Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

48 20 
AKusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika Jur Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend 3wangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 
Schutzgebieten RKfrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beichs-Gesetzblatt S. 717). 
Vom 15. Juni 1906. 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ansführung der Kaiserlichen Verordunng, be- 
trefend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichsgesetzblaft S. 717) folgendes bestimmt: 
§ 1. (Zu § 1 der Koaiserlichen Verordnnng.) 
1. Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die 
gegenwärtigen Bestimmungen (vgl. §& 9 Nr. 2) ein anderes angcordnet ist, die Vorsteher derselben 
Dienststellen ermächtigt, welche für die Feststellung der beizutreibenden Geldforderungen und Ansprüche 
auf Herausgabe von Sachen zuständig waren. 
Dem Gonuverneur bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beanftragen oder 
die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen. 
Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen. 
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur 
Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, wie beim Eisenbahn-, Dampfer-, 
Dock-, Pflanzungs-, Forstbetriebe, findet das Verwaltungszwangsverfahren (in Ermangelung der 
Möglichkeit einer „Feststellung“ der bezüglichen Forderungen im Sinne des § 1 der Kaiserlichen 
Verordnung) nicht statt. Forderungen für amtliche Vermessungen dürfen nur mit Zustimmung des 
Gouverneurs auf diesem Wege beigetrieben werden. 
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrasen und aller Kosten, 
einschließlich der Kosten der Strafvollstreckung, die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostemwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südscc, vom 28. No- 
vember 1901 (Kol. Bl. S. 853, L. G. 1. S. 202) maßgebend. 
§5 2. (Zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des 
Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südseec, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1., L. G. I. S. 197). 
2. Die Frist für die sofortige Beschwerde wird auf vier Wochen verlängert. 
3. Als Anhalt für die Zwangsvollstreckungsverfügungen können die in Anlage 1 enthaltenen 
Vordrucke Nr. 1 und II dienen. 
2 
§5 3. (Zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anwendung von Zwang 
behufs deren Durchführung (5§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind innerhalb ihres Vel- 
waltungsbezirks ermächtigt: 
a) die Bezirksamtmänner und die Residenten und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gom' 
verneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter, 
) die Verwalter der Bezirksnebenstellen und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gonvernem 
ausdrücklich als solche bestellten Vertreter, 
die Chefs der Militärstationen und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gonverneur aus' 
drücklich als solche bestellten Vertreter, 
4) die zur Führung selbständiger militärischer Posten kommandierten Offiiere, 
e) andere vom Gonverneur namentlich benannte Beamte und Angehörige der Schutztruppa 
— 
. 
mit der Einschränkung, daß in jedem einzelnen Falle die unter a, e Genannten Geldstrafen bis zu 
30 Rupien, die unter b, d, e Genannten Geldstrafen bis zu 10 Rupien androhen und festsetzen dürfen 
Soweit die Hafen= und Schiffahrts-, Eisenbahn-, Jagd= und Forstpolizei durch Bekanm 
machung des Gouverneurs im Amtlichen Anzeiger unter Ausschließung der allgemeinen örtliche, 
Verwaltungsbehörde besonderen Organen übertragen wird, sind die letzteren innerhalb ihrer Zuständig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.