Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

191
Erlaͤuterungen  und  Anmerkungen.

 

Zu  I.  A.)  Die  Einnahme  an  Eintrittsgeldern  erscheint  im  ersten  Jahr  1834
vornehmlich  deßwegen  geringer,  weil  dieselben  in  vier  vierteljaͤhrigen  Raten  eingezogen,
  demnach  die  Ansaͤtze  theilweise  erst  im  folgenden  Jahr  eingenommen  werden.

Zu  II.)  Das  fuͤr  bas  Jahr  1834  angetretene  Capital  von  58,666  fl.  33  kr.  ist
die  Summe  der  in  Folge  des  früheren  Pensions-Edikts  vom  18.  November  1817
Art.  11.  c.  eingezogenen  —  ganz  zur  zinsbaren  Anlegung  bestimmten  Pensions-Beiträge
  nebst  den  zu  Capital  geschlagenen  Zinsen.

Sowohl  diese  älteren,  als  die  nach  dem  Gesebe  vom  28.  Juni  1821  sich  ergebenden
  Einnahmen  des  Pensions-Fonds  sind  zwar  bis  zum  Schlusse  der  laufenden
Finanz-Periode  von  1823  ganz  zur  Aushülfe  für  den  laufenden  Dienst  bestimmt;
es  ist  aber  hiebei  die  Erfuͤllung  des  Gesetzes  durch  die  weitere  Verabschiedung  gesichert
worden,  daß  der  zu  Bildung  eines  eigenen  Pensions-Fonds  geseblich  bestimmte  Betrag
  unter  die  Passiv-Reste  der  Staats-Kasse  aufgenommen  werde,  welche  demnach
  die  zum  Schlusse  des  Jahrs  18=  berechnete  Capital-Summe  von  127,59)  fl.
20  kr.  gegen  das  Pensions-Institut  verzinslich  schuldig  ist.

Zu  III.)  Die  sich  darstellende  Verminderung  der  Zahl  der  beitragspflichtigen
oder  pensionsberechtigten  Mitglieder  erklärt  sich  dadurch,  daß  nicht  nur  die  nach  §.  5.
des  Gesetzes  vom  23.  Juni  16231  blos  für  ihre  Person  als  pensionsberechtigt  anerkannten
  Diener,  namentlich  die  damals  angestellten  Ober=  Einbringer  der  indirekten
Steuern,  vormalige  Unterförster  und  dergleichen  nach  und  nach  abgehen,  sondern
auch  für  aufgehende  pensionsberechtigte  Stellen  nicht  selten  Quiescenten  verwendet
werden,  die  schon  zuvor  in  der  Zahl  der  pensionsberechtigten  Mitglieder  begriffen
waren.

Uebrigens  enthält  die  angegebene  Zahl  der  im  Genusse  stehenden  Wittwen  und
Waisen  auch  diejenigen,  welche  bereits  in  Folge  des  Pensions-Edikts  vom  18.  Nodember
  187)  bis  zum  Erscheinen  des  Gesehes  vom  38.  Juni  1831  in  den  Pensions-Genuß
  eingetreten  sind.