverhältnisse bedingten
Schwierigkeiten für die Reststrecke gestalten sich
nach den vorgenommenen Erkundungen und Unter-
suchungen nicht ungünstiger als erwartet und in
dem Anschlage vorgesehen war.
Die Arbeiterverhältnisse haben sich nicht gerade
ungünstig gestaltet. Das Gonvernement hat einen,
wenn auch nur kleinen Teil der Arbeiter gestellt
und läßt der Baufirma seine Unterstützung bei An-
werbung der notwendigen Arbeiter zuteil werden.
Es haben sich übrigens auch aus umliegenden
Dörfern Einwohner freiwillig als Arbeiter ge-
meldet.
Zur Feststellung des Umfangs unserer Land-
und Bergwerksgerechtsame haben wir die vor-
bereitenden Schritte und die Verhandlungen mit
der Reichsbehörde eingeleitet, auch bereits eine
geeignete Persönlichkeit und einen Landmesser nach
Kamernn entsandt.
Eine Gewinn= und Verlustrechnung haben
wir nicht geführt, weil nach dem Vertrage mit
der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Be-
triebs-Gesellschaft diese die Tragung der sämtlichen
Verwaltungskosten sowie der satzungsgemäß zu
zahlenden Bauzinsen übernommen hat und da-
gegen die Zinsen auf die Bankguthaben für sich
behält, unserer Gesellschaft mithin weder Ein-
nahmen zufließen noch Ausgaben entstehen.
ie nach § 18 der Satzung den Vorzugs-
anteilen Reihe A zu zahlenden Banzinsen von
3 v. H. sowie die nach derselben Vorschrift dem
Reiche am 15. Juni 1907 zu ersetzenden 3 v. H.
Zinsen auf die Stammanteile Reihe B wird die
Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs-
Gesellschaft dem Vertrage gemäß aus eigenen
Mitteln unmittelbar den Zahlstellen zur Ver-
fügung stellen. Die Auszahlung des nach Ver-
hältnis der Zeit und der Höhe der geleisteten
Einzahlungen sich ergebenden Betrags der 3 v. H.
Banzinsen für die Vorzugsanteile Reihe A wird
alsbald nach der ordentlichen Hauptversammlung,
die Auszahlung der 3 v. H. Zinsen auf die
Stammanteile Reihe B satzungsgemäß am 15. Juni
1907 geschehen.
Kus dem „Kropenpflanzer“.
Das soeben erschienene Oktoberheft des
„Tropenpflanzer“, des Organs des Kolonial=
Wirtschaftlichen Komitees, bringt an erster Stelle
einen längeren Aufsatz über den Baumwollbau in
den russischen mittelasiatischen Besitzungen. Nach-
dem der Verfasser, Agronom V. Walta, einen
geschichtlichen Rückblick auf die Entwicklung dieser
Kultur in genannten Gebieten, wo sie seit ur-
alten Zeiten, besonders in der turkestanischen
Niederung, betrieben wird, gegeben hat, schildert
er in fesselnder Weise ihren heutigen Stand und
ihre Aussichten. Der Aufsatz dürfte dadurch an
Interesse gewinnen, daß ein kürzlich gegründetes
Baumwollkomitee in Rußland dem Baumwollban
besonders in Turkestan seine Aufmerksamkeit zu
schenken und ihn mit geeigneten Maßnahmen zu
unterstützen beabsichtigt.
In einer kleineren Abhandlung „Kultur und
Verwendung der Chayote (Sechium edule) weist
Franz Otto Koch auf den Nutzen dieser Frucht
in tropischen und subtropischen Ländern hin und
beschreibt mehrere Arten ihrer Zubereitung.