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Erlaͤuterungen und Anmerkungen.
Zu I. A.) Die Einnahme an Eintrittsgeldern erscheint im ersten Jahr 1834
vornehmlich deßwegen geringer, weil dieselben in vier vierteljaͤhrigen Raten eingezogen,
demnach die Ansaͤtze theilweise erst im folgenden Jahr eingenommen werden.
Zu II.) Das fuͤr bas Jahr 1834 angetretene Capital von 58,666 fl. 33 kr. ist
die Summe der in Folge des früheren Pensions-Edikts vom 18. November 1817
Art. 11. c. eingezogenen — ganz zur zinsbaren Anlegung bestimmten Pensions-Beiträge
nebst den zu Capital geschlagenen Zinsen.
Sowohl diese älteren, als die nach dem Gesebe vom 28. Juni 1821 sich ergebenden
Einnahmen des Pensions-Fonds sind zwar bis zum Schlusse der laufenden
Finanz-Periode von 1823 ganz zur Aushülfe für den laufenden Dienst bestimmt;
es ist aber hiebei die Erfuͤllung des Gesetzes durch die weitere Verabschiedung gesichert
worden, daß der zu Bildung eines eigenen Pensions-Fonds geseblich bestimmte Betrag
unter die Passiv-Reste der Staats-Kasse aufgenommen werde, welche demnach
die zum Schlusse des Jahrs 18= berechnete Capital-Summe von 127,59) fl.
20 kr. gegen das Pensions-Institut verzinslich schuldig ist.
Zu III.) Die sich darstellende Verminderung der Zahl der beitragspflichtigen
oder pensionsberechtigten Mitglieder erklärt sich dadurch, daß nicht nur die nach §. 5.
des Gesetzes vom 23. Juni 16231 blos für ihre Person als pensionsberechtigt anerkannten
Diener, namentlich die damals angestellten Ober= Einbringer der indirekten
Steuern, vormalige Unterförster und dergleichen nach und nach abgehen, sondern
auch für aufgehende pensionsberechtigte Stellen nicht selten Quiescenten verwendet
werden, die schon zuvor in der Zahl der pensionsberechtigten Mitglieder begriffen
waren.
Uebrigens enthält die angegebene Zahl der im Genusse stehenden Wittwen und
Waisen auch diejenigen, welche bereits in Folge des Pensions-Edikts vom 18. Nodember
187) bis zum Erscheinen des Gesehes vom 38. Juni 1831 in den Pensions-Genuß
eingetreten sind.